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Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in der Union
(ABl. Nr. L 271 vom 20.10.2017 S. 34)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Verbringung von Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 der genannten Richtlinie genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen.
(2) Einige Mitgliedstaaten haben genauere Vorschriften für die Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L., gemeinhin auch als "Kartoffelsamen" bezeichnet, mit Ursprung in der Union (im Folgenden "spezifizierte Samen") gefordert. Durch diese Vorschriften soll der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen, für die die spezifizierten Samen möglicherweise einen Wirt darstellen, auf dem Hoheitsgebiet der Union sichergestellt werden.
(3) Samen von Pflanzen von zum Anpflanzen bestimmten stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen liegen, sollten nicht als spezifizierte Samen gelten, da sie Forschungs- und Erhaltungszwecken dienen.
(4) Da Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid das größte pflanzengesundheitliche Risiko für die spezifizierten Samen darstellen sowie unter Berücksichtigung der Schadorganismus-Risikoanalyse der Niederländischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2015 2 ist es angemessen, entweder vorzuschreiben, dass die spezifizierten Samen aus Gebieten stammen müssen, die nachweislich frei von diesen Organismen sind, oder dass die spezifizierten Samen und ihre Erzeugungsflächen spezifische Anforderungen erfüllen müssen.
(5) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2018 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Oktober 2017
2) PRA EU internal movement of True Potato Seeds of official varieties, NVWA, Juni 2015.
Anhang |
Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:
1. Nummer 18.3 erhält folgende Fassung:
"18.3. Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in den Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L., Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen sowie den in Nummer 18.3.1 genannten Samen von Solanum tuberosum L. | a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.
b) Die Quarantänetests gemäß Buchstabe a werden aa) überwacht vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des betroffenen Mitgliedstaats und durchgeführt von wissenschaftlich geschultem Personal dieses Dienstes oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle; bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch - Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmäßigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, - Tests nach geeigneten, dem in Artikel 18 genannten Ausschuss vorzulegenden Methoden: - bei allem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf
- bei Samen von Solanum tuberosum L., außer den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und den oben genannten Viroid; dd) durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben. c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäß Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäß Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen. d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber." |
2. Nach Nummer 18.3 wird folgende Nummer 18.3.1 eingefügt:
"18.3.1. Samen von Solanum tuberosum L., außer die unter Nummer 18.4 genannten Samen | Amtliche Feststellung, dass
die Samen von Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderungen gemäß den Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2 und 18.3 erfüllen, und a) die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid sind, oder b) die Samen den folgenden Anforderungen genügen:
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