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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113;)
▾ Änderungen
Die folgenden VO"en werden aufgehoben:
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Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2, insbesondere auf die Artikel 126 und 151 und Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 3 bzw. (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte enthalten eine Vielzahl von Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission. Mit diesen Verordnungen wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Durch diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 5, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 6 aufgehoben wird, ersetzt werden.
(2) Es sollten das Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183, sowie Ausnahmen von diesem Übermittlungsverfahren festgelegt werden.
(3) Damit Dokumente für die Zwecke der Kommission als gültig anerkannt werden, muss es möglich sein, die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer zu garantieren.
(4) Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden, die in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 8 und (EG) Nr. 1049/2001 9 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgelegt sind, und es sollten weitere Bestimmungen festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten Leitlinien vorzugeben.
(5) Es ist wichtig, dass die mitgeteilten Informationen von Relevanz für den betreffenden Markt, richtig und vollständig sind, und die Mitgliedstaaten sollten Vorkehrungen treffen, um dies sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die vorgeschriebenen Angaben innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln.
(6) Im Interesse der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat keine Mitteilung übermittelt hat, dies von der Kommission als Mitteilung ohne Angaben des betreffenden Mitgliedstaats ausgelegt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche den Markt betreffende Informationen übermitteln, die über das hinausgehen, was in dieser Verordnung vorgeschrieben ist. Die Kommission stellt über das Informationssystem das notwendige Formular für die Übermittlung dieser Informationen zur Verfügung.
(8) Für die Überwachung, Analyse und Steuerung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Informationen über die Preise der Erzeugnisse sowie Produktions- und Marktdaten erforderlich. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung dieser Informationen festzulegen.
(9) Zur Vereinfachung und Verbesserung des Zugangs zu den Vorschriften über Mitteilungspflichten sollten in diese Verordnung die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Angaben über die Agrarmärkte übernommen werden, insbesondere Preise, Produktions- und Bilanzdaten, die derzeit in den Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 11, (EG) Nr. 546/2003 12, (EG) Nr. 1709/2003 13, (EG) Nr. 2336/2003 14, (EG) Nr. 2095/2005 15, (EG) Nr. 952/2006 16, (EG) Nr. 1557/2006 17, (EG) Nr. 589/2008 18, (EG) Nr. 826/2008 19, (EG) Nr. 1249/2008 20, (EG) Nr. 436/2009 21, (EU) Nr. 1272/2009 22 und (EU) Nr. 479/2010 23 der Kommission und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 24, (EU) Nr. 1288/2011 25, (EU) Nr. 1333/2011 26 und (EU) Nr. 807/2013 27 der Kommission festgelegt sind. Diese Mitteilungspflichten sollten aufgrund der bisherigen Erfahrung und im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik aktualisiert werden.
(10) Um ein vollständiges Bild der gemeldeten Preisangaben zu erhalten und die Entwicklungen verfolgen zu können, ist vorzuschreiben, dass jede Preisreihe definiert ist.
(11) Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, geben Preisinformationen in ihrer Landeswährung an.
(12) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft 28 ist die Union - wie in Absatz 4 des WTO-Dokuments G/AG/2 vom 30. Juni 1995 und im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15)/45-WT/L/980) näher ausgeführt - zu bestimmten Mitteilungen an die Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet. Um diesen Anforderungen zu genügen, benötigt die Union bestimmte Informationen der Mitgliedstaaten, insbesondere Informationen über die interne Stützung und den Ausfuhrwettbewerb. Daher sollten Vorschriften über die Mitteilungen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck an die Kommission zu richten sind.
(13) Die Bestimmungen über die Mitteilungen im Zuckersektor sollten ab dem 1. Oktober 2017 gelten, um für einen reibungslosen Übergang nach dem Auslaufen der Quotenregelung zu sorgen.
(14) Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 952/2006, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1249/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EU) Nr. 1272/2009, (EU) Nr. 479/2010 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011, (EU) Nr. 1333/2011 und (EU) Nr. 807/2013 sollten daher entsprechend geändert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 546/2003, (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 2095/2005 und (EG) Nr. 1557/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011 sollten aufgehoben werden.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Grundsätze und Anforderungen des Informationssystems
Artikel 1 Informationssystem der Kommission und Mitteilungsverfahren
(1) Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt
Im Falle von Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten steht das in Unterabsatz 1 genannte IT-System gegebenenfalls auch Marktteilnehmern und Drittländern zur Verfügung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen,
Artikel 2 Langfristige Integrität und Lesbarkeit
Das von der Kommission zur Verfügung gestellte Informationssystem ist so konzipiert, dass die Integrität der übermittelten und gespeicherten Dokumente geschützt ist. Es gewährleistet insbesondere Folgendes:
Artikel 3 Authentizität von Dokumenten
Die Authentizität eines anhand eines Informationssystems gemäß dieser Verordnung übermittelten oder gespeicherten Dokuments ist dann gegeben, wenn die Person, die das Dokument abgesandt hat, hinreichend identifiziert ist und das Dokument im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und übermittelt wurde.
Artikel 4 Schutz personenbezogener Daten 24
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern übermittelten Daten zu schützen.
(3) Stammen die an die Kommission übermittelten Informationen von weniger als drei Marktteilnehmern oder machen die von einem Marktteilnehmer stammenden Informationen mehr als 70 % der Menge solcher übermittelten Informationen aus, so weist der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hin.
(4) Die Informationen werden von der Kommission so veröffentlicht, dass einzelne Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können. Sollte ein solches Risiko bestehen, veröffentlicht die Kommission die Informationen nur in aggregierter Form.
(5) Absatz 4 gilt im Falle der Zuckererzeugung nicht für Mitgliedstaaten mit weniger als drei Wirtschaftsbeteiligten, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Veröffentlichung dieser Informationen durch die Kommission zustimmt. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen nicht vor dem März des auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres.
Artikel 5 Standardmitteilung 22
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat ("Mitteilung ohne Angaben"), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:
In jedem Fall entscheidet die Kommission, ob der Standardwert veröffentlicht und/oder durch eine Schätzung der Kommission oder durch den Hinweis auf eine unterbliebene Mitteilung ersetzt wird.
Kapitel II
Mitteilungen über Preise, Produktion und Marktdaten sowie aufgrund internationaler Vereinbarungen erforderliche Informationen und diesbezügliche Koordinierung
Abschnitt 1
Mitteilungen über Preise, Produktion und Marktdaten
Artikel 6 Mitteilung über die Preise, die Produktion und die Marktlage
Die Übermittlung von Informationen über die Preise, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit den Anhängen I und II.
Die Übermittlung von Informationen über die Produktion und die Märkte, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit Anhang III.
Artikel 7 Integrität von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen für den betreffenden Markt relevant, richtig und vollständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten quantitativen Daten kohärente statistische Reihen bilden. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen nicht relevant, richtig und vollständig sein könnten, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.
(2) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Informationen innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln. Die Marktteilnehmer liefern den Mitgliedstaaten die Informationen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 8 Zusätzliche Informationen
Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulars.
(1) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung geben die Mitgliedstaaten innerhalb von 6 Monaten nach dem Geltungsbeginn der Mitteilungspflicht die Quelle und die Methode an, nach der die Informationen ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.
(1a) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung können die Mitgliedstaaten die direkte Übermittlung der Preise und Mengen an das in Artikel 1 genannte Informationssystem der Kommission den Marktteilnehmern übertragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität der Marktteilnehmer mit, denen eine solche Übermittlung übertragen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit. Diese Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenmitteilung, die der geänderten Quelle oder Methode entspricht, zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten streben an, die methodische Stabilität zu gewährleisten, die die Kontinuität der Datenreihen unterstützt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission das Recht hat, die von ihnen übermittelten Daten vorbehaltlich des Artikels 4 zu veröffentlichen.
Artikel 10 Mitteilung der Preise in Landeswährung
Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.
Artikel 11 Wöchentliche Preisüberwachung
Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.
Artikel 12 Nichtwöchentliche Preisinformationen und Produktionsüberwachung
Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen
Abschnitt 2
Aufgrund Internationaler Vereinbarungen erforderliche Mitteilungen
Artikel 13 WTO-Daten über interne Stützung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres Angaben über die nationalen Haushaltsausgaben, einschließlich der Einnahmenverzichte, für die internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern für das vorangegangene Haushaltsjahr der Union. Die Mitteilung enthält Daten zu Maßnahmen, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, und umfasst die Finanzierungskomponenten sowohl seitens des Mitgliedstaats als auch der Union. Die Mitteilung betrifft keine Maßnahmen, die vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im WTO-Dokument G/AG/2 über interne Stützung festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.
