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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1266 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 183 vom 14.07.2017 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ("KN") im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 der Kommission 3 wurden "Folien aus Polyethylenterephthalat, mit einer Dicke von 10 Mikrometer oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 62 cm, mit thermographischer Tinte beschichtet" als "Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form" in Position 3215 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Die Einreihung der Ware in Position 3215 stützte sich auf die Allgemeine Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, doch in der Begründung wird nicht erläutert, welche möglichen Positionen bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in Betracht zu ziehen sind. Es fehlt insbesondere eine Begründung dafür, warum Position 9612, zu der neben Stempelkissen auch "Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten" gehören, ausgeschlossen ist.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2494/96 betrifft sogenannte Jumborollen, bei denen es sich nicht um gebrauchsfertige Produkte, sondern um Rollen von erheblicher Länge handelt, die ohne einen weiteren Fertigungsschritt nicht in eine Schreibmaschine oder eine ähnliche Maschine eingelegt werden können. Diese Information fehlt in der Warenbeschreibung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2494/96, was zu falschen zolltariflichen Einreihungen gebrauchsfertiger Farbbänder führen kann. Gebrauchsfertige Farbbänder sind in Position 9612 einzureihen.

(4) Da die von der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 betroffene Ware nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist, wird die Verordnung für nicht mehr erforderlich gehalten. Die meisten Farbbänder, die nun auf dem Markt sind, selbst solche von erheblicher Breite und Länge, können ohne weiteren Fertigungsschritt direkt verwendet werden, wenn sie in eine Schreibmaschine oder eine ähnliche Maschine eingelegt werden. Darüber hinaus wird eine Erläuterung zu den KN-Unterpositionen 9612 10 10 bis 9612 10 80 ("Bänder") mit Hinweisen zur zolltariflichen Einreihung von Farbbändern geschaffen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2494/96 sollte daher aufgehoben werden, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von Farbbändern zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2494/96 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 2494/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996 S. 38).

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