Regelwerk, EU 2017

Leitf. 2017/C 154/07
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1. Einführung

1.1. Der Begriff

2. Prüfung, ob ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet wurde

3. Prüfung, ob bei Exemplaren "der ursprüngliche natürliche Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten [...1eftsquaresignifikant verändert wurde"

4. Prüfung, ob der Umfang der "Aufarbeitung" und "Umarbeitung" im Hinblick darauf akzeptabel ist, dass ein Exemplar weiterhin das Kriterium erfüllt, wonach die Exemplare "zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen"

5. Prüfung, ob die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines "zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars" zutrifft

Anlage I Beispiele für Exemplare, die nicht als "Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" gelten würden

Anlage II Beispiele für Exemplare, die als "Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" gelten dürften

Abschnitt 1
Schmuckstücke und Dekorationsgegenstände

Abschnitt 2
Kunstgegenstände

Abschnitt 3
Gebrauchsgegenstände

Abschnitt 4
Musikinstrumente