Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1965 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 hinsichtlich Art und Typ der mitzuteilenden Informationen zu Lizenzen im Reissektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen. Sie enthält die einschlägigen Bestimmungen für Reis und legt zudem Art und Typ der von den Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilenden Informationen fest.

(2) Die in früheren Verordnungen bestehende Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, der Kommission die unter Lizenzen fallenden Mengen Reis mitzuteilen, sollte mit aufgenommen werden.

(3) Anlässlich der Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 sollte ein in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung verwendeter Begriff an die im Zollkodex der Union verwendete Zollterminologie angeglichen und der Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 präzisiert werden.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da der Hauptgrund für die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 in der formellen Bestätigung einer langjährigen Mitteilungspflicht besteht und Kontinuität und Rechtssicherheit bezüglich der Mitteilungen für Reis gewährleistet sein müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:

"iii) Erzeugnisse, für die die Erstattung oder der Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * Anwendung findet und für die eine endgültige Entscheidung noch aussteht.

_______

*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)."

2. In Artikel 8 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe ea eingefügt:

"ea) in Bezug auf Reis die Mengen gemäß Artikel 19a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2017

____________

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE