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Richtlinie (EU) 2017/433 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 70 vom 15.03.2017 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 1, insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter, die im Anhang aufgeführt sind, welcher der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entsprechen sollte, die vom Rat ursprünglich am 19. März 2007 angenommen wurde.
(2) Am 14. März 2016 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2 an.
(3) Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 3 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 15. Juni 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 22. Juni 2017 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. März 2017
2) ABl. C 122 vom 06.04.2016 S. 1.
3) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.
Liste der Verteidigungsgüter | Anhang |
Anmerkung 1: | Begriffe in "Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen. |
Anmerkung 2: | Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
ML1 | Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |||
Anmerkung: | Nummer ML1 erfasst nicht:
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a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; | ||||
Anmerkung: | Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen: | |||
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b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: | ||||
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Anmerkung: | Unternummer ML1b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen. | |||
Anmerkung: | Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen: | |||
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Ergänzende Anmerkung: | Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU. | |||
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; | ||||
d) abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen. | ||||
Anmerkung: | Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und sind nicht mit einem besonders für militärische Zwecke konstruierten Fadennetz ausgestattet. |
ML2 | Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür; | ||
Anmerkung 1: | Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein. | |
Anmerkung 2: | Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:
| |
b) Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen. | |
c) Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
| ||
d) Lafetten und abnehmbare Munitionsmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen. |
ML3 | Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition. | ||
Anmerkung 1: | Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer ML3 schließen ein:
| |
Anmerkung 2: | Unternummer ML3a erfasst nicht:
| |
Anmerkung 3: | Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
|
ML4 | Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | ||
Ergänzende Anmerkung 1: | Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. | ||
Ergänzende Anmerkung 2: | Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c. | ||
a) | Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, "pyrotechnische" Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML4a schließt ein:
| ||
b) | Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: | ||
Anmerkung 1: | Unternummer ML4b schließt ein:
| ||
Anmerkung 2: | Unternummer ML4b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind. | ||
c) | Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS). | ||
Anmerkung: | Unternummer ML4c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ML5 | Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: | ||
a) | Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; | ||
b) | Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); | ||
c) | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung; | ||
Anmerkung: | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer ML5c schließt auch Nachweisausrüstung ein. | ||
d) | Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung. |
ML6 | Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. | |
a) | Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung: | |
b) | andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
| |
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a. | ||
Anmerkung 1: | Unternummer ML6a schließt ein:
| |
Anmerkung 2: | Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke.
Solche Bestandteile schließen ein:
| |
Anmerkung 3: | Nummer ML6 erfasst keine für den Werttransport konstruierten oder geänderten zivilen Fahrzeuge. | |
Anmerkung 4: | Nummer ML6 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ML7 | Chemische oder biologische toxische Agenzien, "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt: | ||
a) | biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe "für den Kriegsgebrauch" (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt); | ||
b) | chemische Kampfstoffe einschließlich:
| ||
c) | Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
| ||
d) | "Reizstoffe", chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
| ||
Anmerkung 1: | Unternummer ML7d erfasst nicht "Reizstoffe", einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke. | ||
Anmerkung 2: | Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke. | ||
e) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
| ||
f) | Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:
| ||
Anmerkung: | Unternummer ML7f1 schließt ein:
| ||
Ergänzende Anmerkung: | Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU. | ||
g) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch. | ||
Ergänzende Anmerkung: | Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU. | ||
h) | "Biopolymere", besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung; | ||
i) | "Biokatalysatoren" für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
| ||
Anmerkung 1: | Die Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
| ||
Anmerkung 2: | Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z.B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. |
ML8 | "Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt: | ||
Ergänzende Anmerkung 1: | Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU. | ||
Ergänzende Anmerkung 2: | Zu "Ladungen und Vorrichtungen" siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU. | ||
Technische Anmerkungen:
| |||
a) | "Explosivstoffe" wie folgt und "Mischungen" daraus:
| ||
Anmerkung | Unternummer ML8a schließt "Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)" ein.
