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Regelwerk, EU 2017, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/788 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen

(ABl. Nr. L 119 vom 09.05.2017 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission 2 ist geregelt, welche Daten die Mitgliedstaaten erfassen und an die Kommission übermitteln müssen, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geförderten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.

(2) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 müssen diese Daten jeweils zum Zeitpunkt der Genehmigung und des Abschlusses eines Vorhabens aktualisiert werden. Im Unterschied dazu müssen die Mitgliedstaaten den in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgeschriebenen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms jährlich übermitteln, wobei die Daten den aktuellen Stand vom Ende des Vorjahres aufweisen müssen. Darüber hinaus sind bei den beiden Berichten auch unterschiedliche Dateninhalte erforderlich, wodurch für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Berichte ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.

(3) Um für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen Berichten zu sorgen und so die Erfüllung der Berichtspflichten zu vereinfachen, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 vorgeschriebenen Daten ebenfalls jährlich aktualisiert werden und sich auf dieselben Vorhaben und Daten beziehen, die für den Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich sind.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 ist geregelt, welche Informationen die Mitgliedstaaten übermitteln müssen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben. Um klarzustellen, dass sich diese Verordnungen auf dieselben Berichtspflichten der Mitgliedstaaten beziehen, sollte eine klare Verbindung zwischen den beiden Verordnungen und den darin enthaltenen Berichtspflichten hergestellt werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Liste der Daten wird unter Verwendung der Muster in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission * für jedes Vorhaben erfasst und jährlich bis zum 31. März an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 11)."

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Die Tabelle in Anhang I Teil A wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

4. Die Tabelle in Anhang I Teil B wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

5. Die Tabelle in Anhang I Teil C wird durch die Tabelle in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

6. Die Tabelle in Anhang I Teil D wird durch die Tabelle in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen (ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 39).

3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 11).

.

Anhang I

"Teil A
Administrative Angaben

FeldFeldinhaltBeschreibungDatenbedarf und Synergien
1CCI-Nr.CCI-Nr. des operationellen ProgrammsDatenfeld 19 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission 1
2Eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens (ID)Für alle aus dem Fonds unterstützten Vorhaben obligatorischDatenfeld 5 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014
3Name des VorhabensFalls vorhanden und Feld 2 eine Zahl istDatenfeld 5 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014
4Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR 2)Falls zutreffendEMFF-spezifisch
5NUTS-Code 3Angabe der geeignetsten NUTS-Ebene (standardmäßig = Ebene III)EMFF-spezifisch
6BegünstigterName des Begünstigten (ausschließlich juristische und natürliche Personen gemäß nationalem Recht)Datenfeld 1 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014
7Geschlecht des BegünstigtenFalls zutreffend (mögliche Angaben: 1: männlich, 2: weiblich, 3: Sonstiges)EMFF-spezifisch
8UnternehmensgrößeFalls zutreffend 4 (mögliche Angaben: 1: Kleinstunternehmen, 2: klein, 3: mittel, 4: groß)EMFF-spezifisch
9Stand des Vorhabenseinstellig

Code 0= für das Vorhaben liegt eine Bewilligungsentscheidung vor, aber der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde noch keine Ausgaben geltend gemacht

Code 1= Vorhaben nach teilweiser Durchführung unterbrochen (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

Code 2= Vorhaben nach teilweiser Durchführung aufgegeben (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

Code 3= Vorhaben abgeschlossen (alle Ausgaben wurden an den Begünstigten gezahlt)

Code 4= Vorhaben in der Durchführung (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

Code 5= Vorhaben vollständig durchgeführt (aber es wurden nicht unbedingt alle Ausgaben an den Begünstigten gezahlt)

EMFF-spezifisch
1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 5).

2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25).

3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).

4) Für KMU gemäß Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320)."

.

Anhang II

"Teil B

Ausgabenprognose (in der Währung des Vorhabens)

FeldFeldinhaltBeschreibungDatenbedarf und Synergien
10Förderfähige GesamtkostenBetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehenDatenfeld 41 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014
11Förderfähige öffentliche GesamtkostenBetrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestehtDatenfeld 42 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014
12EMFF-UnterstützungBetrag der EMFF-Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehenEMFF-spezifisch
13Datum der GenehmigungDatum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehenDatenfeld 12 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014"

.

Anhang III

"Teil C

Finanzielle Umsetzung des Vorhabens (in EUR)

FeldFeldinhaltBeschreibungDatenbedarf und Synergien
14Förderfähige GesamtausgabenVom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige GesamtausgabenDatenfeld 46 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014
15Förderfähige öffentliche GesamtausgabenÖffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechenDatenfeld 47 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014
16Im Rahmen des EMFF förderfähige AusgabenEMFF-Ausgaben, die den vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechenEMFF-spezifisch
17Datum der Abschlusszahlung an den BegünstigtenDatenfeld 45 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 (nur Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten)"

.

Anhang IV

"Teil D

Daten zur Vorhabendurchführung

FeldFeldinhaltBemerkungDatenbedarf und Synergien
18Betroffene MaßnahmeMaßnahmencode (siehe Anhang II)EMFF-spezifisch
19OutputindikatorNumerischer WertEMFF-spezifisch
20Daten zur VorhabendurchführungSiehe Anhang IIEMFF-spezifisch
21Wert der DurchführungsdatenNumerischer WertEMFF-spezifisch

(ist nur zweimal zu aktualisieren, und zwar jeweils wenn in Feld 9 Code 0 und Code 5 eingetragen wird)"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE