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Beschluss (EU) 2017/674 des Rates vom 3. April 2017 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens in Bezug auf die Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
(ABl. Nr. L 97 vom 08.04.2017 S. 29)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "Rotterdamer Übereinkommen") durch den Beschluss 2006/730/EG des Rates 1 genehmigt. Das Rotterdamer Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt.
(3) Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugutekommt, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses, eines Nebenorgans des Rotterdamer Übereinkommens, zu unterstützen und Carbofuran, Carbosulfan, Chrysotilasbest, kurzkettige Chlorparaffine, alle Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und unterliegen daher Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen.
(4) Auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens soll über die vorgeschlagenen Änderungen von Anhang III entschieden werden. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union die Annahme der Änderungen von Anhang III des Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 3 im Hinblick auf die Aufnahme von Carbofuran, Carbosulfan, Chrysotilasbest, kurzkettigen Chlorparaffine, allen Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, unterstützt.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.
2) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60).
3) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 29.
ENDE |