umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (2)
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Informationsanforderungen für Biozidprodukte | Anhang III 21 |
Die zu einem bestimmten Biozidprodukt erforderlichen Zusatzangaben sind festzulegen, indem alle in diesem Anhang aufgeführten ZDS-Einzeldaten - unter Berücksichtigung unter anderem. der physikalischen und chemischen Produkteigenschaften, der vorliegenden Daten, der Informationen aus dem Kerndatensatz und der Arten von Produkten sowie der Expositionsmuster bei deren Verwendung - herangezogen werden.
Konkrete Hinweise zur Einbeziehung einiger Einzeldaten liefert Spalte 1 der in Anhang III enthaltenen Tabelle. Ferner gelten die allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Abweichung von Informationsanforderungen, wie sie in Anhang IV zu dieser Verordnung dargelegt sind. Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren zu senken, enthält Spalte 3 der Tabelle konkrete Hinweise für Abweichungen bei einigen Einzeldaten, die die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren erfordern könnten.
Für einige der in diesem Anhang genannten Datenanforderungen kann es möglicherweise ausreichen, die verfügbaren Informationen über die Eigenschaften der in dem Produkt enthaltenen Wirkstoffe und nicht wirksamen Stoffe heranzuziehen. Für nicht wirksame Stoffe müssen die Antragsteller gegebenenfalls die Informationen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Informationen verwenden, die die Agentur ihnen gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung zur Verfügung stellt. Möglicherweise sind die Informationen jedoch nicht hinreichend oder nicht angemessen, um feststellen zu können, ob ein in einem Biozidprodukt enthaltener nicht wirksamer Stoff gefährliche Eigenschaften hat, und die bewertende Stelle kann befinden, dass weitere Daten benötigt werden.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG festgelegten einschlägigen Berechnungsmethoden für die Einstufung von Gemischen sind gegebenenfalls bei der Gefährdungsbewertung des Biozidprodukts anzuwenden. Diese Berechungsmethoden werden nicht angewandt, wenn hinsichtlich einer bestimmten Gefährdung Synergie- und Antagonismuseffekte zwischen den verschiedenen in dem Produkt enthaltenen Stoffen als wahrscheinlich gelten.
Detaillierte technische Hinweise zur Anwendung dieses Anhangs und der Erstellung der Unterlagen enthält die Website der Agentur.
Der Antragsteller leitet vor der Antragseinreichung eine Konsultation der zuständigen bewertenden Stelle ein. Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Artikel 62 Absatz 2 kann der Antragsteller die für die Bewertung des Dossiers zuständige Behörde auch im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Informationsanforderungen und insbesondere den vom Antragsteller geplanten Versuchen an Wirbeltieren konsultieren. Der Antragsteller dokumentiert solche vor der Antragseinreichung durchgeführten Konsultationen und deren Ergebnisse und fügt die einschlägigen Dokumente dem Antrag bei.
Wie in Artikel 29 Absatz 3 bzw. Artikel 44 Absatz 2 angegeben, können zur Durchführung der Bewertung des Dossiers weitere Angaben erforderlich sein.
Die vorgelegten Informationen müssen auf jeden Fall für eine Risikobewertung ausreichen, bei der nachgewiesen wird, dass die Kriterien des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind.
Eine detaillierte und vollständige Beschreibung der Studien, die durchgeführt wurden, und der angewandten Methoden ist beizufügen. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorliegenden Daten relevant sind und ihre Qualität den Anforderungen genügt.
Für die Vorlage der Unterlagen sind die von der Agentur zur Verfügung gestellten Formate zu verwenden. Zusätzlich muss das IUCLID für die Teile der Unterlagen, für die IUCLID herangezogen werden kann, verwendet werden. Formate und weitere Hinweise zu den Datenanforderungen und der Erstellung der Unterlagen enthält die Website der Agentur.
Im Hinblick auf die Zulassung vorgelegte Tests werden nach den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission beschriebenen Methoden bzw. nach einer in der genannten Verordnung noch nicht enthaltenen geänderten Fassung dieser Methoden durchgeführt.
Falls eine Methode ungeeignet oder in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 1 der Kommission nicht beschrieben ist, werden andere Methoden angewendet, die wissenschaftlich geeignet sind und deren Eignung im Antrag begründet werden muss.
Werden Versuchsmethoden für Nanomaterialien angewendet, so ist ihre wissenschaftliche Eignung für Nanomaterialien zu begründen; gegebenenfalls sind die technischen Anpassungen zu erläutern, die vorgenommen wurden, um den spezifischen Eigenschaften dieser Materialien gerecht zu werden.
Werden Tests durchgeführt, so sollten sie den einschlägigen Anforderungen an den Schutz von Labortieren der Richtlinie 2010/63/EU genügen sowie, im Falle ökotoxikologischer und toxikologischer Prüfungen, der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG oder anderen internationalen Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind, entsprechen. Bei Tests zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Daten zu sicherheitsrelevanten Stoffen sind als Mindestanforderung internationale Standards einzuhalten.
Wird ein Test durchgeführt, so ist eine ausführliche quantitative und qualitative Beschreibung (Spezifikation) des für jeden der Tests verwendeten Produkts und seiner Verunreinigungen vorzulegen.
Sind vor dem 17. Juli 2012 Prüfungsergebnisse durch andere als die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ausreichen oder ob neue Prüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 durchgeführt werden müssen, wobei unter anderem der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, unnötige Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden.
Versuche an Wirbeltieren sollten als letzte Option dann durchgeführt werden, wenn sämtliche anderen Datenquellen ausgeschöpft sind, um den in diesem Anhang spezifizierten Datenanforderungen nachzukommen. Invivo-Prüfungen ätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, die Verätzungen hervorrufen.
Titel 1
Chemische Stoffe 13 21
Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz für chemische Stoffe
Die für die Zulassung eines Biozidprodukts erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet.
Für jede erforderliche Angabe gemäß diesem Anhang gelten ebenfalls die in den Spalten 1 und 3 von Anhang II enthaltenen Hinweise für dieselben erforderlichen Angaben.
Spalte 1 Datenanforderungen: | Spalte 2 Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet | Spalte 3 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 Stand: VO (EU) 2021/525 | |
1. | Antragsteller | ||
1.1. | Name und Anschrift usw. | ||
1.2. | Kontaktperson | ||
1.3. | Hersteller und Formulierer des Biozidprodukts und des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe (Namen, Anschriften, einschließlich Standort des Betriebs bzw. der Betriebe) | ||
2. | Identität des Biozidprodukts | ||
2.1. | Handelsname oder vorgesehener Handelsname | ||
2.2. | gegebenenfalls Entwicklungscode und -nummer des Produktes im Herstellungsbetrieb | ||
2.3. | Vollständige quantitative (g/kg, g/l oder % w/w (v/v) ) Zusammensetzung des Biozidprodukts, d. h. Angabe aller Wirkstoffe und nicht wirksamen Stoffe (Stoff oder Gemisch nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), die dem Biozidprodukt absichtlich hinzugefügt werden (Formulierung), sowie ausführliche quantitative und qualitative Angaben zur Zusammensetzung des (der) enthaltenen Wirkstoffs (Wirkstoffe). Für nicht wirksame Stoffe ist in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.
Ferner sind alle relevanten Angaben zu den einzelnen Bestandteilen, ihrer Funktion und, im Fall eines Reaktionsgemischs, zu der endgültigen Zusammensetzung des Biozidprodukts zu machen. | ||
2.4. | Art der Formulierung und des Biozidprodukts, z.B. emulgierbares Konzentrat, benetzbares Pulver, Lösung | ||
2.5. | Enthält das Biozid-Produkt einen Wirkstoff, der an anderen Standorten oder nach anderen Verfahren oder aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt wurde als der Wirkstoff, der für den Zweck der Zulassung gemäß Artikel 9 genehmigt wurde, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die technische Äquivalenz gemäß Artikel 54 oder durch eine zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG im Anschluss an eine vor dem 1. September 2013 eingeleitete Bewertung festgestellt wurde. | ||
3. | Physikalische, chemische und technische Eigenschaften | ||
3.1. | Erscheinungsform (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.1.1. | Aggregatzustand (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.1.2. | Farbe (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.1.3. | Geruch (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.2. | Azidität/Alkalität
Der Test ist anzuwenden, wenn der pH-Wert des Biozidprodukts oder seiner Wasserdispersion (1 %) außerhalb des pH-Bereichs von 4-10 liegt. | ||
3.3. | Relative Dichte(Flüssigkeiten) und Schütt-, Stampfdichte (Feststoffe) | ||
3.4. | Lagerungsstabilität, Stabilität und Haltbarkeit | ||
3.4.1. | Lagerungsstabilitätstests | ||
3.4.1.1. | Beschleunigter Lagertest | ||
3.4.1.2. | Test für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur | ||
3.4.1.3. | Stabilitätstest bei Niedrigtemperatur (Flüssigkeiten) | ||
3.4.2. | Auswirkungen auf den Wirkstoffanteil und die technischen Eigenschaften des Biozidprodukts | ||
3.4.2.1. | Licht | ||
3.4.2.2. | Temperatur und Feuchtigkeit | ||
3.4.2.3. | Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial | ||
3.5. | Technische Eigenschaften des Biozidprodukts | ||
3.5.1. | Benetzbarkeit | ||
3.5.2. | Suspendierbarkeit, Spontaneität und Dispersionsstabilität | ||
3.5.3. | Nasssiebanalyse und Trockensiebtest | ||
3.5.4. | Emulgierbarkeit, Reemulgierbarkeit und Emulsionsstabilität | ||
3.5.5. | Zerfallszeit | ||
3.5.6. | Korngrößenverteilung, Staub-/Schwebstoffanteil, Abrieb, Brüchigkeit | ||
3.5.7. | Schaumbeständigkeit | ||
3.5.8. | Fließeigenschaften/Ausgießbarkeit/ Verstäubbarkeit | ||
3.5.9. | Abbrandgeschwindigkeit - Rauchgeneratoren | ||
3.5.10. | Abbrandumfang - Rauchgeneratoren | ||
3.5.11. | Zusammensetzung des Rauchs - Rauchgeneratoren | ||
3.5.12. | Sprühmuster - Aerosole | ||
3.5.13. | Sonstige technische Eigenschaften | ||
3.6. | Physikalische und chemische Verträglichkeit mit anderen Produkten einschließlich anderer Biozidprodukte, mit denen eine gemeinsame Verwendung zugelassen werden soll | ||
3.6.1. | Physikalische Verträglichkeit | ||
3.6.2. | Chemische Verträglichkeit | ||
3.7. | Auflösungsgrad und Verdünnungsstabilität | ||
3.8. | Oberflächenspannung | ||
3.9. | Viskosität | ||
4. | Physikalische Gefahren und entsprechende Charakteristika | ||
4.1. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | ||
4.2. | Entzündbare Gase | ||
4.3. | Entzündbare Aerosole | ||
4.4. | Oxidierende Gase | ||
4.5. | Gase unter Druck | ||
4.6. | Entzündbare Flüssigkeiten | ||
4.7. | Entzündbare Feststoffe | ||
4.8. | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | ||
4.9. | Pyrophore Flüssigkeiten | ||
4.10. | Pyrophore Feststoffe | ||
4.11. | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | ||
4.12. | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||
4.13. | Oxidierende Flüssigkeiten | ||
4.14. | Oxidierende Feststoffe | ||
4.15. | Organische Peroxide | ||
4.16. | Korrosiv gegenüber Metallen | ||
4.17. | Zusätzliche Angaben zu physikalischen Gefahren | ||
4.17.1. | Selbstentzündungstemperatur von Produkten (Flüssigkeiten und Gase) | ||
4.17.2. | Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe | ||
4.17.3. | Staubexplosionsgefahr | ||
5. | Nachweis- und Bestimmungsmethoden | ||
5.1. | Analysemethoden, einschließlich Validierungsparametern, zur Bestimmung der Wirkstoffkonzentration(en), Rückständen, relevanten Verunreinigungen und bedenklichen Stoffe im Biozidprodukt | ||
5.2. | Analysemethoden für Überwachungszwecke ein- schließlich der Wiederfindungsraten und Bestimmungsgrenzen relevanter Bestandteile des Biozidprodukts und/oder seiner Rückstände, soweit sie nicht in Anhang II Nummern 5.2 und 5.3 erfasst sind und sofern sie in oder auf folgenden Medien relevant sind: | ZDS | |
5.2.1. | In/Auf dem Boden | ZDS | |
5.2.2. | In der Luft | ZDS | |
5.2.3. | Im Wasser (einschließlich Trinkwasser) und im Sediment | ZDS | |
5.2.4. | In Körperflüssigkeiten und Gewebe von Menschen und Tieren | ZDS | |
5.3. | Analysemethoden für Überwachungszwecke ein- schließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Futtermitteln und anderen Erzeugnissen (nicht erforderlich, wenn weder der Wirkstoff noch mit diesem behandeltes Material mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, mit Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder mit Futtermitteln in Kontakt kommen) | ZDS | |
6. | Wirksamkeit gegen Zielorganismen | ||
6.1. | Zweckbestimmung des Biozidprodukts, z.B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid
Art der Wirkung, z.B. Anlockung, Tötung, Hemmung | ||
6.2. | Repräsentative zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände | ||
6.3. | Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen | ||
6.4. | Voraussichtliche Konzentration, in welcher der Wirkstoff verwendet wird | ||
6.5. | Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung) | ||
6.6. | Angaben zum Produkt, die vorgeschlagen werden, und gegebenenfalls Angaben zu den behandelten Waren verliehenen bioziden Eigenschaften
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
6.7. | Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bedingungen einschließlich aller verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche, ggf. einschließlich Leistungsstandards, sofern relevant | ||
6.8. | Alle bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit | ||
6.8.1. | Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen | ||
6.8.2. | Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen bei Nichtzielorganismen oder bei zu schützenden Gegenständen oder Materialien
