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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1282 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Nichtgenehmigung von 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 69)
Anm. d. Red.: s. Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung von Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Polen erhielt am 26. November 2009 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf Aufnahme des Wirkstoffs 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on (EG-Nr.: k. A., CAS-Nr.: 2527-66-4) in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktart 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 13 entspricht.
(2) Am 24. März 2016 legte Polen gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.
(3) Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 16. Dezember 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.
(4) Dieser Stellungnahme zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 13, die 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Produktart bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.
(5) Daher sollte 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 genehmigt werden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on (EG-Nr.: k. A., CAS-Nr.: 2527-66-4) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 genehmigt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 14. Juli 2017
2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).
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