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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1930 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7173)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 272 vom 21.10.2017 S. 18)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffene Mitgliedstaaten") Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt worden waren.
(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.
(3) Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde insbesondere der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission 5 dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission 6 geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt.
(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845 der Kommission 7 geändert, nachdem Italien weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien gemeldet und um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Restriktionsgebiete gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt hatte.
(6) Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845 hat Italien der Kommission neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei, Venetien und Emilia-Romagna gemeldet. Darüber hinaus hat Bulgarien der Kommission vor Kurzem einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Entenhaltungsbetrieb im Oblast Dobritsch gemeldet.
(7) Italien und Bulgarien haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um alle betroffenen Haltungsbetriebe herum, ergriffen haben. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die weiteren Restriktionsgebiete um die Schutzzonen in bestimmten Gebieten, in denen ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza besteht, ausgeweitet hat.
(8) Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Italien und Bulgarien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Mitgliedstaaten ergriffen haben, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und - im Fall von Italien - der weiteren Restriktionsgebiete ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.
(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Mitgliedstaaten notwendig, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in Italien und Bulgarien abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die in Italien abgegrenzten weiteren Restriktionsgebiete in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Italien und Bulgarien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesen beiden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten neue Einträge für die Zonen bzw. Gebiete in den Regionen Lombardei, Venetien und Emilia-Romagna in Italien und für die Zonen im Oblast Dobritsch in Bulgarien, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, in die Listen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgenommen werden.
(10) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte nach den jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Italien und Bulgarien daher geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene dahin gehend zu aktualisieren, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesen beiden Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die in Italien abgegrenzten weiteren Restriktionsgebiete sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2017
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 36 vom 11.02.2017 S. 62).
4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 80).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 26).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 262 vom 12.10.2017 S. 7).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat:
Bulgarien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Dobrich Region, Dobrich Municipality | |
Stefanovo | 12.11.2017" |
b) Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat:
Italien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
| 21.10.2017 |
| 20.10.2017 |
| 19.10.2017 |
| 20.10.2017 |
| 7.11.2017 |
| 30.10.2017 |
| 1.11.2017 |
| 31.10.2017 |
| 4.11.2017 |
| 3.11.2017 |
| 3.11.2017 |
| 6.11.2017 |
| 7.11.2017 |
| 6.11.2017 |
| 8.11.2017" |
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat:
Bulgarien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Dobrich Region, Dobrich-village Municipality) | |
Stefanovo | 13.11.2017 bis 21.11.2017 |
Bogdan | 21.11.2017" |
Branishte | |
Dobrich | |
Draganovo | |
Opanetz | |
Pchelino | |
Plachi dol | |
Pop Grigorovo | |
Slaveevo | |
Sokolnik | |
Stozher |
b) Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat:
Italien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
| 22.10.2017 bis 30.10.2017 |
| 21.10.2017 bis 29.10.2017 |
| 20.10.2017 bis 28.10.2017 |
| 21.10.2017 bis 29.10.2017 |
| 30.10.2017 |
| 29.10.2017 |
| 28.10.2017 |
| 29.10.2017 |
| 8.11.2017 bis 16.11.2017 |
| 16.11.2017 |
| 31.10.2017 bis 8.11.2017 |
| 8.11.2017 |
| 2.11.2017 bis 10.11.2017 |
| 10.11.2017 |
| 1.11.2017 bis 9.11.2017 |
| 9.11.2017 |
| 5.11.2017 bis 13.11.2017 |
| 13.11.2017 |
| 4.11.2017 bis 12.11.2017 |
| 12.11.2017 |
| 4.11.2017 bis 12.11.2017 |
| 12.11.2017 |
| 7.11.2017 bis 15.11.2017 |
| 15.11.2017 |
| 8.11.2017 bis 16.11.2017 |
| 16.11.2017 |
| 7.11.2017 bis 15.11.2017 |
| 15.11.2017 |
| 9.11.2017 bis 17.11.2017 |
| 17.11.2017" |
3. In Teil C erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
"Mitgliedstaat:
Italien
Das Gebiet umfasst: | Maßnahmen gemäß Artikel 3b gültig bis |
| 31.12.2017" |
ENDE |