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
6.9. | Zusammenfassung und Bewertung | ||
7. | Verwendungszwecke und Exposition | ||
7.1. | Für die Biozidprodukte und gegebenenfalls für die behandelten Waren vorgesehene(r) Anwendungsbereich(e) | ||
7.2. | Produktart | ||
7.3. | Detaillierte Beschreibung des Verwendungsmusters bzw. der Verwendungsmuster für die Biozidprodukte und gegebenenfalls für die behandelten Waren | ||
7.4. | Anwenderkategorie, z.B. industriell, geschultes Fachpersonal, berufsmäßige Verwender, Verbraucher (nichtberufsmäßige Verwender) | ||
7.5. | Menge, die voraussichtlich pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll, gegebenenfalls nach unterschiedlichen Verwendungskategorien. | ||
7.6. | Anwendungsmethode und Beschreibung dieser Methode | ||
7.7. | Aufwandmenge und gegebenenfalls Endkonzentration des Biozidprodukts und des Wirkstoffs in den behandelten Waren oder in dem System, in dem das Produkt verwendet wird, z.B. Kühlwasser, Oberflächenwasser, Wasser für Heizzwecke | ||
7.8. | Anzahl und Zeitpunkte der Verwendungen sowie gegebenenfalls besondere Informationen über geographische Lage oder klimatisch bedingte Unterschiede, einschließlich der zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt erforderlichen Wartezeiten, Clearance-Zeiten, Rückzugsfristen oder anderer Vorkehrungen | ||
7.9. | Vorgeschlagene Gebrauchsanleitung | ||
7.10. | Angaben zur Exposition in Übereinstimmung mit Anhang VI dieser Verordnung | ||
7.10.1. | Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit Produktion und Formulierung, der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung | ||
7.10.2. | Angaben zur Exposition der Umwelt im Zusammenhang mit Produktion und Formulierung, der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung | ||
7.10.3. | Informationen über die Exposition gegenüber behandelten Waren einschließlich Angaben zur Auslaugung (entweder Laborstudien oder Modelldaten) | ||
7.10.4. | Angaben zu anderen Produkten, mit denen des Produkt wahrscheinlich zusammen verwendet wird, insbesondere die Identität der Wirkstoffe in diesen Produkten, sofern relevant, und die Wahrscheinlichkeit von Wechselwirkungen | ||
8. | Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier | ||
8.1. | Verätzung oder Reizung der Haut Die Bewertung umfasst Folgendes:
| Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden,
Lassen die Ergebnisse einer der beiden unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten Prüfungen bereits eine endgültige Entscheidung über die Einstufung des Produkts oder des Gemisches oder das Nichtvorhandensein eines Hautreizungspotenzials zu, braucht die zweite Prüfung nicht mehr durchgeführt zu werden. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.2. | Schwere Augenschädigung oder Augenreizung Die Bewertung umfasst Folgendes:
| Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden,
Lassen die Ergebnisse aus einer ersten In-vitro-Prüfung keine endgültige Entscheidung über die Einstufung des Produkts oder des Gemischs oder das Nichtvorhandensein eines Augenreizungspotenzials zu, ist eine/sind weitere In-vitro-Prüfung(en) für diesen Endpunkt in Betracht zu ziehen. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.3. | Hautsensibilisierung Die Informationen müssen den Schluss zulassen, ob ein Stoff ein Hautallergen ist und ob angenommen werden kann, dass er beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen kann (Kategorie 1A). Die Informationen sollen hinreichend sein, um soweit erforderlich eine Risikobewertung zu ermöglichen. Die Bewertung umfasst Folgendes:
| Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden,
Auf In-vitro-Prüfungen kann verzichtet werden,
Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei denen eines oder zwei der unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile beschriebenen Schlüsselereignisse untersucht werden, bereits eine Einstufung des Stoffes und eine Risikobewertung zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.4. | Sensibilisierung der Atemwege | ZDS | Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn
|
8.5. | Akute Toxizität
| Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn
| |
8.5.1. | Orale Verabreichung | ||
8.5.2. | Verabreichung durch Inhalation | ||
8.5.3. | Dermale Verabreichung | ||
8.5.4. | Für Biozidprodukte, die für die Verwendung zusammen mit anderen Biozidprodukten zugelassen werden sollen, werden die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt bewertet, die durch die Verwendung dieser Produktkombinationen entstehen. Als Alternative zu Untersuchungen auf akute Toxizität können Berechnungen verwendet werden. In manchen Fällen, wenn zum Beispiel keine validen Daten der in Spalte 3 genannten Art verfügbar sind, kann eine begrenzte Zahl von Untersuchungen auf akute Toxizität erforderlich sein, die unter Verwendung von Kombinationen der Produkte erfolgen. | Auf Versuche mit dem Gemisch von Produkten kann verzichtet werden, wenn
| |
8.6. | Angaben über die Aufnahme durch die Haut Angaben über die Aufnahme durch die Haut, wenn eine Exposition gegenüber dem Biozidprodukt erfolgt. Die Bewertung dieses Endpunkts erfolgt mittels eines mehrstufigen Ansatzes. | ||
8.7. | Verfügbare toxikologische Angaben zu
Wenn Daten nicht hinreichend verfügbar sind und nicht durch Übertragung, In-silico-Tests oder andere anerkannte Verfahren ohne Tests hergeleitet werden können, werden die in Abschnitt 8 der Tabelle in Anhang II Titel 1 genannten Tests bei bedenklichen Stoffen oder bei einem Gemisch durchgeführt, dessen Bestandteile einen bedenklichen Stoff/bedenkliche Stoffe umfassen. | Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.8. | Untersuchungen an Lebens- und Futtermitteln | ZDS | |
8.8.1. | Verbleiben Rückstände des Biozidprodukts für einen signifikanten Zeitraum auf den Futtermitteln, so werden Fütterungs- und Metabolismus-Untersuchungen an Nutztieren verlangt, um die Bewertung der Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu ermöglichen. | ZDS | |
8.9. | Auswirkungen der industriellen Verarbeitung und/oder der Zubereitung in den Haushalten auf die Art und Höhe der Rückstände des Biozidprodukts | ZDS | |
8.10. | Weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der Exposition des Menschen
Es werden geeignete Prüfungen und eine Fallstudie für das Biozidprodukt verlangt. Für bestimmte Biozidprodukte, die direkt bei Nutztieren (einschließlich Pferden) oder in deren Umgebung angewandt werden, können zudem Untersuchungen der Rückstände erforderlich sein. | ZDS | |
9. | Ökotoxikologische Untersuchungen | ||
9.1. | Verfügbare ökotoxikologische Angaben zu
Wenn Daten nicht hinreichend verfügbar sind und nicht durch Übertragung, In-silico-Tests oder andere anerkannte Verfahren ohne Tests hergeleitet werden können, werden die in Abschnitt 9 der Tabelle in Anhang II Titel 1 genannten Tests bei bedenklichen Stoffen oder bei einem Gemisch durchgeführt, dessen Bestandteile einen bedenklichen Stoff/bedenkliche Stoffe umfassen. | Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
9.2. | Weitere ökotoxikologische Untersuchungen
Weitere Studien, die aus den in Anhang II Abschnitt 9 über relevante Bestandteile des Biozidprodukts oder das Biozidprodukt selbst ausgewählt werden, können erforderlich sein, wenn die Angaben über den Wirkstoff keine ausreichenden Informationen enthalten und es Hinweise auf Gefahren aufgrund der besonderen Eigenschaften des Biozidprodukts gibt. | ||
9.3. | Auswirkungen auf andere spezifische, nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen (Flora und Fauna) | ZDS | Die Daten für die Bewertung der Risiken für wild lebende Säugetiere werden von der Bewertung der Toxizität in Bezug auf Säugetiere hergeleitet. |
9.4. | Liegt das Biozidprodukt in Form eines Köders oder Granulats vor, können folgende Untersuchungen verlangt werden: | ||
9.4.1. | Überwachte Versuche zur Bewertung der Risiken für nicht zu der Zielgruppe gehörende Organismen unter Freilandbedingungen | ||
9.4.2. | Untersuchungen über die orale Aufnahme des Biozidprodukts durch nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen | ||
9.5. | Nebenwirkungen auf die Umwelt, z.B. wenn ein großer Teil eines speziellen Lebensraums behandelt wird. | ZDS | |
10. | Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt
Die nachstehenden Untersuchungen werden nur für ökotoxikologisch relevante Bestandteile des Biozidprodukts verlangt | ||
10.1. | Vorhersehbare Wege des Eintrags in die Umwelt bei bestimmungsgemäßer Verwendung | ||
10.2. | Weitere Untersuchungen über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt
Weitere Studien, die aus den in Anhang II Abschnitt 10 über relevante Bestandteile des Biozidprodukts oder das Biozidprodukt selbst ausgewählt werden, können erforderlich sein. Bei Produkten, die im Freien mit direkter Emission in den Boden, ins Wasser oder in Oberflächen verwendet werden, können die Bestandteile des Produkts den Verbleib und das Verhalten (und Ökotoxizität) des Wirkstoffs beeinflussen. Es sind Angaben erforderlich, wenn nicht wissenschaftlich begründet ist, dass die Angaben über den Wirkstoff und andere identifizierte bedenkliche Stoffe den Verbleib der Bestandteile des Produkts abdecken. | ZDS | |
10.3. | Auslaugungsverhalten | ZDS | |
10.4. | Tests über die Verteilung und Verbreitung | ZDS | |
10.4.1. | In/Auf dem Boden | ZDS | |
10.4.2. | Im Wasser und im Sediment | ZDS | |
10.4.3. | In der Luft | ZDS | |
10.5. | Wird das Biozidprodukt in der Nähe von Oberflächengewässern versprüht, kann eine Untersuchung des Abdrifts verlangt werden, um die Risiken für aquatische Organismen oder Pflanzen unter Freilandbedingungen zu ermitteln. | ZDS | |
10.6. | Wenn das Biozidprodukt im Freien versprüht werden soll oder die Möglichkeit einer umfangreichen Staubbildung besteht, können Angaben über das Abdriftverhalten erforderlich sein, um die Risiken für Bienen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden unter Freilandbedingungen zu bewerten. | ZDS | |
11. | Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt | ||
11.1. | Empfohlene Methoden und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, die Entsorgung, den Transport oder den Brandfall | ||
11.2. | Bestimmung relevanter Verbrennungsprodukte in Brandfällen | ||
11.3. | Spezifische Behandlung im Fall eines Unfalls, z.B.
Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote, ärztliche Behandlung, fallsverfügbar, Sofortmaßnahmen zum Schutz der Umwelt | ||
11.4. | Möglichkeit der Vernichtung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung in bzw. auf einem der folgenden Medien: | ||
11.4.1. | In der Luft | ||
11.4.2. | Im Wasser, einschließlich Trinkwasser | ||
11.4.3. | In/Auf dem Boden | ||
11.5. | Für die industrielle Anwendung, die Verwendung durch geschulte Fachleute, berufsmäßige Verwender und die Allgemeinheit (nichtberufsmäßige Verwender) Verfahren zur Beseitigung/Verwertung des Biozidprodukts und seiner Verpackung, z.B. Möglichkeit der Wiederverwendung oder Verwertung, Neutralisierung, Voraussetzungen für kontrollierte Entsorgung und Verbrennung | ||
11.6. | Verfahren für die Reinigung der Ausbringungsausrüstung, soweit einschlägig | ||
11.7. | Angaben über jegliche Repellentien oder Vorbeugungsmittel gegen Vergiftungen, die in den Produkten enthalten sind, um Wirkungen auf Nichtzielorganismen zu verhindern | ||
12. | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind Vorschläge mit entsprechender Begründung für die Gefahren- und Sicherheitshinweise im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung(EG) Nr. 1272/2008/EG zu unterbreiten. Beispiele für die Kennzeichnung, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter werden zur Verfügung gestellt | ||
12.1. | Gefahreneinstufung | ||
12.2. | Gefahren-Piktogramm | ||
12.3. | Signalwörter | ||
12.4. | Gefahrenhinweise | ||
12.5. | Sicherheitshinweise einschließlich Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung | ||
12.6. | Gegebenenfalls sollten Vorschläge für Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden | ||
12.7. | Verpackung (Art, Material, Größe usw.), Verträglichkeit des Produkts mit den vorgeschlagenen heranzuziehenden Verpackungsmaterialien | ||
13. | Bewertung und Zusammenfassung
Zusammenfassung und Evaluierung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen und Erstellung des Entwurfs einer Risikobewertung | ||
1) Eine Prüfung auf Augenreizung muss nicht durchgeführt werden, wenn das Biozidprodukt nachgewiesenermaßen potenziell ätzende Eigenschaften aufweist. |
Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz
Die für die Zulassung eines Biozidprodukts erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet.
Für jede erforderliche Angabe gemäß diesem Anhang gelten ebenfalls die in den Spalten 1 und 3 von Anhang II enthaltenen Hinweise für dieselben erforderlichen Angaben.
