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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Arzneimittel

Beschluss (EU) 2017/449 des Rates vom 7. März 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

(ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2017 S. 25)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden "Übereinkommen über Suchtstoffe") trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2) Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen an den Anhängen nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden "Übereinkommen über psychotrope Stoffe") trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4) Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu entfernen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.

(5) Änderungen an den Anhängen beider Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 1 gilt für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Der Beschluss 2005/387/JI des Rates 2 gilt nicht für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wird direkt in die gemeinsamen Vorschriften der Union aufgenommen.

(6) Die Suchtstoffkommission sollte auf ihrer 60. Tagung vom 13. bis 17. März 2017 in Wien über die Aufnahme von zehn neuen Stoffen in die Anhänge der Übereinkommen entscheiden.

(7) Die Union ist keine Vertragspartei der betreffenden VN-Übereinkommen. Sie hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der aktuell zwölf EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sind. Es ist daher erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vertreten.

(8) Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten auf der nächsten Tagung der Suchtstoffkommission im Namen der Union vertreten sollen, betrifft nur die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der genannten Übereinkommen. Andere Angelegenheiten als die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses und werden von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Koordinierung am Rande der Tagung der Suchtstoffkommission behandelt. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Übereinkommen.

(9) Am 2. Dezember 2016 empfahl die WHO dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufnahme von zwei neuen Stoffen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe und von acht neuen Stoffen in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe.

(10) Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden "Sachverständigenausschuss") ist U-47700 (3,4-Dichlor-N-(2-dimethylamino-cyclohexyl)-N-methyl-benzamid) eine Verbindung, bei der eine ähnliche Missbrauchsgefahr besteht wie bei kontrollierten Opioiden wie Morphin und AH-7921, die in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt sind, und die ähnliche schädliche Wirkungen hat. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen des Stoffes, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass U-47700 missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff zu einem Problem für die öffentliche Gesundheit und einem sozialen Problem werden könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, U-47700 in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(11) U-47700 wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. U-47700 wurde in 14 Mitgliedstaaten gefunden. Es wurde offen auf dem Markt verkauft. Es wurde mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht und war Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(12) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass U-47700 in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgenommen werden sollte.

(13) Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Butyrfentanyl (N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)-4-piperidinyl]butanamid) eine Verbindung, bei der eine ähnliche Missbrauchsgefahr besteht wie bei kontrollierten Opioiden wie Morphin und Fentanyl, die in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt sind, und die ähnliche schädliche Wirkungen hat. Es kann zudem auch in Fentanyl umgewandelt werden. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen des Stoffes, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Butyrfentanyl missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Butyrfentanyl in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(14) Butyrfentanyl wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Butyrfentanyl wurde in sechs Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in Verbindung gebracht, einschließlich mindestens einem Todesfall, in dem es nachgewiesen wurde, und war Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(15) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Butyrfentanyl in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgenommen werden sollte.

(16) Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von 4-Methylethcathinon oder 4-MEC (2-(Ethylamino)-1-(4-methylphenyl) propan-1-on) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von 4-MEC. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass 4-MEC ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 4-MEC missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 4-MEC in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(17) 4-MEC wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. 4-MEC wurde in 19 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(18) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 4-MEC in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(19) Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von Ethylon (1-(2H-1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)propan-1-on) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Ethylon. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Ethylon ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Ethylon missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Ethylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(20) Ethylon wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Ethylon wurde in 19 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(21) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Ethylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(22) Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von Pentedron oder ±-Methylaminovalerophenon (2-(Methylamino)-1-phenylpentan-1-on) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis fÌr einen therapeutischen Nutzen von Pentedron. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Pentedron ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Pentedron missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Pentedron in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(23) Pentedron wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Pentedron wurde in 18 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(24) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Pentedron in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(25) Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von Ethylphenidat oder EPH (Ethyl phenyl(piperidin-2-yl)acetat) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Ethylphenidat. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Ethylphenidat ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Ethylphenidat missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Ethylphenidat in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(26) Ethylphenidat wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Ethylphenidat wurde in 13 Mitgliedstaaten gefunden Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Infektionen des Weichgewebes und Todesfällen in Verbindung gebracht. Infektionen des Weichgewebes in Folge von Injektionen waren Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(27) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Ethylphenidat in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(28) Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von MPA oder Methiopropamin (N-Methyl-1-(thiophen-2-yl)propan-2-amin) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von MPA. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Methiopropamin ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass MPA missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Methiopropamin in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(29) Methiopropamin wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Methiopropamin wurde in 17 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(30) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Methiopropamin in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(31) Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von MDMB-CHMICA (Methyl-N-{[1-(cyclohexylmethyl)-1H-indol-3-yl]carbonyl}-3-methyl-L-valinat) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von MDMB-CHMICA. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass MDMB-CHMICA ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass MDMB-CHMICA missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, MDMB-CHMICA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(32) Laut dem Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht über eine gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Beschlusses 2005/387/JI durchgeführte Risikobewertung, der der Kommission und dem Rat am 28. Juli 2016 vorgelegt wurde, stellen die starke Wirkung von MDMB-CHMICA und die sehr unterschiedlichen Mengen der Verbindung in "Legal High"-Produkten ein hohes Risiko akuter Toxizität dar. Insgesamt wurden in acht Mitgliedstaaten 28 Todesfälle und 25 akute Vergiftungen in Verbindung mit MDMB-CHMICA gemeldet. Daher nahm die Kommission am 31. August 2016 einen Vorschlag über EU-weite Kontrollmaßnahmen für MDMB-CHMICA an.

(33) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass MDMB-CHMICA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(34) Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von 5F-APINACA oder 5F-AKB-48 (N-(Adamantan-1-yl)-1-(5-fluoropentyl)-1H-indazol-3-carboxamid) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von 5F-APINACA. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass 5F-APINACA ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 5F-APINACA missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 5F-APINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(35) 5F-APINACA wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. 5F-APINACA wurde in 23 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(36) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 5F-APINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(37) Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von XLR-11 ([1-(5-Fluoropentyl)-1H-indol-3-yl](2,2,3,3-tetramethylcyclopropyl)methanon) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von XLR-11. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass XLR-11 ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe, beispielsweise JWH-018 und AM-2201. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass XLR-11 missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, XLR-11 in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(38) XLR-11 wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. XLR-11 wurde in 17 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse in Verbindung gebracht, einschließlich mindestens einem Todesfall, in dem es nachgewiesen wurde, und war Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(39) Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass XLR-11 in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(40) Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(41) Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(42) Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 60. Tagung vom 13. bis 17. März 2017, wenn dieses Gremium Entscheidungen über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, im Namen der Union vertreten sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses.

Der Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind; sie handeln gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

1) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. Nr. L 335 vom 11.11.2004 S. 8).

2) Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. Nr. L 127 vom 20.05.2005 S. 32).

.

Anhang

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, vom 13. bis 17. März 2017 auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission über Änderungen des Anwendungsbereichs der Kontrollen von Stoffen zu vertretender Standpunkt:

(1) U-47700 soll in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufgenommen werden.

(2) Butyrfentanyl soll in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufgenommen werden.

(3) 4-MEC (4-Methylethcathinon) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(4) Ethylon soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(5) Pentedron (±-Methylaminovalerophenon) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(6) Ethylphenidat (EPH) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(7) MPA (Methiopropamin) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(8) MDMB-CHMICA soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(9) 5F-APINACA (5F-AKB48) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(10) XLR-11 soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE