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Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 35 vom 10.02.2017 S. 3)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2017
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung
(KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus
| 9503 00 70 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 70.
Eine Einreihung in den KN-Code 9503 00 30 als "elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör" ist ausgeschlossen, da die Zusammenstellung auch anderes Spielzeug aus Holz oder Kunststoff, z.B. Verkehrszeichen, Autos, menschliche Figuren, Tiere, Bäume, enthält, das für sich genommen selbst Spielzeug ist. Dieses Spielzeug steht nicht direkt mit der elektrischen Eisenbahn und den Schienen in Zusammenhang, wie es bei einem Bahnhof, einem Bahnübergang oder einer Eisenbahnbrücke der Fall wäre, und gilt folglich nicht als Zubehör einer elektrischen Eisenbahn (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9503 Abschnitt D Ziffer iv). Die Spielzeug-"Zusammenstellung" besteht aus verschiedenen Arten von Waren, die zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind und in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten werden (siehe auch die HS-Erläuterung zu Kapitel 95, Allgemeines, und die Erläuterungen zu KN-Code 9503 00 70). Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 70 als "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen" einzureihen. |
*) Die Abbildung dient nur zur Information. |
ENDE |