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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/627 der Kommission vom 3. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenpyroximat, Triadimenol und Triadimefon in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 96 vom 07.04.2017 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fenpyroximat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Triadimenol und Triadimefon wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarole, Holunderbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Hopfen, Rinderleber und -nieren, Schafleber und -nieren sowie Ziegenleber und -nieren nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schalenfrüchte, Kumquats, Avocadofrüchte, Kartoffeln, Knollensellerie, Okra, Melonen, Kürbisse und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung zusätzlicher, von den Vereinigten Staaten nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis sollten die RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen und Cranbeeren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Triadimenol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Artischocken, Rapssamen, Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner, Hopfen, Zuckerrüben, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Bananen, Ananas, Okra, Rosenkohl, Porree, Buchweizen (Körner), Hirse (Körner), Sorghum (Körner) und Kaffeebohnen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(4) Die Nichtaufnahme von Triadimefon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2004/129/EG der Kommission 4 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Triadimefon wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung aufgeführten RHG gestrichen werden.

(5) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(7) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(11) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 27. Oktober 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Fenpyroximat, Triadimenol und Triadimefon in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fenpyroximate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;14(1):4382.

3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for triadimenol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(1):4377.

4) Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 37 vom 10.02.2004 S. 37).

.

=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1) Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Spalten für Fenpyroximat und Triadimenol werden eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Die Spalte für Triadimefon und Triadimenol wird gestrichen.

(2) Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird die Spalte für Fenpyroximat gestrichen.

b) In Teil B wird die Spalte für Triadimefon und Triadimenol gestrichen.

(3) Anhang V wird wie folgt geändert:

Die folgende Spalte für Triadimefon wird eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild


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