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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2017 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 180 Absatz 3, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beginn der Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) kann ein Institut und gegebenenfalls ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen bei der zuständigen Stelle eine Genehmigung beantragen, für Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen für bestimmte Risikopositionsarten Daten aus einem Zweijahreszeitraum statt aus einem Fünfjahreszeitraum zu verwenden. Die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden Genehmigungen zum Datenverzicht erteilen dürfen, sollten festgelegt werden.

(2) Bevor die zuständigen Behörden die Genehmigung zum Datenverzicht erteilen, sollten sie überprüfen, ob die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Diese Verordnung sieht jedoch keine Verpflichtung der zuständigen Behörden vor, die Erfüllung der Anforderungen für eine Genehmigung zum Datenverzicht durch die Institute regelmäßig zu überprüfen; daher können Institute, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllen, den Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Anspruch nehmen.

(3) Je kürzer die Datenhistorie, desto schwieriger ist die Schätzung von Risikoparametern. Um sicherzustellen, dass die Genehmigung zum Datenverzicht auf eine kleine Teilmenge der Vermögenswerte des Instituts beschränkt ist, sollte sowohl auf der Ebene des Risikopositionswerts als auch auf der Ebene des mit dem IRB-Ansatz und dem Standardansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrags, für den die Genehmigung zum Datenverzicht erteilt werden kann, eine quantitative Obergrenze festgelegt werden. Zum gleichen Zweck sollten Portfolios mit einer Zusammensetzung aus Risikopositionsarten, bei denen beständig nur wenige oder keine Ausfälle zu verzeichnen sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Genehmigung zum Datenverzicht ausgenommen werden.

(4) Im Sinne einer vorsichtigen Berechnung der Eigenmittelanforderungen sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigungen zum Datenverzicht auch andere Aspekte berücksichtigen. Insbesondere sollten Institute, die eine Genehmigung zur Verwendung kürzerer Datenreihen beantragen, eine angemessene Sicherheitsspanne vorsehen. Ferner sollten die Institute den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nachweisen, dass keine genauen, vollständigen oder geeigneten längeren Datenzeitreihen vorhanden sind. Da die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen infolge fehlerhafter Daten größer sein können, sollten die Institute zudem der kleineren Stichprobengröße angemessene zusätzliche Verfahren zur Überprüfung der Datenqualität anwenden.

(5) Risikopositionsarten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut nicht Bestandteil seines Portfolios sind, sollten für die Erteilung einer Genehmigung zum Datenverzicht nicht zulässig sein. Umgekehrt sollten Genehmigungen zum Datenverzicht nur für Risikopositionsarten erteilt werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut Bestandteil seines Portfolios waren, ungeachtet dessen, wie diese Risikopositionen sofort oder später entsprechend dem Plan für die schrittweise Ausweitung auf den IRB-Ansatz umgestellt werden.

(6) Mit dem Datenverzicht soll eine Freistellung von der Pflicht gewährt werden, historische Daten aus einem Zeitraum von fünf Jahren für die Schätzung von IRB-Parametern bei Risikopositionsarten heranzuziehen, die im Portfolio des Instituts vorhanden sind, wenn es den IRB-Ansatz erstmals anwendet. Fünf Jahre nach dieser erstmaligen Anwendung müsste das Institut genügend Daten gesammelt haben, so dass ein Datenverzicht nicht mehr notwendig ist. Daher sollten keine Genehmigungen zum Datenverzicht erteilt werden, wenn ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut fünf Jahre vergangen sind.

(7) Es muss sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht die bereits von den Instituten verwendeten Ratingsysteme behindern, sondern stattdessen einen reibungslosen Übergang zu den neuen Modalitäten unterstützen, die Rechtssicherheit für die Institute erhöhen und weitere Kosten für die Institute vermeiden. Nach den Artikeln 180, 181 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrifft die Genehmigung zum Datenverzicht die Verwendung von Daten aus zwei Jahren statt aus fünf Jahren; demzufolge läuft sie naturgemäß drei Jahre nach ihrer Erteilung aus. Die technischen Regulierungsstandards sollten daher nicht die von zuständigen Stellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits erteilten Genehmigungen zum Datenverzicht berühren, da dies unverhältnismäßig wäre und der Anwendung des IRB-Ansatzes entgegenwirken würde. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verbunden, da sie alle die Bedingungen betreffen, unter denen ein Datenverzicht gewährt werden kann. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche in Artikel 180 Absatz 3, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(8) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Anhörungen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und den damit verbundenen potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die zwingenden Bedingungen fest, unter denen zuständige Behörden Instituten gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Genehmigungen erteilen dürfen, für Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen Daten aus einem Zweijahreszeitraum statt aus einem Fünfjahreszeitraum zu verwenden ("Genehmigungen zum Datenverzicht").

Artikel 2 Bedingungen für die Zulässigkeit von Risikopositionen

  1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind alle Arten von Risikopositionen mit Ausnahme von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig.
  2. Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig, wenn sie nicht strukturell durch wenige oder keine verzeichneten Ausfälle gekennzeichnet sind.
  3. Risikopositionsarten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut nicht Bestandteil seines Portfolios sind, sind für eine Genehmigung zum Datenverzicht nicht zulässig.

Artikel 3 Quantitative Bedingungen

  1. Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur dann erteilen, wenn die folgenden quantitativen Bedingungen bei einem Institut erfüllt sind:
    1. der gesamte Risikopositionswert der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller der ihm erteilten, aber nicht widerrufenen oder abgelaufenen Genehmigungen zum Datenverzicht (im Folgenden "geltende Genehmigungen zum Datenverzicht") beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten Risikopositionswerts des Instituts;
    2. der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller seiner geltenden Genehmigungen zum Datenverzicht beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags des Instituts.
  2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der gesamte Risikopositionswert der aggregierte Risikopositionswert aller auf Kredit- und Verwässerungsrisiko gemessenen Arten von Risikopositionen vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und weiterer Verringerungen der Eigenmittel.
  3. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der aggregierte Risikopositionsbetrag aller Arten von Risikopositionen, gewichtet für das Kredit- und Verwässerungsrisiko gemäß dem vom Institut verwendeten Ansatz.

Artikel 4 Qualitative Bedingungen

Die zuständigen Behörden dürfen die Genehmigung zum Datenverzicht nur einem Institut erteilen, das den ausreichenden Nachweis erbringt, dass alle folgenden Bedingungen für jede Art von Risikoposition erfüllt sind:

  1. Daten längerer Zeitreihen liegen nicht vor oder sind aufgrund mangelnder Genauigkeit, Vollständigkeit oder Zweckdienlichkeit nicht geeignet;
  2. es wird eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, um den bei Verwendung kürzerer historischer Datenreihen erwarteten Schätzfehlerbereich hinlänglich auszugleichen;
  3. das in Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren zur Überprüfung der Daten wird für die kürzere Zeitreihe erweitert.

Artikel 5 Zeitraum

Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur für die ersten fünf Jahre nach dem Tag erteilen, an dem einem Institut gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstmals gestattet wurde, seine risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.

Artikel 6 Übergangsbestimmung

Genehmigungen zum Datenverzicht, die von den zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, fallen nicht unter diese Verordnung.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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