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Verordnung (EU) 2017/1978 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Stachelhäuter
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 285 vom 01.11.2017S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt wurden, die bestimmten Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Anforderungen des Anhangs III der genannten Verordnung, genügen.
(2) Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt für lebende Muscheln und, mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung, auch für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Außerdem ist in diesem Abschnitt festgelegt, dass für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, besondere Anforderungen gelten.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Gemäß dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß ihrem Anhang II unterzogen werden. In Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien einzustufen sind. Filtrierer, wie zum Beispiel Muscheln, können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
(4) Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Somit ist die Gefahr, dass solche Tiere Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, gering. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte. Daher sollten solche Stachelhäuter ebenfalls von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen werden.
(5) Des Weiteren enthält Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Sondervorschriften für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und lebende Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind. Solche Bestimmungen sollten auch für Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, gelten.
(6) Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2017
2) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).
Anhang |
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
1) Im einleitenden Teil erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1. Dieser Abschnitt gilt für lebende Muscheln. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung gilt er auch für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Die Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Kapitel II Teil A dieses Abschnitts gelten nicht für Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind."
2) Kapitel IX erhält folgende Fassung:
"Kapitel IX: Sondervorschriften für ausserhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln (Pectinidae), Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind
Lebensmittelunternehmer, die außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete gehaltene Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, ernten oder solche Kammmuscheln und/oder Meeresschnecken und/oder Stachelhäuter bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
ENDE |