Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund / Anlagentechnik/Betriebssicherheit |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/216 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Magnesiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2017 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
(2) Die in Anhang II aufgelisteten Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.
(3) Die Mitgliedstaaten haben nachgewiesen, dass Aluminiumpulver für die eigene Herstellung von Explosivstoffen verwendet und erworben wird. Die Eigenschaften von Magnesiumpulver sind denen von Aluminium sehr ähnlich.
(4) Die Vermarktung und Verwendung von Aluminium- und Magnesiumpulver ist derzeit nicht auf EU-Ebene harmonisiert. Mindestens ein Mitgliedstaat hat jedoch bereits die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit beschränkt. Zudem verfolgt die Weltzollorganisation Lieferungen von Aluminiumpulver weltweit, um unerlaubten Handel zum Zweck der Herstellung von unkonventionellen Explosivstoffen aufzudecken.
(5) Angesichts der mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren und des Volumens des mit diesen Stoffen getriebenen Handels rechtfertigen die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Aluminiumpulver und Magnesiumpulver derzeit nicht, den Zugang für Mitglieder der Allgemeinheit zu beschränken.
(6) Es ist eine stärkere Kontrolle erforderlich, damit nationale Behörden eine etwaige unrechtmäßige Verwendung dieser Stoffe als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verhindern und ermitteln können. Dies kann durch den in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Meldemechanismus erreicht werden.
(7) Aluminiumpulver ist Gegenstand eines gesonderten delegierten Rechtsakts und wird damit in Anhang II aufgenommen. Magnesiumpulver wäre somit eine realistische, nicht der Kontrolle unterliegende Alternative.
(8) In Anbetracht der Gefahr, die von der Verfügbarkeit von Magnesiumpulver ausgeht, und angesichts der Tatsache, dass sich die Meldepflicht nicht wesentlich auf die Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher auswirkt, ist es gerechtfertigt und angemessen, diesen Stoff in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufzunehmen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird wie folgt geändert:
"Magnesium, Pulver (CAS-Nr. 7439-95-4) 2 3 | ex 8104 30 00 " |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2016
ENDE |