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Verordnung (EU) 2017/212 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 33 vom 08.02.2017 S. 27)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.
(2) Bisher gibt es noch kein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer. EU-Referenzlaboratorien sollten in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und Tiergesundheit bei Bedarf präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse liefern. Bei Ausbrüchen der Pest der kleinen Wiederkäuer werden präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse benötigt.
(3) Am 30. Juni 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Labor "Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement" sollte als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt werden.
(4) Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Aufgaben sollten dem ausgewählten Labor bestimmte besondere Zuständigkeiten zugewiesen werden. Diese betreffen insbesondere die Verbindung zwischen den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten, die Unterstützung bei deren Arbeit und die Bereitstellung optimaler Methoden für die Diagnose der Pest der kleinen Wiederkäuer.
(5) Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Das "Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (CIRAD)" in Montpellier, Frankreich, wird hiermit als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt.
Die zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Labors sind im Anhang erläutert.
In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 20 angefügt:
"20. EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer
Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (CIRAD)
TA A-15/G,
Campus International Baillarguet
34398 Montpellier Cedex
France".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2017
Zuständigkeiten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer | Anhang |
Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Pflichten werden dem EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben zugewiesen:
ENDE |