VO (EU) 2017/1182
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Kapitel I
Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper
Artikel 1 Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern
Artikel 2 Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung
Artikel 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen
Artikel 4 Fleischigkeitsklasse S
Artikel 5 Einstufung von Schweineschlachtkörpern
Artikel 6 Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise
Artikel 7 Einstufung und Wiegen
Artikel 8 Kennzeichnung von Schlachtkörpern
Artikel 9 Methoden für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen
Artikel 10 Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen
Artikel 11 Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Schweinen
Artikel 12 Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken
Kapitel II
Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere
Artikel 13 Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen
Artikel 14 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen
Artikel 15 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen
Artikel 16 Meldung der Marktpreise für lebende Tiere
Artikel 17 Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere
Kapitel III
Berechnung des durchschnittlichen Unionspreises
Abschnitt I
Durchschnittlicher Unionspreis für Schlachtkörper
Artikel 18 Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder
Artikel 19 Durchschnittlicher Unionspreis für Schweine
Artikel 20 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder
Artikel 21 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe
Abschnitt II
Durchschnittlicher Unionspreis für lebende Tiere
Artikel 22 Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen
Artikel 23 Durchschnittlicher Unionspreis für Jungrinder
Artikel 24 Durchschnittlicher Unionspreis für Ferkel
Kapitel IV
Mitteilungen
Artikel 25 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 26 Aufhebungen
Artikel 27 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1
1. Fleischigkeit
2. Fettgewebeanteil
Anhang II Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 3 Absatz 1
1. Fleischigkeit
2. Fettgewebeanteil
Anhang III Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg gemäß Artikel 3 Absatz 2
Anhang IV Zulassung von automatischen Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen gemäß Artikel 10
Teil A
Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung
Teil B
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Durchführung einer Zulassungsprüfung
Teil C
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Ergebnisse einer Zulassungsprüfung
Anhang V Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 11
1. Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung
2. Verfahren für den Zerlegeversuch zur Berechnung des Referenzmuskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers
Teil B
Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und anderen Mitgliedstaaten in Protokollen mitzuteilen hat
Anhang VI Entsprechungstabelle
1. Verordnung (EG) Nr. 1249/2008
2. Verordnung (EG) Nr. 315/2002
3. Verordnung (EU) Nr. 807/2013