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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/419 der Kommission vom 9. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Urtica spp. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 4)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. August 2015 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Urtica spp. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt. Am 5. Januar 2016 erhielt die Kommission ferner einen Antrag von Myosotis auf Genehmigung von Brennnessel als Grundstoff. Da dieser Antrag ebenfalls Urtica spp. betrifft, allerdings einen anderen Verwendungsvorschlag, hat die Kommission die beiden Anträge zusammen geprüft.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 28. Juli 2016 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff 2. Am 7. Dezember 2016 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht 3 und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 24. Januar 2017 vor.

(3) Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Urtica spp. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch in einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, für den Pflanzenschutz von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4) Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Urtica spp. grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Urtica spp. sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Urtica spp. wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2016. Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance applications for Urtica spp. for use in plant protection as insecticide, acaricide and fungicide. EFSA supporting publication 2016:EN-1075. 72 S.

3) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

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Anhang I


Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit 1Datum der GenehmigungSonderbestimmungen
Urtica spp.

CAS-Nr. 84012-40-8 (Urticadioica-Extrakt) CAS-Nr. 90131-83-2 (Urticaurens-Extrakt)

Urtica spp.Europäisches Arzneibuch30. März 2017Urtica spp. muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Urtica spp. (SANTE/11809/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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Anhang II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

NummerGebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit *Datum der GenehmigungSonderbestimmungen
"14Urtica spp.

CAS-Nr. 84012-40-8 (Urticadioica-Extrakt) CAS-Nr. 90131-83-2 (Urticaurens-Extrakt)

Urtica spp.Europäisches Arzneibuch30. März 2017Urtica spp. muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Urtica spp. (SANTE/11809/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind."
*) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


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