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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/63 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Benzylalkohol, 4-Isopropylbenzylalkohol, Benzaldehyd, 4-Isopropylbenzaldehyd, Salicylaldehyd, p-Tolualdehyd, 2-Methoxybenzaldehyd, Benzoesäure, Benzylacetat, Benzylbutyrat, Benzylformiat, Benzylpropionat, Benzylhexanoat, Benzylisobutyrat, Benzylisovalerat, Hexylsalicylat, Benzylphenylacetat, Methylbenzoat, Ethylbenzoat, Isopentylbenzoat, Pentylsalicylat und Isobutylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von Veratraldehyd und Gallussäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2017 S. 214)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Benzylalkohol, 4-Isopropylbenzylalkohol, Benzaldehyd, Veratraldehyd, 4-Isopropylbenzaldehyd, Salicylaldehyd, p-Tolualdehyd, 2-Methoxybenzaldehyd, Benzoesäure, Gallussäure, Benzylacetat, Benzylbutyrat, Benzylformiat, Benzylpropionat, Benzylhexanoat, Benzylisobutyrat, Benzylisovalerat, Hexylsalicylat, Benzylphenylacetat, Methylbenzoat, Ethylbenzoat, Isopentylbenzoat, Pentylsalicylat und Isobutylbenzoat (im Folgenden die "betreffenden Stoffe") wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Veratraldehyd für Geflügel und Fisch und Gallussäure für Fisch wird nicht erneut zugelassen werden, da sie vom Antragsteller zurückgezogen wurden.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Benzylalkohol, 4-Isopropylbenzylalkohol, Benzaldehyd, 4-Isopropylbenzaldehyd, Salicylaldehyd, p-Tolualdehyd, 2-Methoxybenzaldehyd, Benzoesäure, Benzylacetat, Benzylbutyrat, Benzylformiat, Benzylpropionat, Benzylhexanoat, Benzylisobutyrat, Benzylisovalerat, Hexylsalicylat, Benzylphenylacetat, Methylbenzoat, Ethylbenzoat, Isopentylbenzoat, Pentylsalicylat und Isobutylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von Veratraldehyd und Gallussäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2012 3 den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde kann keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der betreffenden Stoffe in Tränkwasser ziehen. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht notwendig ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, außer für Benzoesäure, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(6) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass in Ermangelung von Daten die betreffenden Stoffe als potenziell gefährlich für Atemwege, Haut und Augen sowie als Hautallergene und als gesundheitsschädlich beim Verschlucken angesehen werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).

3) EFSA Journal 2012; 10(7):2785.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b02010-BenzylalkoholZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylalkohol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylalkohol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H8O

CAS-Nummer: 100-51-6

FLAVIS-Nr.: 02.010

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylalkohol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 125 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 125 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 125 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b02039-4-IsopropylbenzylalkoholZusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Isopropylbenzylalkohol

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Isopropylbenzylalkohol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C10H14O

CAS-Nummer: 536-60-7

FLAVIS-Nr.: 02.039

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von 4-Isopropylbenzylalkohol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b05013-BenzaldehydZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H6O

CAS-Nummer: 100-52-7

FLAVIS-Nr.: 05.013

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b05017-VeratraldehydZusammensetzung des Zusatzstoffs

Veratraldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

Veratraldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C9H10O3

CAS-Nummer: 120-14-9

FLAVIS-Nr.: 05.017

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Veratraldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten außer Geflügel und Fisch---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b05022-4-IsopropylbenzaldehydZusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Isopropylbenzaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Isopropylbenzaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C10H12O

CAS-Nummer: 122-03-2

FLAVIS-Nr.: 05.022

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von 4-Isopropylbenzaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten--
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b05055-SalicylaldehydZusammensetzung des Zusatzstoffs

Salicylaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

Salicylaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C7H6O2

CAS-Nummer: 90-02-8

FLAVIS-Nr.: 05.055

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Salicylaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b05029-p-TolualdehydZusammensetzung des Zusatzstoffs

p-Tolualdehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

p-Tolualdehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H8O

CAS-Nummer: 104-87-0

FLAVIS-Nr.: 05.029

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von p-Tolualdehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

    5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b05129-2-MethoxybenzaldehydZusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methoxybenzaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methoxybenzaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H8O2

CAS-Nummer: 135-02-4

FLAVIS-Nr.: 05.129

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von 2-Methoxybenzaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b08021-BenzoesäureZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

FLAVIS-Nr.: 08.021

Höchstgehalt an Verunreinigungen:

Phthalsäure: < 100 mg/kg

Biphenyl: < 100 mg/kg

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten--125
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen in einem Futtermittelunternehmen sind Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festzulegen, um Gefahren durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder den Augen zu begegnen. Wenn die Exposition über die Haut, die Atemwege oder die Augen mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, so sind der Zusatzstoff und die Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
6. Februar 2027
2b08080-GallussäureZusammensetzung des Zusatzstoffs

Gallussäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Gallussäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C7H6O5

CAS-Nummer: 149-91-7

FLAVIS-Nr.: 08.080

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Gallussäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten außer Fisch---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09014-BenzylacetatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H10O2

CAS-Nummer: 140-11-4

FLAVIS-Nr.: 09.014

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 125 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 125 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 125 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09051-BenzylbutyratZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H14O2

CAS-Nummer: 103-37-7

FLAVIS-Nr.: 09.051

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09077-BenzylformiatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylformiat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylformiat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C8H8O2

CAS-Nummer: 104-57-4

FLAVIS-Nr.: 09.077

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09132-BenzylpropionatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylpropionat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylpropionat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H12O2

CAS-Nummer: 122-63-4

FLAVIS-Nr.: 09.132

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09316BenzylhexanoatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C13H18O2

CAS-Nummer: 6938-45-0

FLAVIS-Nr.: 09.316

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Benzylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • 1 mg/kg für Schweine und Geflügel;
    • 1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien".
  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:
    • 1 mg/kg für Schweine und Geflügel;
    • 1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09426-BenzylisobutyratZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylisobutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylisobutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C11H14O2

CAS-Nummer: 103-28-6

FLAVIS-Nr.: 09.426

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09458-BenzylisovaleratZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylisovalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylisovalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H16O2

CAS-Nummer: 103-38-8

FLAVIS-Nr.: 09.458

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09581-HexylsalicylatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexylsalicylat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexylsalicylat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C13H18O3

CAS-Nummer: 6259-76-3

FLAVIS-Nr.: 09.581

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Hexylsalicylat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09705-BenzylphenylacetatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylphenylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylphenylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C15H14O2

CAS-Nummer: 102-16-9

FLAVIS-Nr.: 09.705

Analyseverfahren 1

Für die Bestimmung von Benzylphenylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09725-MethylbenzoatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H8O2

CAS-Nummer: 93-58-3

FLAVIS-Nr.: 09.725

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Methylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09726-EthylbenzoatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H10O2

CAS-Nummer: 93-89-0

FLAVIS-Nr.: 09.726

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Ethylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten--
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09755-IsopentylbenzoatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Isopentylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isopentylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H16O2

CAS-Nummer: 94-46-2

FLAVIS-Nr.: 09.755

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Isopentylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09762-PentylsalicylatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentylsalicylat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentylsalicylat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C12H16O3

CAS-Nummer: 2050-08-0

FLAVIS-Nr.: 09.762

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Pentylsalicylat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b09757-IsobutylbenzoatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Isobutylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isobutylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H14O2

CAS-Nummer: 120-50-3

FLAVIS-Nr.: 09.757

Analyseverfahren 1

Zur Bestimmung von Isobutylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie- Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg".

  5. In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
  6. Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
1) Nähere Informationen zu den Analyseverfahren unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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