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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 07.07.2017 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stoff 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem Namen Methylisothiazolinone, CAS-Nummer 2682-20-4, geführt wird, ist derzeit mit einer Konzentration von bis zu 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) als Konservierungsstoff in aus- bzw. abzuspülenden kosmetischen Mitteln (Rinse-off-Produkten) durch Eintrag 57 in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zugelassen.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Verbrauchersicherheit" (SCCS) nahm am 15. Dezember 2015 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Methylisothiazolinon 2 an. Der SCCS kam zu dem Schluss, dass bei Rinse-off-Kosmetikprodukten eine Konzentration von höchstens 0,0015 % (15 ppm) Methylisothiazolinon hinsichtlich der Induktion einer Kontaktallergie für den Verbraucher als unbedenklich anzusehen ist.

(3) Angesichts der Stellungnahme des SCCS muss auf die Zunahme von Allergien durch Methylisothiazolinon eingegangen werden; dieser Stoff sollte daher in Rinse-off-Produkten weiter beschränkt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Der Industrie sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um die Formulierungen der Produkte mit Blick auf das Inverkehrbringen entsprechend anzupassen, und um nicht konforme Produkte vom Markt zu nehmen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 27. Januar 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 27. April 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59.

2) SCCS/1557/15, Vorlage III.

.

Anhang

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält Eintrag 57 folgende Fassung:

Laufende NummerBezeichnung der StoffeBedingungenWortlaut der Anwendungs-
bedingungen und Warn-
hinweise
Chemische Bezeichnung/INNGemeinsame Bezeichnung im Glossar der BestandteileCAS-NummerEG-NummerArt des Mittels, KörperteileHöchst-
konzentration in der gebrauchs-
fertigen Zubereitung
Sonstige
abcdefghi
"572-Methyl-2H-isothiazol-3-onMethylisothiazolinone *2682-20-4220-239-6Auszuspülende/abzuspülende Mittel0,0015 %
*) Die Verwendung von Methylisothiazolinon in einem Gemisch mit Methylchlorisothiazolinon ist auch in Eintrag 39 des Anhangs V geregelt. Die beiden Einträge schließen sich gegenseitig aus: Die Verwendung des Gemisches von Methylchlorisothiazolinon (und) Methylisothiazolinon ist inkompatibel mit der Verwendung von reinem Methylisothiazolinon in ein und demselben Produkt."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE