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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2017/457 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 36/17/COL vom 10. Februar 2017 in Anbetracht der nicht wirksamen Einhaltung des in Anhang XIII Nummer 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung) und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden

(ABl. Nr. L 71 vom 16.03.2017 S. 20)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf den Rechtsakt gemäß Anhang XIII Nummer 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen")

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1 in der geänderten Fassung (im Folgenden "Rechtsakt"),

in der dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 des Rechtsakts,

gestützt auf Artikel 5 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 3/2012/SC vom 26. Oktober 2012 zur Festlegung der Verfahren für die die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs unterstützenden Ausschüsse,

nach Anhörung des EFTA-Verkehrsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Februar 2014 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") eine Inspektion (AIR.EL.02.2014) der Lufttüchtigkeitsstandards bei der Hellenic Civil Aviation Authority (Griechische Zivilluftfahrtbehörde, HCAA) durchgeführt. Im Verlauf dieser Inspektion wurde eine Nichteinhaltung der Klasse D gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission 2 festgestellt, die bei nicht zeitnaher Korrektur Anlass zu Sicherheitsbedenken geben kann.

(2) Die Nichteinhaltung bezog sich auf einen mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei dem gemäß Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb, der Hellenic Aviation Training Academy (HATA), mit der Genehmigungsnummer EL.147.0007. Anlass für die Sicherheitsbedenken war die Tatsache, dass für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen freigabeberechtigtes Personal eine Teil-66-Lizenz erteilt bekommen konnte, die von HATA auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen 3, ausgestellt wurde, und zwar auf der Grundlage mutmaßlich betrügerischer Tätigkeiten, sodass das freigabeberechtige Personal Rechte ausüben und Luftfahrzeuge nach der Instandhaltung freigeben kann, ohne über das notwendige Grundwissen über das Luftfahrzeug zu verfügen.

(3) Am 26. Februar 2014 entzog die HCAA der HATA die Genehmigung und unterrichtete alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass die HATA möglicherweise betrügerische Anerkennungsurkunden ausgestellt hat.

(4) Am 3. Juli 2014 vereinbarten die Agentur und die HCAA einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, der u. a. die Untersuchung von Anerkennungsurkunden umfasste, die für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet wurden, sowie Anerkennungsurkunden, die noch nicht für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen verwendet wurden.

(5) Am 9. Dezember 2014 veröffentlichte die Agentur ein Sicherheitsinformations-Bulletin (SIB Nr.: 2014-32), in dem sie über die Sicherheitsbedenken informierte, die sich aus dem mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei der HATA ergeben könnten, und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zum Umgang mit dieser Situation empfahl.

(6) Im April 2016 führte die Agentur eine weitere Normungsinspektion bei der HCAA durch. Im Verlauf dieser Inspektion überprüfte die Agentur den vereinbarten Plan mit Abhilfemaßnahmen und kam zu dem Ergebnis, dass die HCCA nicht in der Lage gewesen war, die vereinbarten Maßnahmen fristgemäß und angemessen umzusetzen. Daher übermittelte die Agentur der HCCA im Mai 2016 nach Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 einen zusätzlichen Bericht.

(7) Da die HCAA bei der HATA nur unzureichende Untersuchungen durchgeführt hatte, um den von dieser Organisation mutmaßlich begangenen Betrug aufzudecken, und die von der HATA auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilten Teil-66-Lizenzen nur unvollständig überprüft hatte, bestehen die Sicherheitsbedenken nach wie vor. Bedenken bestehen hinsichtlich der von der HATA ausgestellten Anerkennungsurkunden für die Absolvierung der Prüfungen über das Grundwissen in den technischen Modulen 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17).

(8) Vor diesem Hintergrund empfahl die Agentur, dass Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nicht mehr auf die Anerkennungsurkunden Anwendung findet, die von der HATA für die Absolvierung der Prüfungen über das Grundwissen in den technischen Modulen ausgestellt wurden, sowie nicht mehr auf die Teil-66-Lizenzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Anerkennungsurkunden erteilt wurden. Darüber hinaus haben diese zuständigen Behörden geeignete Abhilfe- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden.

(9) Am 19. Dezember 2016 beschloss die Kommission, dass die Anerkennungsurkunden für die Prüfung des Grundwissens in technischen Modulen, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurden und die von einem Antragsteller für die Erteilung einer Teil-66-Lizenz durch die zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) 66.B.100 jener Verordnung vorgelegt werden, keine wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 darstellen 4.

(10) Infolgedessen beschloss die Kommission ebenfalls, dass die Teil-66-Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die von den zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt wurden, die die HATA nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III von jener Verordnung für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in den technischen Modulen ausgestellt hat, keine wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 darstellen.

(11) Daher ist es notwendig, dass die EFTA-Überwachungsbehörde einen entsprechenden Beschluss hinsichtlich der Teil-66-Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung durch die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten verabschiedet und die EFTA-Staaten Korrekturmaßnahmen ergreifen, um unter den gegebenen Umständen das erforderliche Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(12) Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die Anerkennung der betreffenden Urkunden sowie der von den zuständigen Behörden zu ergreifenden Abhilfe- und Schutzmaßnahmen in allen EFTA-Staaten bekannt zu machen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Die folgenden Urkunden stellen keine wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften dar:

die Teil-66-Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die von den zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt wurden, die die Hellenic Aviation Training Academy nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III von jener Verordnung für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in den technischen Modulen ausgestellt hat.

Artikel 2 Abhilfemaßnahmen

  1. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, die Teil-66-Lizenzen auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt haben, die von der HATA für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in technischen Modulen ausgestellt wurden, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieses Beschlusses eine Neubewertung jeder hiervon betroffenen Teil-66-Lizenz vornehmen und hierbei unbeschadet dieses Beschlusses die Empfehlungen berücksichtigen, die in dem Sicherheitsinformations-Bulletin EASA SIB Nr.: 2014-32 (in seiner neuesten Fassung) gegeben wurden, das von der Agentur am 9. Dezember 2014 veröffentlicht wurde.
  2. Nach Abschluss dieser Neubewertung unternehmen die zuständigen Behörden Folgendes:
    1. Sofern dies gemäß Artikel 1 gerechtfertigt ist, schränken sie die Teil-66-Lizenz ein, setzen sie aus oder widerrufen diese gegebenenfalls nach Anhang III (Teil-66) 66.B.500 und
    2. unterrichten auf jeden Fall die EFTA-Überwachungsbehörde und die Agentur über die Ergebnisse dieser Neubewertung.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist an die EFTA-Staaten gerichtet und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Brüssel, den 10. Februar 2017

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Der unter Anhang XIII Nummer 66qa des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 46)).

3) Der unter Anhang XIII Nummer 66q des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1)).

4) Siehe Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 72).

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