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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1133 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 164 vom 27.06.2017 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2017 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2) Im Fall von fünf weiteren Waren sollte im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Zollkontingentsmenge erhöht werden.

(3) Darüber hinaus sollte für eine Ware die Zollkontingentsmenge nur für die zweite Hälfte des Jahres 2017 erhöht werden, während bei dem für diese Ware bereits bestehenden Zollkontingent das Enddatum der 31. Dezember 2017 sein sollte.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2842, 09.2844, 09.2846, 09.2848, 09.2850, 09.2868 und 09.2870 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

2. die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2658, 09.2668, 09.2669, 09.2687 und 09.2860 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

.

Anhang I


Laufende Nr.KN CodeTARICWarenbezeichnungKontingentszeitraumKontingentsmengeeKontingentszollsatz (%)
"09.28282712 20 90Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT1.7-31.1260.000 Tonnen0 %
09.28422932 12 002-Furaldehyd (Furfural)1.7-31.125.000 Tonnen0 %
09.2844ex 3824 99 9271Gemische mit einem Gehalt von:
  • 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),
  • 8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),
  • 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),
  • nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und
  • nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)
1.7-31.123.000 Tonnen0 %
09.2846ex 3907 40 0025Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)1.7-31.12800 Tonnen0 %
09.2848ex 5505 10 1010Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)1.7-31.125.000 Tonnen0 %
09.2870ex 7019 40 0060Gewebe aus E-Glasfilamenten mit
  • einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 g/m2,
  • einem Silan getränkt,
  • einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,13 GHT und
  • nicht mehr als 3 hollow fibres auf 100.000 Fäden,

zur Verwendung bei der Herstellung von Pregregplatten, -rollen oder Laminaten zur Herstellung von Leiterplatten für die Kfz-Industrie 2

1.7-31.123.000 km0 %
ex 7019 52 0020
09.2850ex 8414 90 0070Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit
  • einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 mm, und
  • einem Gewicht von 5 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g

zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren 2

1.7-31.122.950 000 Stück0 %
09.2868ex 8714 10 9060Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl1.7-31.121.000 000 Stück0 %"

.

Anhang II


Laufende NummerKN-CodeTARICWarenbezeichnungKontingentszeitraumKontingentsmengeKontingentszollsatz (%)
"09.2860ex 2933 69 80301,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)1.1-31.12600 Tonnen0 %
09.2658ex 2933 99 80735-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)1.1-31.12400 Tonnen0 %
09.2687ex 3907 40 0025Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ= 400 nm (nach ISO 13468-2)1.1-31.12.2017400 Tonnen0 %
09.2629ex 8302 49 0091Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck 21.1-31.121.500 000 Stück0 %
09.2668ex 8714 91 1021Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern 21.1-31.12350.000 Stück0 %
ex 8714 91 1031
09.2669ex 8714 91 3021Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern 21.1-31.12270.000 Stück0 %"
ex 8714 91 3031


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