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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission vom 7. September 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 236 vom 08.09.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2021/556 - ABl. L 115 vom 06.04.2021 S. 26 Inkrafttreten)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. Juni 2016 erhielt die Kommission vom Agriculture and Horticulture Development Board (Vereinigtes Königreich) und vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB, Frankreich) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Salz als Grundstoff zur Verwendung als Fungizid bei Pilzen. Am 21. Juli 2016 erhielt die Kommission ferner einen Antrag vom ITAB auf Genehmigung von Meersalz als Grundstoff zur Verwendung als Fungizid und Insektizid bei Trauben. Da beide Anträge den Stoff Natriumchlorid von Lebensmittelqualität betreffen, wurden sie zusammengefasst. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt.
(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 20. Januar 2017 einen technischen Bericht zu Natriumchlorid 2. Am 23. März 2017 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht 3 und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 20. Juli 2017 vor.
(3) Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Natriumchlorid die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch in einem Produkt, das aus diesem Stoff und aus Wasser besteht, für den Pflanzenschutz von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.
(4) Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Natriumchlorid grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Natriumchlorid sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.
(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.
(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Genehmigung eines Grundstoffs
Der Stoff Natriumchlorid wird als Grundstoff gemäß Anhang I genehmigt.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. September 2017
2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2016; Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for sodium chloride for use in plant protection as fungicide and bactericide in seed treatment and for disinfecting cutting tools. EFSA supporting publication 2016:EN-1091. 39 S.
3) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN
4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
Anhang I 21 |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit 1 | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
Natriumchlorid
CAS-Nr.: 7647-14-5 | Natriumchlorid | 970 g/kg Lebensmittelqualität | 28. September 2017 | Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind. |
1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten. |
Anhang II |
In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
"16 | Natriumchlorid
CAS-Nr.: 7647-14-5 | Natriumchlorid | 970 g/kg
Lebensmittelqualität | 28. September 2017 | Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid und Insektizid.
Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind." |
1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten. |
ENDE |