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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/455 der Kommission vom 15. März 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 16.03.2017 S. 15)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640) vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640), die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2015 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zugabe des Zusatzstoffs zu pasteurisierter Milch oder einem Erzeugnis auf Haferbasis zu einer Säuerung führt, die zur Konservierung des so gewonnenen Futtermittels für Hunde beiträgt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSA Journal 2016;14(1):4340.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchs-
talter
MindestgehaltHöchstgehaltSonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
KBE/kg Futtermittel
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe.
1a001-Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640)Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640) mit einem Gesamtgehalt an Lactobacilli von mindestens 1,0 × 108 KBE/g Zusatzstoff (mit einem Mindestgehalt jedes Lactobacillus von 1,0 × 107 KBE/g Zusatzstoff)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640)

Analysemethode 1

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Identifizierung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Hunde---
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Der Zusatzstoff darf nur in Hafererzeugnissen und in pasteurisierter Milch verwendet werden.
  3. Empfohlene Verwendungsmengen des Zusatzstoffs:
    • 6 × 108 KBE/kg Hafererzeugnissen (90 % Feuchtigkeitsgehalt);
    • 2,7 × 1010 KBE/kg pasteurisierter Milch.
  4. Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Hautschutz, zu verwenden.
5. April 2027
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE