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Durchführungsverordnung (EU) 2017/173 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 und Enterococcus faecium CECT 4515
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 5)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Norel S.A. hat einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 mit der Absicht gestellt, den Namen des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission 2 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission 3 zu ändern.
(2) Der Antragsteller führt an, dass die Evonik Nutrition & Care GmbH die Vermarktungsrechte für die Futtermittelzusatzstoffe Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 und Enterococcus faecium CECT 4515 mit Wirkung vom 4. Juli 2016 von Norel S.A. erworben habe. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt.
(3) Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.
(4) Damit die Evonik Nutrition & Care GmbH ihre Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der entsprechenden Zulassungen geändert werden.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem vorhandene Bestände aufgebraucht werden können.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 wird in der zweiten Spalte "Norel S.A." ersetzt durch "Evonik Nutrition & Care GmbH".
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 wird wie folgt geändert:
a) Im Titel wird "Norel S.A." ersetzt durch "Evonik Nutrition & Care GmbH";
b) im Anhang wird in der zweiten Spalte "Norel S.A." ersetzt durch "Evonik Nutrition & Care GmbH".
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
Bestände der Zusatzstoffe, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2017
2) Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 340 vom 19.12.2008 S. 36).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium CECT 4515 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber:
Norel S.A.) (ABl. Nr. L 229 vom 06.09.2011 S. 7).
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