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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2174 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7588)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG enthält die Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit lebenden Bienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) innerhalb der Union. In dieser Bescheinigung sind sowohl für Bienen als auch für Hummeln unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf den Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) festgelegt.
(2) Laut den Vorschriften dieser Muster-Veterinärbescheinigung ist nur die Verbringung von Bienen und Hummeln aus Gebieten mit einem Radius von mindestens 100 km erlaubt, die keinen Beschränkungen aufgrund des vermuteten oder bestätigten Auftretens dieser Erreger unterliegen.
(3) Die von den zuständigen italienischen Behörden übermittelten Informationen im Hinblick auf ihre Erfahrungen mit dem Auftreten des Kleinen Bienenstockkäfers in Honigbienenvölkern in Italien seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU der Kommission 2 zur Verhinderung der Ausbreitung des Kleinen Bienenstockkäfers über die betroffenen Regionen in Italien hinaus deuten darauf hin, dass diese Vorschriften für die Bewirtschaftung des betroffenen Bienenzuchtsektors über einen längeren Zeitraum nach der Entdeckung des Auftretens unverhältnismäßig sind.
(4) Insbesondere wird bei diesen Vorschriften nicht beachtet, dass es Gebiete geben kann, die zwar weniger als 100 km von einem solchen Herd entfernt sind, sich aber dennoch außerhalb der Schutzzonen befinden, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften um die Herde herum eingerichtet wurden, und die auch nicht unter Schutzmaßnahmen der Union fallen, sondern stattdessen unter die amtlich geplante und durchgeführte aktive Überwachung gemäß den vom EU-Referenzlabor für Bienengesundheit 3 zusammengestellten Leitlinien für die Überwachung des Befalls durch den Kleinen Bienenstockkäfer fallen, die Gewissheit bietet, dass der Kleine Bienenstockkäfer nicht auftritt.
(5) Darüber hinaus sollten die Vorschriften entsprechend aktualisiert werden, da es technisch möglich und äußerst wirksam ist, am Ursprungsort der Sendungen eine Sichtprüfung vorzunehmen und Sendungen von Bienenköniginnen mit einer begrenzten Anzahl von Pflegebienen umgehend mit einem engmaschigen Netz abzudecken, um das potenzielle Risiko der Ausbreitung des Kleinen Bienenstockkäfers einzudämmen. Dies wird durch eine am 15. Dezember 2015 angenommene wissenschaftliche Stellungnahme 4 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über das Überleben, die Ausbreitung und die Ansiedlung des Kleinen Bienenstockkäfers bestätigt.
(6) Da die derzeitigen Vorschriften unnötig restriktiv sind, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln innerhalb der Union geändert werden, indem bei den Tiergesundheitsvorschriften eine Option für Sendungen von Bienenköniginnen hinzugefügt wird, die dem kumulierten Wert der aktiven Überwachung durch die zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Abwesenheit des Kleinen Bienenstockkäfers und der verstärkten Maßnahmen zur Risikominderung für den Handel innerhalb der Union Rechnung trägt.
(7) Hummeln sind nicht anfällig für die Tropilaelapsmilbe. Dies wird durch die am 27. Februar 2013 angenommene wissenschaftliche Stellungnahme 5 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über das Risiko der Einschleppung von Aethina tumida und Tropilaelaps spp. in die EU bestätigt.
(8) Zur Hummelzucht dienen meist von der Außenwelt abgeschirmte Einrichtungen, die strengen Biossicherheitsmaßnahmen unterliegen und regelmäßig von der zuständigen Behörde kontrolliert und auf Krankheiten untersucht werden. In derartigen Betrieben, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes anerkannt sind und unter deren Aufsicht stehen, tritt der Kleine Bienenstockkäfer im Gegensatz zu Freilandvölkern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf. Die zuständigen Behörden können bereits jetzt die Einfuhr bestimmter Sendungen von Hummeln aus solchen Einrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 6 bescheinigen.
(9) Daher ist es erforderlich, die Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln innerhalb der Union dahin gehend zu ändern, dass eine alternative Tiergesundheitsanforderung für Hummeln eingefügt wird, die in einer von der Außenwelt abgeschirmten Einrichtung gezüchtet wurden.
(10) Der Großteil der Sendungen von Hummeln wird zu Bestäubungszwecken in andere Länder verkauft; angesichts der Tatsache, dass sie nicht in der Zucht eingesetzt werden und nicht an ihren Ursprungsort zurückkehren, sollten sie nicht für die Zucht oder die Wandertierhaltung zertifiziert werden. Es ist daher angemessen, auf der Bescheinigung eine weitere Möglichkeit hinzuzufügen, wonach diese Tiere für Produktionszwecke zertifiziert werden können.
(11) Honigbienen können in unterschiedlichen Zusammensetzungen, etwa als Königin mit einigen wenigen Pflegebienen, als ganze Bienenvölker, als Ableger und in Paketen gehandelt werden. Eindeutige Angaben über die Art der Sendungen würden in diesem Zusammenhang die Risikoanalyse durch die zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen von Sendungen am Bestimmungsort erleichtern. Deshalb sollten auf der Bescheinigung weitere detaillierte Angaben hinzugefügt werden.
(12) Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln in Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates wird wie folgt geändert:
1. Im Feld I.25 werden ein Kästchen und der folgende Wortlaut eingefügt:
"Produktion (Bestäubung)".
2. Im Feld I.31 wird eine Spalte mit der Überschrift "Art der Ware" eingefügt, unter der in einer jeweils separaten Zeile folgende Ankreuzmöglichkeiten angeführt sind: "Königinnen, Pakete von Bienen, Ableger, Kolonien".
3. Im Feld II.1 wird unter Buchstabe b nach den Wörtern "nicht befallen ist" Folgendes eingefügt:
"oder
b) die Sendung besteht nur aus Käfigen mit Bienenköniginnen mit jeweils einer einzigen Königin und höchstens 20 Pflegebienen und stammt aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km, das keinen Beschränkungen aufgrund des vermuteten oder bestätigten Auftretens der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) unterliegt, und aus einem Betrieb, der folgende Anforderungen erfüllt:
oder
b) die Hummeln stammen aus einer von der Außenwelt abgeschirmten Einrichtung, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist und unter deren Aufsicht steht, und die frei vom Kleinen Bienenstockkäfer ist."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. November 2017
2) Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 161).
3) Aktualisierte Version vom 1. April 2016: https://sites.anses.fr/en/minisite/abeilles/free-access-documents-0
4) EFSA Journal 2015;13(12):4328.
5) EFSA Journal 2013;11(3):3128.
6) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).
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