Artikel 14 WTO-Daten über Ausfuhrwettbewerb
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 28. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die folgenden von ihnen getroffenen Maßnahmen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs mit:
(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über Ausfuhrwettbewerb festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Änderungen mehrerer Verordnungen und Übergangsbestimmungen
1. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 315/2002 wird gestrichen.(Stillschweigend aufgehoben)
2. Die Artikel 12, 13, 14, 14a, 15a, 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen. Diese Bestimmungen gelten weiterhin für noch ausstehende Mitteilungen in Bezug auf die Zuckerquotenregelung.
3. Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird gestrichen. (Stillschweigend aufgehoben)
4. Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird gestrichen. (Stillschweigend aufgehoben)
5. Artikel 16 Absatz 8, Artikel 17, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 werden gestrichen. (Stillschweigend aufgehoben)
6. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird gestrichen mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Absatz 2, die bis zum 31. Juli 2017 gelten.
7. Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 werden gestrichen.(Stillschweigend aufgehoben)
8. Die Artikel 1a, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 werden gestrichen.
9. Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird gestrichen.(Stillschweigend aufgehoben)
10. Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.(Stillschweigend aufgehoben)
11. Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 werden gestrichen. (Stillschweigend aufgehoben)
Artikel 16 Aufhebung
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummer 1 und Anhang III Nummer 2 gelten ab dem 1. Oktober 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.
3) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16).
4) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (siehe Seite 100 dieses Amtsblatts).
7) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
10) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
11) Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 47).
12) Verordnung (EG) Nr. 546/2003 der Kommission vom 27. März 2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor (ABl. Nr. L 81 vom 28.03.2003 S. 12).
13) Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 der Kommission vom 26. September 2003 über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Reis (ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 92).
14) Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 19).
15) Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor (ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 6).
16) Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. Nr. L 178 vom 01.07.2006 S. 39).
17) Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor (ABl. Nr. L 288 vom 19.10.2006 S. 18).
18) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6).
19) Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008 S. 3).
20) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3).
21) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15).
22) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009 S. 1).
23) Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26).
24) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).
25) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Mitteilung der Großhandelspreise für Bananen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 42).
26) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. Nr. L 336 vom 20.12.2011 S. 23).
27) Verordnung (EU) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 228 vom 27.08.2013 S. 5).
28) Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über die Landwirtschaft (WTO-GATT 1994) WTO-"GATT 1994" (ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 22).
Anforderungen in Bezug auf die wöchentlichen Preismitteilungen gemäß Artikel 11 | Anhang I 24 |
Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen.
1. Getreide
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.
2. Reis
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Reissorte, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: Reis erzeugende Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.
Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.
3. Ölsaaten
Gegenstand der Mitteilung: Repräsentative Preise für Raps, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Rapsschrot, Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Sojamehl, rohes Rapsöl, rohes Sonnenblumenöl und rohes Sojaöl.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche der betreffenden Kultur von mindestens 10.000 ha pro Jahr. In Bezug auf die Preismitteilungen für Schrot/Mehl und Öl: Mitgliedstaaten, die mehr als 200.000 Tonnen der betreffenden Ölsaat verarbeiten.
Gegenstand der Mitteilung: die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten registrierten Durchschnittspreise und die gewichteten nationalen Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 200.000 Tonnen Olivenöl erzeugen.
Sonstiges: Die Preise beziehen sich auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Auf die repräsentativen Märkte müssen mindestens 70 % der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses entfallen.
5. Obst und Gemüse, Bananen und Kartoffeln 24
a) Preise für Obst und Gemüse und Kartoffeln, die für den Frischmarkt bestimmt sind (Hinweis d. Red.: s. Gültigkeit der Mitteilungspflicht in Bezug auf ...)
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 1 genannten Erzeugnisse, Arten und Sorten von Obst und Gemüse sowie für Speisekartoffeln.
Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten bezüglich Obst und Gemüse.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:
b) Preise für Bananen
Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die in den letzten fünf Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 50.000 Tonnen reife Bananen pro Jahr in Verkehr gebracht haben.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:
c) Preise ab Hof
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen sowie Bananen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.
Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten. Hinsichtlich Bananen die in Anhang II Nummer 8 Absatz b der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:
Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper und -teilstücke sowie für bestimmte lebende Rinder, Kälber und Ferkel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für Schlachtkörper gemäß der Klassifizierung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: in Bezug auf Schlachtkörper und lebende Tiere: alle Mitgliedstaaten; in Bezug auf Teilstücke: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht.