Spalte 1 Datenanforderungen: | Spalte 2 Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet | Spalte 3 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 | |
1. | Antragsteller | ||
1.1. | Name und Anschrift | ||
1.2. | Kontaktperson | ||
1.3. | Hersteller und Formulierer des Biozidprodukts und der Mikroorganismen(Namen, Anschriften, einschließlich Standort des Betriebs bzw. der Betriebe) | ||
2. | Identität des Biozidprodukts | ||
2.1. | Handelsname oder vorgesehener Handelsname | ||
2.2. | Gegebenenfalls Entwicklungscode und -nummer für das Biozidprodukt im Herstellungsbetrieb | ||
2.3. | Ausführliche quantitative (g/kg, g/l, % w/w (v/v), KBU/g, KBU/l, IE/mg oder sonstige geeignete Einheiten) und qualitative Angaben über die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabe des Biozidprodukts, z.B. Mikroorganismus, Wirkstoff(e) und nicht wirksame Stoffe sowie sonstige relevante Bestandteile Es müssen alle sachdienlichen Angaben über die einzelnen Zutaten und die endgültige Zusammensetzung des Biozidprodukts gemacht werden. Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.4. | Art der Formulierung und Art des Biozidprodukts | ||
2.5. | Enthält das Biozid-Produkt einen Wirkstoff, der an anderen Standorten oder nach anderen Verfahren oder aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt wurde als der Wirkstoff, der für den Zweck der Zulassung gemäß Artikel 9 genehmigt wurde, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die technische Äquivalenz gemäß Artikel 54 oder durch eine zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG im Anschluss an eine vor dem 1. September 2013 eingeleitete Bewertung festgestellt wurde. | ||
3. | Biologische, physikalische, chemische und technische Eigenschaften des Biozid-Produkts | ||
3.1. | Biologische Eigenschaften des Mikroorganismus in dem Biozidprodukt | ||
3.2. | Erscheinungsform (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.2.1. | Farbe (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.2.2. | Geruch (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.3. | Azidität, Alkalinität und pH-Wert | ||
3.4. | Relative Dichte | ||
3.5. | Lagerungsstabilität, Stabilität und Haltbarkeit | ||
3.5.1. | Wirkung von Licht | ||
3.5.2. | Wirkung von Temperatur und Feuchtigkeit | ||
3.5.3. | Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behälter | ||
3.5.4. | Andere stabilitätsbeeinflussende Faktoren | ||
3.6. | Technische Eigenschaften des Biozidprodukts | ||
3.6.1. | Benetzbarkeit | ||
3.6.2. | Suspendierbarkeit und Suspensionsstabilität | ||
3.6.3. | Nasssiebanalyse und Trockensiebtest | ||
3.6.4. | Emulgierbarkeit, Reemulgierbarkeit, Emulsionsstabilität | ||
3.6.5. | Korngrößenverteilung, Staub- und Schwebstoffanteil, Abrieb und Brüchigkeit | ||
3.6.6. | Schaumbeständigkeit | ||
3.6.7. | Fließeigenschaften/Ausgießbarkeit/ Verstäubbarkeit | ||
3.6.8. | Sprühmuster - Aerosole
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
3.6.9. | Sonstige technische Eigenschaften
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
3.6.10. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
3.6.11. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
3.6.12. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
3.7. | Physikalische, chemische und biologische Verträglichkeit mit anderen Produkten, einschließlich Biozidprodukten, mit denen seine Anwendung zugelassen oder registriert werden soll | ||
3.7.1. | Physikalische Verträglichkeit | ||
3.7.2. | Chemische Verträglichkeit | ||
3.7.3. | Biologische Verträglichkeit | ||
3.8. | Oberflächenspannung | ||
3.9. | Viskosität | ||
4. | Physikalische Gefahren und entsprechende Charakteristika | ||
4.1. | Explosiv- und Sprengstoffe
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.2. | Entzündbare Aerosole
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.3. | Entzündbare Flüssigkeiten
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.4. | Entzündbare Feststoffe
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.5. | Oxidierende Flüssigkeiten
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.6. | Oxidierende Feststoffe
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.7. | Gegenüber Metallen korrosiv wirkende Stoffe und Gemische
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.8. | Andere Angaben zu physikalischen Gefahren
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.8.1. | Selbstentzündungstemperatur von Produkten (Flüssigkeiten und Gase)
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.8.2. | Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.8.3. | Staubexplosionsgefahr
Stand: VO (EU) 2021/525) | ||
5. | Nachweis- und Bestimmungsmethoden | ||
5.1. | Analysemethoden zur Bestimmung der Konzentration des Mikroorganismus/der Mikroorganismen und der bedenklichen Stoffe im Biozidprodukt | ||
5.2. | Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Futtermitteln und anderen Erzeugnissen (nicht erforderlich, wenn weder der Wirkstoff noch mit diesem behandelte Waren mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, mit Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder mit Futtermitteln in Kontakt kommen) | ZDS | |
6. | Wirksamkeit gegen Zielorganismen | ||
6.1. | Zweckbestimmung und Art der Bekämpfung | ||
6.2. | Zu bekämpfende Schadorganismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände | ||
6.3. | Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen | ||
6.4. | Wahrscheinliche Konzentration, in der der Mikroorganismus verwendet werden wird | ||
6.5. | Wirkungsweise | ||
6.6. | Für die Kennzeichnung des Produkts vorgeschlagene Anwendungsbedingungen | ||
6.7. | Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bedingungen einschließlich aller verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche, ggf. einschließlich Leistungsstandards, sofern relevant | ||
6.8. | Alle anderen bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit einschließlich Resistenz | ||
6.8.1. | Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen | ||
6.8.2. | Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen | ||
7. | Verwendungszwecke und Exposition | ||
7.1. | Vorgesehener Anwendungsbereich | ||
7.2. | Produktart | ||
7.3. | Ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Anwendung | ||
7.4. | Anwenderkategorie, z.B. industriell, geschultes Fachpersonal, berufsmäßige Verwender, Verbraucher (nichtberufsmäßige Verwender) | ||
7.5. | Anwendungsmethode und Beschreibung dieser Methode | ||
7.6. | Aufwandmenge und gegebenenfalls Endkonzentration des Biozidprodukts und des Wirkstoffs in Form eines Mikroorganismus in einer behandelten Waren oder dem System, in dem das Produkt verwendet wird (im Ausbringungsgerät oder im Köder) | ||
7.7. | Anzahl und Zeitpunkte der Anwendungen und Dauer des Schutzes
Besondere Informationen über geografisch oder klimatisch bedingte Unterschiede oder erforderliche Wiederbetretungsfristen oder Wartezeiten oder andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt | ||
7.8. | Vorgeschlagene Gebrauchsanleitung | ||
7.9. | Expositionsdaten | ||
7.9.1. | Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung | ||
7.9.2. | Angaben zur Exposition der Umwelt im Zusammenhang mit der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung | ||
8. | Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier | Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn
| |
8.1. | Ätz- oder Reizwirkung auf die Haut | ||
8.2. | Augenreizung | ||
8.3. | Hautsensibilisierung | ||
8.4. | Sensibilisierung der Atemwege | ZDS | |
8.5. | Akute Toxizität
| ||
8.5.1. | Orale Verabreichung | ||
8.5.2. | Inhalation | ||
8.5.3. | Dermale Verabreichung | ||
8.5.4. | Zusätzliche Untersuchungen auf akute Toxizität | ||
8.6. | Angaben über die Aufnahme über die Haut, falls erforderlich | ||
8.7. | Verfügbare toxikologische Angaben zu
Sind die für (einen) nicht wirksame(n) Stoff(e) vorliegenden Angaben unzureichend und können nicht durch Übertragung oder andere an- erkannte Verfahren ohne Tests hergeleitet wer- den, so wird/werden für den/die bedenklichen Stoff(e) oder ein Gemisch, zu dessen Bestandteil ein bedenklicher Stoff/bedenkliche Stoffe gehören, der/die in Anhang II beschriebene(n) gezielte(n) Test(s) durchgeführt. | Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn
| |
8.8. | Zusätzliche Untersuchungen für Kombinationen von Biozidprodukten
Für Biozidprodukte, die für die Verwendung zusammen mit anderen Biozidprodukten zugelassen wer- den sollen, werden die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt bewertet, die durch die Verwendung dieser Produktkombinationen entstehen. Als Alternative zu Untersuchungen auf akute Toxizität können Berechnungen verwendet werden. In manchen Fällen, wenn zum Beispiel keine validen Daten der in Spalte 3 genannten Art vorliegen, kann eine be- grenzte Zahl von Untersuchungen auf akute Toxizität erforderlich sein, die unter Verwendung von Kombinationen der Produkte erfolgen. | Auf Versuche mit dem Gemisch von Produkten kann verzichtet werden, wenn
| |
8.9. | Rückstände in oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln | ZDS | |
9. | Ökotoxikologische Untersuchungen | ||
9.1. | Im Hinblick auf eine Entscheidung über die Einstufung des Produkts ausreichende Angaben über die Ökotoxizität des Biozidprodukts sind erforderlich.
