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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 100)
Neufassung - Ersetzt die VO (EG) 792/2009
Hinweis s.Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 2, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 3 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. In den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist ein breites Spektrum an Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt, der Kommission Informationen und Dokumente zu übermitteln. Mit den genannten Verordnungen wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Vorschriften sollten an die Stelle der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 5 treten, die somit aufgehoben werden sollte.
(2) Die Kommission hat sich verstärkt bemüht, IT-Systeme zu entwickeln, mit denen Dokumente und Verfahren elektronisch verwaltet werden können, und zwar sowohl intern als auch in den Beziehungen mit den für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene IT-Systeme entwickelt, durch die die geteilte Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährleistet werden soll.
(3) In diesem Zusammenhang sollten in einem Rechtsrahmen gemeinsame Vorschriften für die Informationssysteme festgelegt werden, die zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten von den Mitgliedstaaten an die Kommission eingerichtet wurden.
(4) Auch Art und Typ der gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 mitzuteilenden Informationen sollten festgelegt werden.
(5) Ist es aufgrund einer Marktentwicklung erforderlich, Marktinformationen einzuholen, die über die in vorliegender Verordnung und der dazugehörigen Durchführungsverordnung festgelegten Informationen hinausgehen, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Informationen für eine begrenzte Zeit anzufordern.
(6) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Mitteilungssystems zu gewährleisten, sollten die Übermittlungsberechtigten innerhalb des Informationssystems stets identifizierbar sein. Für diese Identifizierung sollte eine zentrale Verbindungsstelle verantwortlich sein, die von jedem Mitgliedstaat zu benennen ist. Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Gewährung der Rechte auf Zugang zu den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen festzulegen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Art und Typ der mitzuteilenden Informationen
Artikel 3 Zusätzliche Informationen für die Verwaltung von Agrarmärkten
Artikel 4 Zentrale Verbindungsstelle und ihre Verantwortung
Artikel 5 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.
3) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16).
4) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).
ENDE |