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Verordnung (EU) 2017/1135 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 164 vom 27.06.2017 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat) wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
(2) Am 22. April 2016 informierte Frankreich die Kommission über die Ergreifung einer nationalen Sofortmaßnahme gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Aussetzung der Einfuhr nach Frankreich und des Inverkehrbringens in Frankreich von frischen Kirschen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern, in denen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat zur Behandlung von Kirschbäumen erlaubt sind. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. April 2016 vereinbart, einer Überprüfung der RHG Vorrang einzuräumen, um neue RHG auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") festzulegen. Daher ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, eine solche priorisierte Überprüfung der geltenden RHG für Dimethoat und Omethoat vorzunehmen. Am 28. November 2016 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme 3 ab.
(3) Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition "Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat" in die getrennten Rückstandsdefinitionen "Dimethoat" und "Omethoat" vor und gelangte zu dem Schluss, dass die RHG für Melonen und Zuckerrübenwurzeln Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen können. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chicorée keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chinakohle keine Informationen zur guten, für die Verbraucher sicheren landwirtschaftlichen Praxis vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kirschen, Tafeloliven, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, grüne Salate, Spargel, Erbsen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner, Weizenkörner, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(5) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollten ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Dimethoat und Omethoat für Melonen Werte von 0,01 mg/kg gelten.
(9) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Für Erzeugnisse, die vor dem 17. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Dimethoat in und auf allen Erzeugnissen außer Melonen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
3) Reasoned opinion on the the prioritised review of the existing maximum residue levels for dimethoate and omethoate according to Article 43 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(11):4647, 50 S.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) In Anhang II erhält die Spalte für Dimethoat folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
(2) In Anhang II wird folgende Spalte für Omethoat eingefügt:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
(3) In Anhang III Teil B wird die Spalte für Dimethoat gestrichen.
ENDE |