Sonstiges: Reicht nach Auffassung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Anzahl Schlachtkörper oder lebender Tiere nicht für eine Meldung aus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, für den betreffenden Zeitraum die Feststellung der Preise für diese Schlachtkörper oder lebenden Tiere auszusetzen, und teilt der Kommission die Gründe für seinen Beschluss mit. In Bezug auf Teilstücke melden die betroffenen Mitgliedstaaten die Preise für Hinterviertel, Vorderviertel und Hackfleisch/Faschiertes vom Rind sowie für Lende, Bauchfleisch, Schulter, Hackfleisch/Faschiertes und Schinkenfleisch vom Schwein.
7. Milch und Milcherzeugnisse 24
Gegenstand der Mitteilung: Preise für Molkenpulver, Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Butter, Rahm, Konsummilch und Industriekäse, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht, oder im Fall von Industriekäse, wenn diese Käsesorte 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entspricht.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.
8. Eier
Gegenstand der Mitteilung: Großhandelspreis für Eier der Klasse A aus Käfighaltung (Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise für Erzeugnisse bei den Packstellen. Wenn die Käfighaltung nicht länger repräsentativ ist, teilt der betreffende Mitgliedstaat den Großhandelspreis für Eier der Klasse A von Legehennen in Bodenhaltung, ausgedrückt je 100 kg, mit.
Gegenstand der Mitteilung: Durchschnittlicher Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A ("Hühner 65 %") und Teile von Hühnern (Brustfilet, Schenkel), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die bei den Schlachthöfen oder auf repräsentativen Märkten festgestellten Preise.
10. Sonstiges
Gegenstand der Mitteilung: Preis für fettangereichertes Pulver, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.
____
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).
Anforderungen in Bezug auf nichtwöchentliche Preismitteilungen gemäß Artikel 12 Buchstabe a | Anhang II 24 |
Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen, ausgenommen ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen der Schwellenwert 4 % der Erzeugung beträgt.
1. Getreide
a) Preise für Getreide aus ökologischer/biologischer Erzeugung
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für Weichweizen, Hartweizen und Roggen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
b) Preise für Weizenmehl
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise (Müllereiindustrie) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
c) Einkaufspreise für Weizenmehl
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
2. Ölsaaten und Eiweißpflanzen
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für alle als für den Unionsmarkt relevant erachteten Eiweißpflanzen sowie für Sojabohnen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, Sojamehl aus ökologischer/biologischer Erzeugung und nicht genetisch verändertes Sojamehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: für Eiweißpflanzen: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 10.000 ha pro Jahr.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Gegenstand der Mitteilung:
Betroffene Mitgliedstaaten:
Mitteilungsfrist:
Sonstiges: Die Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt und beziehen sich auf:
Einkaufspreise
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative gewichtete Durchschnittswerte der Einkaufspreise (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie, ausgenommen Biokraftstoffindustrie) für Zucker und Melasse, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses, sowie die entsprechenden Gesamtmengen für alle Arten von Marktteilnehmern (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie).
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Die repräsentativen Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt.
4. - gestrichen -
5. Olivenöl und Tafeloliven 24
Gegenstand der Mitteilung:
Betroffene Mitgliedstaaten:
Mitteilungsfrist:
Sonstiges: Für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung beziehen sich die Preise auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Für rohe Oliven zur Erzeugung von Tafeloliven beziehen sich die Preise auf die von den Erzeugern bei den Annahmestellen der Verarbeitungsindustrie angelieferten Oliven.
Einkaufspreise
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen "natives Olivenöl" und "natives Olivenöl extra", ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Die repräsentativen Preise beziehen sich auf in Behältnisse abgefülltes, für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes natives Olivenöl und natives Olivenöl extra und basieren auf mindestens einem Drittel der Käufe des betreffenden Erzeugnisses auf nationaler Ebene.
6. Wein 24 (Hinweis d. Red.: s. Gültigkeit der Mitteilungspflicht in Bezug auf ...)
Gegenstand der Mitteilung: die gewichteten nationalen Durchschnittswerte der Preise des vorangegangenen Monats, ausgedrückt je Hektoliter des Erzeugnisses, für die folgenden Erzeugniskategorien:
Betroffene Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung in der Union überstieg.
Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Erzeugnisse ab Erzeugerbetrieb. Für die Schaumweine gemäß Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer ii werden die Preise für den zu ihrer Erzeugung verwendeten Grundwein wie folgt mitgeteilt:
7. Milch und Milcherzeugnisse 24
a) Milch
Gegenstand der Mitteilung: der Preis für Rohmilch und Rohmilch aus ökologischer/biologischer Erzeugung sowie der geschätzte Preis für Rohmilchlieferungen im laufenden Monat, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses und bezogen auf den tatsächlichen Fett- und Proteingehalt.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Es handelt sich um den Preis, der von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Erstankäufern gezahlt wird.
b) Milcherzeugnisse 24
Gegenstand der Mitteilung: Preise für anderen Käse als Industriekäse gemäß Anhang I Nummer 7, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten für die Käsesorten, die für ihren nationalen Markt relevant sind.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Es handelt sich um die Preise, zu denen der Käse dem Hersteller abgekauft wurde, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.) und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.
Einkaufspreise
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Butter und die betreffenden Käsesorten, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
8. Obst und Gemüse, Bananen und Kartoffeln 24
a) Preise für frisches Obst und Gemüse aus ökologischer/biologischer Erzeugung
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen aus ökologischer/biologischer Erzeugung.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Die Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse werden auf die gleiche Weise mitgeteilt, wie in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 für konventionelle Erzeugnisse vorgesehen.
b) Preise für grüne Bananen
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem Erzeugungsgebiet für Bananen, d. h.:
Sonstiges:
c) Preise ab Hof
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen.
Mitteilungsfrist:
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:
d) Einkaufspreise im Einzelhandel
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise im Einzelhandel für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:
e) Verkaufspreise im Einzelhandel (Hinweis d. Red.: s. Gültigkeit der Mitteilungspflicht in Bezug auf ...)
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise im Einzelhandel für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen und reife Bananen sowie für Speisekartoffeln.
Betroffene Mitgliedstaaten: bei reifen Bananen alle Mitgliedstaaten, die in den letzten fünf Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 50.000 Tonnen reife Bananen pro Jahr in Verkehr gebracht haben.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für Rinderschlachtkörper aus ökologischer/biologischer Erzeugung gemäß der Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern wie bei der Meldung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Einkaufspreise
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Hackfleisch/Faschiertes von Rind und Schwein, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für ganze Hühner der Klasse A ("Hühner 65 %") aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Einkaufspreise
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für ganze Hühner der Klasse A ("Hühner 65 %") sowie für Hähnchenbrustfilets, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Produktions- und Marktinformationen gemäß Artikel 12 Buchstabe b | Anhang III 22 24 |
Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das Vorjahr hinsichtlich der Anbaufläche und der inländischen Verwendung; bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat hinsichtlich der monatlichen Gesamtbestände von "Japonica" und "Indica'.
Betroffene Mitgliedstaaten:
Gegenstand der Mitteilung: monatliche Lagerbestände von Getreide, die für den Unionsmarkt relevant sind, auf der Grundlage der Lagerbestände der betreffenden Erzeuger, Großhändler und Marktteilnehmer.
Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Gegenstand der Mitteilung: monatliche Lagerbestände von Raps, Sonnenblumenkernen, Sojabohnen, Rapsschrot, Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Sojamehl, rohem Rapsöl, rohem Sonnenblumenöl und rohem Sojaöl auf der Grundlage der Lagerbestände der betreffenden Erzeuger, Großhändler und Marktteilnehmer.
Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
1d. Zertifiziertes Saatgut 22 24
Gegenstand der Mitteilung: für Getreide, Reis, Ölsaaten und Eiweißpflanzen, für die die Mitgliedstaaten die Preise auf der Grundlage von Anhang I Nummern 1, 2 und 3 oder Anhang II Nummer 2 mitteilen:
Mitteilungsfrist: bis zum 15. November jedes Jahres für die in dem Jahr abgeerntete Fläche hinsichtlich der zur Zertifizierung zugelassenen Fläche; bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr hinsichtlich des geernteten Saatguts; bis Ende Februar sowie zwischen Ende Juli und Ende September so bald wie möglich nach Abschluss der Ernte und vor Beginn der Aussaat für jede Anbaukultur für den vorangegangenen Monat hinsichtlich der Bestände.
Betroffene Mitgliedstaaten: die von Anhang I Nummern 1, 2 und 3 oder Anhang II Nummer 2 betroffenen Mitgliedstaaten.
A. Zuckerrübenanbaufläche
Gegenstand der Mitteilung: die Zuckerrübenanbaufläche im laufenden Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung für das folgende Wirtschaftsjahr.
Mitteilungsfrist: bis zum 31. Mai jedes Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1.000 ha im betreffenden Jahr.