| ||
9.2. | Weitere ökotoxikologische Untersuchungen
Weitere Untersuchungen, die aus den in Anhang II Abschnitt 8 über Mikroorganismen genannten Endpunkten ausgewählt werden, können für relevante Bestandteile des Biozidprodukts oder das Biozidprodukt selbst erforderlich sein, wenn die Angaben über den Wirkstoff keine ausreichenden Informationen enthalten und es Hinweise auf Gefahren aufgrund der besonderen Eigenschaften des Biozidprodukts gibt. | ||
9.3. | Auswirkungen auf andere spezifische, nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen (Flora und Fauna) | ZDS | Die Daten für die Bewertung der Risiken für wild lebende Säugetiere werden von der Bewertung der Toxizität in Bezug auf Säugetiere hergeleitet. |
9.4. | Liegt das Biozidprodukt in Form eines Köders oder Granulats vor, werden folgende Untersuchungen verlangt: | ZDS | |
9.4.1. | Überwachte Versuche zur Bewertung der Risiken für nicht zu der Zielgruppe gehörende Organismen unter Freilandbedingungen | ||
9.4.2. | Untersuchungen über die orale Aufnahme des Biozidprodukts durch nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen | ||
9.5. | Nebenwirkungen auf die Umwelt, z.B. wenn ein großer Teil eines speziellen Lebensraums behandelt wird. | ZDS | |
10. | Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt | ||
10.1. | Vorhersehbare Wege des Eintrags in die Umwelt bei bestimmungsgemäßer Verwendung | ||
10.2. | Weitere Untersuchungen über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt
Gegebenenfalls können alle in Anhang II Abschnitt 9 "Mikroorganismen" vorgeschriebenen Angaben für das Produkt erforderlich sein. Bei Produkten, die im Freien mit direkter Emission in den Boden, ins Wasser oder in Oberflächen verwendet werden, können die Bestandteile des Produkts den Verbleib und das Verhalten (und Ökotoxizität) des Wirkstoffs beeinflussen. Es sind Angaben erforderlich, wenn nicht wissenschaftlich begründet ist, dass die Angaben über den Wirkstoff und andere identifizierte bedenkliche Stoffe den Verbleib der Bestandteile des Produkts abdecken. | ZDS | |
10.3. | Auslaugungsverhalten und/oder Mobilität | ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
10.4. | Wenn das Biozidprodukt im Freien versprüht werden soll oder die Möglichkeit einer umfangreichen Nebelbildung besteht, können Angaben über das Abdriftverhalten erforderlich sein, um die Risiken für Bienen unter Freilandbedingungen zu bewerten. | ZDS | |
11. | Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt | ||
11.1. | Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung, der Lagerung, dem Transport oder im Brandfall | ||
11.2. | Maßnahmen bei Unfällen | ||
11.3. | Verfahren für die Vernichtung oder Dekontaminierung des Biozidprodukts und seiner Verpackung | ||
11.3.1. | Kontrollierte Verbrennung | ||
11.3.2. | Sonstige Verfahren | ||
11.4. | Verpackung und Verträglichkeit des Biozidprodukts mit dem vorgesehenen Verpackungsmaterial | ||
11.5. | Verfahren für die Reinigung der Ausbringungsausrüstung, soweit einschlägig | ||
11.6. | Überwachungsplan für den wirksamen Mikroorganismus und sonstige Mikroorganismen, die im Biozidprodukt enthalten sind, einschließlich Handhabung, Lagerung, Transport und Verwendung | ||
12. | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Beispiele für die Kennzeichnung, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter werden zur Verfügung gestellt | ||
12.1. | Angaben darüber, ob das Biozidprodukt das in Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG angegebene Symbol für Biogefährdung tragen muss | ||
12.2. | Sicherheitshinweise einschließlich Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung | ||
12.3. | Gegebenenfalls sollten Vorschläge für Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden | ||
12.4. | Verpackung (Art, Material, Größe usw.), Verträglichkeit des Produkts mit den vorgeschlagenen heranzuziehenden Verpackungsmaterialien | ||
13. | Zusammenfassung und Bewertung
Zusammenfassung und Evaluierung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen und Erstellung des Entwurfs einer Risikobewertung |
1) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.05.2008 S. 1).
Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Datenanforderungen | Anhang IV |
In diesem Anhang sind die Vorschriften festgelegt, die einzuhalten sind, wenn ein Antragsteller vorschlägt, von den Datenanforderungen in den Anhängen II und III nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 abzuweichen, unbeschadet der in Anhang III dargelegten Sondervorschriften über die Anwendung der Berechnungsmethoden zur Einstufung von Gemischen, um Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden.
Solche Abweichungen von den Datenanforderungen muss er unter der entsprechenden Position des Antragsdossiers eindeutig begründen und dabei angeben, auf welche Bestimmungen des vorliegenden Anhangs er sich beruft.
1. Die Durchführung einer Prüfung ist Wissenschaftlich nicht Notwendig
1.1. Nutzung vorhandener Daten
1.1.1 Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften aus Prüfungen, die nicht nach den Grundsätzen der GLP oder den einschlägigen Prüfmethoden durchgeführt wurden.
Solche Daten gelten unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit Daten, die nach den einschlägigen Prüfmethoden gewonnen wurden:
1.1.2 Daten zu gesundheitlichen und umweltbezogenen Eigenschaften aus Prüfungen, die nicht nach den Grundsätzen der GLP oder nach den einschlägigen Prüfmethoden durchgeführt wurden.
Solche Daten gelten unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit Daten, die nach den einschlägigen Prüfmethoden gewonnen wurden:
1.1.3. Historische Humandaten
In der Regel dürfen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG für die Zwecke dieser Verordnung keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Bestehende historische Humandaten wie z.B. epidemiologische Studien an exponierten Populationen, Daten über unbeabsichtigte und berufsbedingte Exposition und Daten aus Biomonitoring-Studien und aus gemäß international anerkannten Ethikcodes durchgeführten Studien mit freiwilligen Versuchspersonen sind jedoch heranzuziehen.
Bei Menschen erhobene Daten dürfen nicht dazu genutzt werden, die Sicherheitsschwellen zu senken, die sich aus Versuchen oder Studien an Tieren ergeben.