Technische Anmerkung | ||
b) | "Treibstoffe" wie folgt:
| ||
c) | "Pyrotechnika", Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und "Mischungen" daraus:
| ||
d) | Oxidationsmittel wie folgt und "Mischungen" daraus:
| ||
e) | Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
| ||
f) | "Additive" wie folgt:
| ||
Anmerkung: | Unternummer ML8f17b umfasst:
| ||
| |||
g) | "Vorprodukte" wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
| ||
Anmerkung 1: | Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten "energetischen Materialien" oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
| ||
Anmerkung 2: | Nummer ML8 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), NTO (Unternummer ML8a18) oder Catocen (Unternummer ML8f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ML9 | Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt: | |
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. | ||
a) | Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
| |
b) | Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
| |
c) | Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; | |
d) | U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke; | |
e) | nicht belegt seit 2003; | |
f) | Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: | |
g) | geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
|
ML10 | "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip "leichter als Luft"", "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: | |
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. | ||
a) | bemannte "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip "leichter als Luft"" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | |
b) | nicht belegt seit 2011; | |
c) | unbemannte "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip "leichter als Luft"" sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
| |
d) | Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | |
e) | Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
| |
f) | "Bodengeräte", besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten "Luftfahrzeuge" oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;
Technische Anmerkung | |
g) | nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten "Luftfahrzeuge";
Anmerkung: Ergänzende Anmerkung: Zu Helmen siehe auch Unternummer ML13c. | |
h) | Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
| |
i) | Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten. | |
Anmerkung 1: | Unternummer ML10a erfasst nicht "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip "leichter als Luft"" oder Varianten dieser "Luftfahrzeuge", besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:
| |
Anmerkung 2: | Unternummer ML10d erfasst nicht:
| |
Anmerkung 3: | Für die Zwecke der Unternummern ML10a und ML10d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische "Luftfahrzeuge" oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. | |
Anmerkung 4: | Für die Zwecke der Unternummer ML10a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. | |
Anmerkung 5: | Unternummer ML10a erfasst nicht "Luftfahrzeuge" mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ML11 | Elektronische Ausrüstung, "Raumfahrzeuge" und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt: | |
a) | Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
| |
b) | Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | |
c) | "Raumfahrzeuge", besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und "Raumfahrzeug"-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke. |
ML12 | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; | |
b) | besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. | |
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4. | ||
Anmerkung 1: | Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
| |
Anmerkung 2: | Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
|
ML13 | Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt: | |
a) | Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutzplatten: siehe Unternummer ML13d2. | |
b) | Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | |
c) | Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen hierfür;
Ergänzende Anmerkung: | |
d) | Körperpanzer oder Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür wie folgt:
| |
Anmerkung 1: | Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). | |
Anmerkung 2: | Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind. | |
Anmerkung 3: | Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden. | |
Anmerkung 4: | Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. | |
Ergänzende Anmerkung 1: | Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU. | |
Ergänzende Anmerkung 2: | "Faser- oder fadenförmige Materialien", die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU. |
ML14 | "Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung" oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür. | |
Technische Anmerkung:
Der Begriff "spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung" schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten "Luftfahrtzeugen", bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen. | ||
Anmerkung 1: | Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind. | |
Anmerkung 2: | Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. |
ML15 | Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: | |
a) | Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; | |
b) | Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; | |
c) | Bildverstärkerausrüstung; | |
d) | Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung; | |
e) | Kartenbildradar-Sensorausrüstung; | |
f) | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung. | |
Anmerkung: | Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum. | |
Anmerkung 1: | In Nummer ML15 schließt der Begriff "besonders konstruierte Bestandteile" folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
| |
Anmerkung 2: | Nummer ML15 erfasst nicht "Bildverstärkerröhren der ersten Generation" oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von "Bildverstärkerröhren der ersten Generation".
Ergänzende Anmerkung: Ergänzende Anmerkung: |
ML16 | Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren. | |
Anmerkung: | Nummer ML16 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. |
ML17 | Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und "Bibliotheken" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) | Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: | |
b) | Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; | |
c) | Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke; | |
d) | Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; | |
e) | "Roboter", "Roboter"-Steuerungen und "Roboter"-"Endeffektoren" mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: | |
f) | "Bibliotheken", besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden bzw. wird, | |
g) | nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich "Kernreaktoren", besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder "geänderte" Bestandteile, | |
h) | Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, | |
i) | Simulatoren, besonders konstruiert für militärische "Kernreaktoren", | |
j) | mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder "geändert" zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung, | |
k) | mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder "geändert" für militärische Zwecke, | |
l) | Container, besonders konstruiert oder "geändert" für militärische Zwecke, | |
m) | Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke, | |
n) | Testmodelle, besonders konstruiert für die "Entwicklung" der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren, | |
o) | "Laser"schutzausrüstung (z.B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke, | |
p) | "Brennstoffzellen" soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder "geändert" für militärische Zwecke. | |
Technische Anmerkungen:
|
ML18 | "Herstellung" sausrüstung und Bestandteile wie folgt: | |
a) | besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die "Herstellung" der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | |
b) | besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. | |
Technische Anmerkung: "Herstellung" im Sinne der Nummer ML18 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein. | ||
Anmerkung: | Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:
|
ML19 | Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) | "Laser"-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; | |
b) | Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; | |
c) | energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; | |
d) | Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme; | |
e) | physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile; | |
f) | "Laser"-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe. | |
Anmerkung 1: | Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen-Systeme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
| |
Anmerkung 2: | Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffen-Systeme:
|
ML20 | Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: | |
a) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (- 170°C) zu erzeugen,
Anmerkung: | |
b) | "supraleitende" elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung: |
ML21 | "Software" wie folgt: | |
a) | "Software", besonders entwickelt oder geändert für:
| |
b) | spezifische "Software", nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:
| |
c) | "Software", nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
ML22 | "Technologie" wie folgt: | |
a) | "Technologie", soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für "Entwicklung", "Herstellung", Betrieb, Aufbau, Instandhaltung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter "unverzichtbar" ist; | |
b) | "Technologie" wie folgt:
| |
Anmerkung 1: | "Technologie", "unverzichtbar" für "Entwicklung", "Herstellung", Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. | |
Anmerkung 2: | Nummer ML22 erfasst nicht:
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Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.