Sonstiges: Die Zahlen sind ausgedrückt in Hektar und aufgeschlüsselt nach den Flächen, die für die Erzeugung von Zucker bestimmt sind, und den Flächen, die für die Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.
B. Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für die Erzeugung und Verwendung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr sowie für die geschätzte gesamte Zuckererzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr; bis zum 31. März (für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique bis zum 30. Juni) jedes Jahres für die Erzeugung jedes Unternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10.000 Tonnen Zucker erzeugt werden.
Sonstiges:
C. Isoglucoseerzeugung
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.
Sonstiges: Als "Isoglucoseerzeugung" gilt die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 41 % Fructose, ausgedrückt in Tonnen Trockenstoff, unabhängig von dem über den Schwellenwert von 41 % hinausgehenden tatsächlichen Fructosegehalt. Die jährlichen Produktionszahlen werden nach Monaten aufgeschlüsselt.
D. Zucker- und Isoglucosebestände 24
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: für Zucker bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat und für Isoglucose bis zum 30. November.
Betroffene Mitgliedstaaten:
Sonstiges: Die Zahlen beziehen sich auf Erzeugnisse, die im freien Warenverkehr im Gebiet der Union gelagert waren, und auf die Erzeugung von Zucker und Isoglucose gemäß den Buchstaben B und C.
Bei Zucker gilt Folgendes:
Bei Isoglucose handelt es sich um die im Besitz des Herstellers befindlichen Mengen.
E. Branchenvereinbarungen
Gegenstand der Mitteilung: Inhalt von Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Unternehmen sowie von Wertaufteilungsklauseln. Die relevanten mitzuteilenden Angaben werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren festgelegt.
Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Wirtschaftsjahres für das betreffende Wirtschaftsjahr.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10.000 Tonnen überschreitet.
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: bis zum 31. Oktober jedes Jahres für die Anbaufläche, die Erzeugung und die gewichteten durchschnittlichen Preise ab Fabrik.
Betroffene Mitgliedstaaten:
4. Hopfen
Gegenstand der Mitteilung: Die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und für die Buchstaben b,c und d aufgeschlüsselt nach Bitter- und Aromahopfensorten:
Mitteilungsfrist: bis zum 30. April des auf die Hopfenernte folgenden Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Hopfenanbaufläche von mehr als 200 ha im Vorjahr.
5. Olivenöl
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
Betroffene Mitgliedstaaten: für die Mitteilung des monatlichen Umfangs der Lagerbestände: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 20 000 Tonnen Olivenöl erzeugen. Für die anderen Daten: alle Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten.
6. Rohtabak
Gegenstand der Mitteilung: für jede Sortengruppe von Rohtabak:
Mitteilungsfrist: bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen bei der vorherigen Ernte mehr als 3.000 ha mit Tabak bepflanzt waren.
Sonstiges: Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe I: Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;Gruppe II: Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;
Gruppe III : Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;
Gruppe IV: Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;
Gruppe V: Sun cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte "Orientsorten", insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.
7. Weinbauerzeugnisse 24 (Hinweis d. Red.: s. Gültigkeit der Mitteilungspflicht in Bezug auf ...)
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die eine aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen.
7a. Obst und Gemüse 24 (Hinweis d. Red.: s. Gültigkeit der Mitteilungspflicht in Bezug auf ...)
Gegenstand der Mitteilung: erzeugte Mengen an Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.
Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten.
Mitteilungsfrist: für Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind, am 31. März des Jahres N+1 für das Jahr N und für Tomaten/Paradeiser am 31. Mai des Jahres N+1 für das Jahr N.
Sonstiges: Preise müssen in Tonnen des frischen Erzeugnisses ausgedrückt werden.
8. Milch
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Bei Milch handelt es sich um die Milchmengen, die im Vormonat an Erstankäufer mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geliefert wurden. Um dieser Anforderung nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch melden.
9. Eier
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
10. Ethylalkohol
Gegenstand der Mitteilung: für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol:
Mitteilungsfrist: bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
11. Ethylalkohol
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: wöchentlich für die Buchstaben a und b, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a; monatlich für Buchstabe c, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang II Nummer 9.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
12. Sonstiges
Gegenstand der Mitteilung: die Gesamtmenge an fettangereichertem Pulver, ausgedrückt in Tonnen.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Es handelt sich um die Mengen an fettangereichertem Pulver, die im Vormonat von milchverarbeitenden Betrieben mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hergestellt wurden.
2) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 20).
3) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 4).
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