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Regelwerk, EU 2017, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/636 der Kommission vom 30. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 91 vom 05.04.2016 S. 4)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


WarenbezeichnungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
Ein Paar Schnallen, zur Verwendung als Schließmechanismus für Sicherheitsgurte. Jede Schnalle besteht aus einem Schließmechanismus aus Metall, einem Kunststoffgehäuse, einem Band aus Spinnstoff, Verbindungselementen aus Metall und einem elektrischen Sensor, der ein akustisches Signal erzeugt, wenn die Sicherheitsgurte des Kraftfahrzeugs angelegt sein sollten, dies aber nicht sind.

In der Gesamtzusammensetzung der Ware machen Kohlenstoffstahl 56 GHT, Kunststoffe 21 GHT, Spinnstoffe 13 GHT und andere Materialien 10 GHT aus.

Die Ware ist ein Bestandteil eines Sicherheitsgurtsystems, beispielsweise für Sitze in einem Kraftfahrzeug.

Siehe Abbildung *.

8308 90 00Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b, 4 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8308 und 8308 90 00.

Die Ware hat die objektiven Merkmale einer Schnalle, da sie als Schließmechanismus fungiert.

Eine Einreihung in die Position 8301 als ein Schloss aus unedlen Metallen ist ausgeschlossen, da die Ware weder eine Befestigungsvorrichtung ist, deren Mechanismus durch Schlüssel betätigt wird, noch durch eine Kombination von Ziffern oder Buchstaben kontrolliert wird, noch ein elektrisch zu betätigendes Schloss ist (siehe auch Erläuterungen zu Position 8301 des Harmonisierten Systems).

Eine Einreihung in die Position 8302 als Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Karosserien, ist ausgeschlossen, da die Ware nicht ein Teil der Karosserie ist, sondern ein Teil des Sicherheitsgurtsystems.

Eine Einreihung in die Position 8708 als ein Teil eines Sicherheitsgurts ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Position nur Sicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 aber keine Teile davon umfasst.

Auch ein Einreihung in die Unterposition 8708 21 als unvollständige Sicherheitsgurte ist ausgeschlossen, da die Ware nur ein Element eines vollständigen Sicherheitsgurts (bestehend aus fünf Hauptbestandteilen: Schnalle, Aufrollmechanismus, Verankerung, Gurtband und Schlosszunge) darstellt und somit im vorliegenden Zustand nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware aufweist.

Die Ware, die aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale nicht in eine spezifische Position eingereiht werden kann, ist dennoch aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale den Schnallen der Position 8308 am ähnlichsten. Sie ist daher in den KN-Code 8308 90 00 als Schnallen, aus unedlen Metallen einzureihen.

*) Die Abbildung dient nur zur Information.

bild

UWS Umweltmanagement GmbHENDE