Anmerkung 1: | Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste. |
Anmerkung 2: | Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in "doppelte Anführungszeichen" gesetzt sind. Begriffe in "einfachen Anführungszeichen" werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung. |
ML8 | "Additive" (additives)
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern. | |
ML22 | "Allgemein zugänglich" (in the public domain)
Bezieht sich auf "Technologie" oder "Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. Anmerkung: Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf. | |
ML11 | "Automatisierte Führungs- und Leitsysteme" (automated Command and Control Systems)
Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen. | |
ML17 | "Bibliothek" (parametrische technische Datenbanken) (Library (parametric technical database))
Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann. | |
ML15 | "Bildverstärkerröhren der ersten Generation" (First generation image intensifier tubes)
Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker. | |
ML7, 22 | "Biokatalysatoren" (biocatalysts)
"Enzyme" für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen. Technische Anmerkung: | |
ML7, 22 | "Biopolymere" (biopolymers)
Biologische Makromoleküle wie folgt:
Technische Anmerkungen:
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ML17 | "Brennstoffzelle" (fuel cell)
Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. | |
ML1 | "Deaktivierte Feuerwaffe" (deactivated firearm)
Eine Feuerwaffe, die durch von der nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden. | |
ML17 | "Endeffektoren" (endeffectors)
Umfassen Greifer, "aktive Werkzeugeinheiten" und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des "Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Technische Anmerkung: | |
ML8 | "Energetische Materialien" (energetic materials)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. "Explosivstoffe", "Pyrotechnika" und "Treibstoffe" sind Untergruppen von energetischen Materialien. | |
ML21, 22 | "Entwicklung" (development)
Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z.B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. | |
ML8, 18 | "Explosivstoffe" (explosives)
Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. | |
ML7 | "Expressions-Vektoren" (expression vectors)
Träger (z.B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden. | |
ML13 | "Faser- oder fadenförmige Materialien" (fibrous or filamentary materials)
Umfassen:
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ML7 | "Für den Kriegsgebrauch" (adapted for use in war)
Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z.B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird. | |
ML18, 21, 22 | "Herstellung" (production)
Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. | |
ML17 | "Kernreaktor" (nuclear reactor)
Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. | |
ML9, 19 | "Laser" (laser)
Ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mittels stimulierter Emission von Strahlung. | |
ML10 | "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip "leichter als Luft"" (lighter-than-air-vehicles)
Ballone und "Luftschiffe", deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. | |
ML8, 10, 14 | "Luftfahrzeug" (aircraft)
Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. | |
ML 10 | "Luftschiff" (airship)
Ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff). | |
ML 21 | "Mikroprogramm" (microprogramme)
Eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. | |
ML 21 | "Programm" (programme)
Eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist. | |
ML4, 8 | "Pyrotechnika" (pyrotechnics)
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden | |
ML11 | "Raumfahrzeuge" (spacecraft)
Aktive und passive Satelliten und Raumsonden. | |
ML7 | "Reizstoffe" (riot control agents)
Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von "Reizstoffen".) | |
ML17 | "Roboter" (robot)
Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
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Anmerkung: | Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
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ML21 | "Software" (software)
Eine Sammlung eines oder mehrerer "Programme" oder "Mikroprogramme", die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. | |
ML20 | "Supraleitend" (superconductive)
Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule'sche Erwärmung übertragen. "Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)" (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen "supraleitenden" Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. Technische Anmerkung: | |
ML22 | "Technologie" (technology)
Spezifisches technisches Wissen, das für "Entwicklung", "Herstellung", Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" verkörpert."Technologie", die entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU einer Erfassung unterliegt, wird von Nummer ML22 erfasst. Technische Anmerkungen:
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ML8 | "Treibstoffe" (propellants)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten. | |
ML10 | "Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (unmanned aerial vehicle (UAV))
"Luftfahrzeug", das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. | |
ML22 | "Unverzichtbar" (required)
Bezieht sich - auf "Technologie" angewendet - ausschließlich auf den Teil der "Technologie", der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese "unverzichtbare" "Technologie" kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein | |
ML8 | "Vorprodukte" (precursors)
Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. | |
ML19 | "Weltraumgeeignet" (space qualified)
Konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche. Anmerkung: | |
ML22 | "Wissenschaftliche Grundlagenforschung" (basic scientific research)
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. | |
ML4, 10 | "Zivile Luftfahrzeuge" (civil aircraft)
Sind solche "Luftfahrzeuge", die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. |
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ENDE |