Die Aussagekraft dieser Daten für eine bestimmte Wirkung eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit hängt u. a. von der Art der Untersuchung und der von ihr erfassten Parameter sowie von der Stärke und Spezifizität, d. h. von der Vorhersehbarkeit der Wirkung ab. Die Aussagekraft der Daten ist nach folgenden Kriterien zu bewerten:
1.2. Beweiskraft der Daten
Es ist möglich, dass Daten aus verschiedenen Quellen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit hinreichend beweiskräftig sind und die Annahme/den Schluss zulassen, dass ein Stoff eine bestimmte gefährliche Eigenschaft besitzt oder nicht besitzt, während die Daten aus irgendeiner einzelnen dieser Quellen eine solche Aussage nicht erlauben. Es ist möglich, dass hinreichend beweiskräftige Daten aufgrund positiver Ergebnisse aus neuartigen, noch nicht bei den einschlägigen Prüfmethoden aufgeführten Prüfungen oder aus einer internationalen von der Kommission als gleichwertig anerkannten Prüfmethode vorliegen, die den Schluss zulassen, dass ein Stoff eine bestimmte gefährliche Eigenschaft besitzt. Sollten neuartige Prüfungen von der Kommission genehmigt, jedoch noch nicht veröffentlicht worden sein, können deren Ergebnisse selbst dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung den Schluss zulässt, dass ein Stoff eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht besitzt.
Gibt es nach Prüfung aller verfügbaren Daten hinreichende Beweise für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft, gilt Folgendes:
In jedem Fall ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation vorzulegen.
1.3. Quantitative oder qualitative Struktur-Wirkungs-Beziehung ((Q) SAR)
Ergebnisse der Anwendung valider Modelle der quantitativen oder qualitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung ((Q) SAR) können auf das Vorhandensein aber nicht auf das Fehlen einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft hinweisen. Solche Ergebnisse können unter folgenden Voraussetzungen Prüfungen ersetzen:
Die Agentur entwickelt und verbreitet in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen Leitlinien für die Verwendung von (Q) SAR.
1.4. Invitro-Prüfungen
Ergebnisse geeigneter Invitro-Prüfungen können auf das Vorhandensein einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft schließen lassen oder können für das Verständnis der Abläufe und damit für die Bewertung wichtig sein. "Geeignet" bedeutet hier ausreichend entwickelt nach international anerkannten Kriterien für die Entwicklung von Prüfmethoden.
Bei positiven Ergebnissen solcher Invitro-Prüfungen ist die gefährliche Eigenschaft durch geeignete Invivo-Prüfungen zu bestätigen. Auf eine solche Bestätigung kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
Bei negativen Ergebnissen dieser Prüfungen finden diese Ausnahmen keine Anwendung. Im Einzelfall kann ein Bestätigungstest beantragt werden.
1.5. Stoffgruppen- und Analogiekonzept
Stoffe, deren physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften infolge struktureller Ähnlichkeit ähnlich sind oder einem bestimmten Muster folgen, können als Stoffgruppe betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass für einen Stoff die physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Wirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt oder der Verbleib in der Umwelt durch Interpolation aus den Daten für Bezugsstoffe abgeleitet werden können, die derselben Stoffgruppe angehören (Analogiekonzept). Es ist dann nicht notwendig, jeden Stoff für jeden Endpunkt zu prüfen.
Die Ähnlichkeiten können auf Folgendem beruhen:
Wird das Konzept der Stoffgruppe angewandt, so sind die Stoffe auf dieser Grundlage einzustufen und zu kennzeichnen.
In jedem Fall sollten die Ergebnisse folgende Kriterien erfüllen:
In jedem Fall ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation über die angewandte Methode vorzulegen.
Die Agentur entwickelt und verbreitet in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen Leitlinien zu den technisch und wissenschaftlich gerechtfertigten Methoden für die Gruppierung von Stoffen.
2. Die Durchführung einer Prüfung ist technisch nicht möglich
Auf die Prüfung für einen bestimmten Endpunkt kann verzichtet werden, wenn sie wegen der Stoffeigenschaften technisch unmöglich ist, so beispielsweise, wenn der Stoff leicht flüchtig, hochreaktiv oder instabil ist, wenn bei seinem Kontakt mit Wasser Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder wenn die zur Prüfung erforderliche radioaktive Markierung nicht möglich ist. Maßgebend sind stets die Angaben in den einschlägigen Prüfmethoden, insbesondere die Angaben zu den technischen Grenzen der Prüfmethoden.
3. Produktspezifische expositionsabhängige Prüfung
3.1 Auf Prüfungen mit bestimmten Endpunkten nach Anhang II bzw. III Abschnitte 8 und 9 kann unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 aufgrund von Expositionserwägungen verzichtet werden, sofern Expositionsdaten im Einklang mit Anhang II oder Anhang III vorliegen.
In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für Effekte, für die keine Schwellenwerte festgelegt sind, kann jedoch nicht auf eine Prüfung verzichtet werden. Daher sind bestimmte Kerndaten, z.B. die Genotoxizitätsprüfung, stets vorgeschrieben.
Die Agentur entwickelt und verbreitet in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen gegebenenfalls Leitlinien für die nach Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 festgelegten Kriterien.
3.2 In jedem Fall sind eine angemessene Begründung und Dokumentation vorzulegen. Die Begründung beruht auf einer Expositionsbewertung nach den einschlägigen technischen Hinweisen, falls vorhanden.
Biozidproduktarten und ihre Beschreibung gemäss Artikel 2 Absatz 1 | Anhang V |
Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel 14
Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.
Produktart 1: Menschliche Hygiene
Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet und hauptsächlich zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw. Kopfhaut aufgetragen werden oder damit in Berührung kommen.
Produktart 2: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden.
Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen sowie Wände und Böden sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich und in anderen für eine berufliche Tätigkeit genutzten Bereichen.
Produkte zur Desinfektion von Luft, nicht für den menschlichen oder tierischen Gebrauch verwendetem Wasser, chemischen Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall und Erdboden.
Als Algenbekämpfungsmittel für Schwimmbäder, Aquarien und anderes Wasser sowie für zur Sanierung von Baumaterial verwendete Produkte.
Produkte als Zusatz in Textilien, Geweben, Masken, Farben und anderen Gegenständen oder Stoffen, um behandelte Waren mit Desinfektionseigenschaften herzustellen.
Produktart 3: Hygiene im Veterinärbereich
Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich wie Desinfektionsmittel, desinfizierende Seifen, Produkte für Körper- und Mundhygiene oder mit antimikrobieller Funktion.
Produkte zur Desinfektion von Materialien und Oberflächen im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Beförderung von Tieren.
Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich
Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.
Produkte zur Aufnahme in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.
Produktart 5: Trinkwasser
Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere.
Hauptgruppe 2: Schutzmittel
Sofern nicht anders angegeben umfassen diese Produktarten nur Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen.
Produktart 6: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung
Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln oder medizinischen Geräten) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.
Produkte zum Schutz von Rodentizid-, Insektizid- oder anderen Ködern bei deren Lagerung oder Verwendung.
Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.
Produktart 8: Holzschutzmittel
Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen.
Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.
Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.
Diese Produktart umfasst Biozidprodukte, die der Ansiedlung von Mikroorganismen auf der Oberfläche von Materialien entgegenwirken und somit die Entwicklung von Gerüchen hemmen oder ausschließen und/oder Vorteile anderer Art mit sich bringen.
Produktart 10: Schutzmittel für Baumaterialien
Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.
Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie z.B. Mikroben, Algen und Muscheln.
Diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasser für Schwimmbäder.
Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel
Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, z.B. auf Holz und Papiermasse sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.
Produktart 13: Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten
Schutzmittel gegen mikrobielle Schädigung in Flüssigkeiten, die zur Bearbeitung oder zum Schneiden von Metall, Glas oder anderer Materialien verwendet werden.
Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
Produktart 14: Rodentizide
Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und andere Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 15: Avizide
Produkte zur Bekämpfung von Vögeln durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 16: Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose.
Produkte, die nicht unter andere Produktarten fallen, zur Bekämpfung von Mollusken, Würmern und Wirbellosen durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
Produkte zur Bekämpfung von Fischen durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 18: Insektiz ide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z.B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z.B. Flöhe, Wirbeltiere wie z.B. Vögel, Fische, Nagetiere): hierzu gehören auch Produkte, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden.
Produktart 20: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Produkte zur Bekämpfung anderer als der Wirbeltiere, die bereits unter die anderen Produktarten dieser Hauptgruppe fallen, durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Hauptgruppe 4: Sonstige Biozidprodukte
Produktart 21: Antifouling-Produkte
Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.
Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie
Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.
Gemeinsame Grundsätze für die Bewertung von Unterlagen für Biozidprodukte | Anhang VI |
Übereinstimmung mit den Kriterien nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b
Die unter den Abschnitten "Bewertung" und "Schlussfolgerungen" verwendeten Begriffe "Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier", "Wirkungen auf die Umwelt", "Wirkungen auf die Zielorganismen" und "Wirksamkeit" stimmen mit den Kriterien nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b wie folgt überein:
"Wirksamkeit" entspricht dem Kriterium i - "Es ist hinreichend wirksam."
"Wirkungen auf die Zielorganismen" entspricht dem Kriterium ii - "Es hat keine unannehmbaren Wirkungen auf die Zielorganismen, indem es beispielsweise eine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz bzw. bei Wirbeltieren unnötige Leiden oder Schmerzen verursacht."
"Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier" entspricht dem Kriterium iii - "Es hat selbst oder aufgrund seiner Rückstände keine unmittelbaren oder mittelbaren unannehmbaren Wirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich gefährdeter Gruppen 1, oder Tieren weder direkt noch über das Trinkwasser, über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft noch durch andere indirekte Effekte."
"Wirkungen auf die Umwelt" entspricht dem Kriterium iv - "Es hat selbst oder aufgrund seiner Rückstände keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:
Technische Definitionen
Allgemeine Grundsätze
Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
Wirkungen auf die menschliche Gesundheit
Im Zusammenhang mit diesen Populationen sollte der Notwendigkeit des Schutzes gefährdeter Gruppen innerhalb dieser Populationen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Diese Modelle müssen
Einschlägige Überwachungsdaten über Stoffe mit analogen Anwendungs- und Expositionsmustern bzw. Eigenschaften werden ebenfalls berücksichtigt.
Sofern für die Wirkungen gemäß Nummer 23 ein Referenzwert bestimmt wurde, wird im Rahmen der Risikocharakterisierung ein Vergleich des Referenzwertes mit der geschätzten Dosis/Konzentration, der die Population ausgesetzt ist, vorgenommen. Kann kein Referenzwert bestimmt werden, so wird der qualitative Ansatz verfolgt.
Kann kein Referenzwert bestimmt werden, so wird der qualitative Ansatz verfolgt. Bewertungsfaktoren dienen der Extrapolation von toxischen Tierversuchen auf die exponierte Humanpopulation. Die Festlegung eines allgemeinen Bewertungsfaktors berücksichtigt den Unsicherheitsgrad bei der Extrapolation zwischen Arten und innerhalb derselben Art. In Ermangelung geeigneter chemischer Daten wird auf den einschlägigen Referenzwert ein Standard-Bewertungsfaktor von 100 angewandt. Zusätzliche Elemente können bei den Bewertungsfaktoren berücksichtigt werden, einschließlich Toxikokinetik und Toxikodynamik, Art und Schwere der Wirkung, menschliche Human(unter) populationen, Expositionsabweichungen zwischen Untersuchungsergebnissen und der menschlichen Exposition in Bezug auf Häufigkeit und Dauer, Extrapolation der Untersuchungsdauer (z.B. subchronisch bis chronisch), Dosis-Wirkung- Beziehung und die Gesamtqualität der Toxizitätsdaten.
Wirkungen auf die Tiergesundheit
Wirkungen auf die Umwelt
Wirkungen auf die Zielorganismen
Wirksamkeit
Zusammenfassung
Allgemeine Grundsätze
Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
Wirkungen auf die menschliche Gesundheit
Wirkungen auf die Tiergesundheit
Wirkungen auf die Umwelt
Zur PEC-Bestimmung sollte das Modell verwandt werden, das bei Berücksichtigung von Verbleib und Verhalten des Biozidprodukts in der Umwelt das geeignetste ist.
Wenn bei den einzelnen Umweltkompartimenten das PEC/PNEC-Verhältnis gleich oder weniger als 1 ist, bedeutet das für die Risikocharakterisierung, dass keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen notwendig sind. Ist das Verhältnis PEC/PNEC größer als 1, so beurteilt die bewertende Stelle aufgrund der Größe dieses Verhältnisses und anderer einschlägiger Faktoren, ob weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig sind, um das Ausmaß der Gefährdung abzuklären, oder ob geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Risikos notwendig sind oder ob das Biozidprodukt womöglich das Kriterium des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv nicht erfüllen kann.
Wasser
außer wenn wissenschaftlich nachgewiesen wird, dass die niedrigere Konzentration unter relevanten Feldbedingungen nicht überschritten wird.
außer wenn wissenschaftlich nachgewiesen wird, dass diese Konzentration unter relevanten Feldbedingungen nicht überschritten wird.
Boden
Luft
Nichtzielorganismen
Wirkungen auf die Zielorganismen
Bei Repellentien muss die beabsichtigte Wirkung ohne unnötige Leiden oder Schmerzen für das Zielwirbeltier erreicht werden können.
Wirksamkeit
Zusammenfassung
ZUSAMMENFASSUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die bewertende Stelle kommt auf der Grundlage der Bewertung, die nach den in diesem Anhang dargelegten Prinzipien vorgenommen wurde, zu einer abschließenden Entscheidung darüber, ob das Biozidprodukt die Kriterien des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.
__________
1) Siehe Begriffsbestimmung des Begriffs "gefährdete Gruppen" in Artikel 3.
2) ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 19.
Entsprechungstabelle | Anhang VII |
ENDE |