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Durchführungsverordnung (EU) 2017/635 der Kommission vom 30. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 91 vom 05.04.2016 S. 1)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2017
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Eine Ware in Form einer leeren zylindrischen Kartusche aus durchsichtigem Kunststoff, etwa 44 mm lang, die am unteren Ende mit einem abnehmbaren Verschluss aus Kunststoff als Schutzkappe verschlossen ist. Der obere Teil der Kartusche ist wie ein Mundstück geformt und hat ein kleines Loch, durch das Dampf inhaliert werden kann.
Der Benutzer befüllt die leere Kartusche mit einer speziellen Flüssigkeit, dem "E-Liquid", dann wird die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt. Eine Kartusche kann 10 bis 20 Mal wiederbefüllt und zum Rauchen wiederverwendet werden, bevor sie als Abfall entsorgt wird. Das Mundstück entspricht dem Filter bei konventionellen Tabakzigaretten. Wenn die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt ist, nimmt der Benutzer das Mundstückende in den Mund und inhaliert. Dadurch wandelt der Zerstäuber in der E-Zigarette das Liquid in einen leichten Dampfstrom um, der dann durch das Mundstück in den Mund des Benutzers geleitet wird. Siehe Abbildungen * | 8543 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 s) zu Kapitel 39, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 und 8543 90 00.
Der Benutzer würde eine E-Zigarette nicht ohne Mundstück in den Mund nehmen, und der Dampfstrom würde ohne Aktivierung des Zerstäubers über das Mundstück nicht ausgelöst. Daher ist die Kartusche mit dem speziell geformten oberen Teil ein wesentliches Element für die Funktion der E-Zigarette und kein bloßer Kunststoffbehälter. Eine Einreihung in Position 3926 als Ware aus Kunststoffen ist daher ausgeschlossen. Nach dem Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8543 70 Nr. 5 ist eine vollständige E-Zigarette als andere Maschine, anderer Apparat oder anderes Gerät in Unterposition 8543 70 einzureihen. Folglich ist die Kartusche in den KN-Code 8543 90 00 als Teile von elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
*) Die Abbildungen dienen nur zur Information. |
ENDE |