Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1992, Tierschutz - EU Bund |
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
(ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54, ber. 2009 L 49 S. 48, ber. 2013 L 84 S. 29;
Beitrittsakte 1994 - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994S. 21;
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
Entsch. 95/176/EG - ABl. Nr. L 117 vom 24.05.1995 S. 23, ber. L 161 S. 48;
Entsch. 2001/298/EG - ABl. Nr. L 102 vom 12.04.2001 S. 63;
VO (EG) 1282/2002 - ABl. Nr. L 187 vom 16.07.2002 S. 3;
VO (EG) 1802/2002 - ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2002 S. 21;
VO (EG) 998/2003 - ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003 S. 1;
VO (EG) 1398/2003 - ABl. Nr. L 198 vom 06.08.2003 S. 3;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2004/68/EG - ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 320, ber. L. 226 S. 128;
Entsch. 2007/265/EG - ABl. Nr. L 114 vom 01.05.2007 S.17;
RL 2008/73/EG - ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40;
VO (EU) 176/2010 - ABl. Nr. 52 vom 03.03.2010 S. 14, ber. L 174 S. 54, ber. 2014 L 253 S. 4;
Beschl. 2010/270/EU - ABl. Nr. L 118 vom 12.05.2010 S. 56;
Beschl. 2010/684/EU - ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 62;
Beschl. 2012/112/EU - ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 51;
RL 2013/31/EU - ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 107;
Beschl. 2013/518/EU - ABl. Nr. L 281 vom 23.10.2013 S. 14;
VO (EU) 846/2014 - ABl. Nr. L 232 vom 05.08.2014 S. 5, ber. 2015 L 53 S. 31;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 *;
Beschl. (EU) 2017/2174 - ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 28 A;
Beschl. (EU) 2019/1206 - ABl. L 190 vom 16.07.2019 S. 11 Übergangsfrist
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
In Erwägung nachstehender Gründe:
Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrags fallenden Erzeugnisse enthalten. Ihre Vermarktung trägt bei einem Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung zum Einkommen bei.
Um eine angemessene Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse erlassen werden.
Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 beschließen.
Im Hinblick auf die vorgenannten Zielsetzungen hat der Rat bereits tierseuchenrechtliche Vorschriften für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Equiden, Geflügel und Bruteier, Fische und Fischereierzeugnisse, Muscheln, Rinder- und Schweinesamen, Rinderembryonen, Frischfleisch, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Fleisch sowie Wild- und Kaninchenfleisch verabschiedet.
Es erscheint geboten, tierseuchenrechtliche Vorschriften auch für das Inverkehrbringen von bislang nicht von solchen Regelungen erfaßten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlassen.
Es empfiehlt sich vorzusehen, daß diese Richtlinie unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft 4 Anwendung findet.
Für bestimmte technische Aspekte sind die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 5 und die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 6 heranzuziehen.
Für die Durchführung der Kontrollen und die entsprechenden Folge- und Schutzmaßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 7.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, muß der Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs unbeschadet der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen liberalisiert werden.
Aufgrund der für die Tiere bestehenden erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Anforderungen genau anzugeben, die bei ihrer Vermarktung zu Handelszwecken vorzuschreiben sind, insbesondere, wenn sie für Gebiete mit hohem Gesundheitsstandard bestimmt sind.
Die besonderen Verhältnisse, die in Irland sowie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund ihrer Insellage und aufgrund der Tatsache gegeben sind, daß diese Staaten seit sehr langer Zeit tollwutfrei sind, rechtfertigen die besonderen Bestimmungen, mit denen sich sicherstellen läßt, daß durch das Inverkehrbringen von nicht aus dem Vereinigten Königreich bzw. aus Irland stammenden Hunden und Katzen nicht die Tollwut in diese Staaten eingeschleppt wird; die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen der Mitgliedstaaten wird durch diese Bestimmungen jedoch nicht berührt.
Die Gesundheitsbescheinigung stellt das geeignetste Mittel zur Gewährleistung und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen dar.
Zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft sind die in dieser Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei ihrer Vermarktung den Mindestanforderungen für den Handel zu unterwerfen; deren Einhaltung ist gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 8 zu kontrollieren.
Es ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen.
Der in Artikel 29 auf den 1. Januar 1994 festgelegte Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie sollte keine Auswirkung auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zum 1. Januar 1993 haben
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Mit dieser Richtlinie werden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie in diesem Zusammenhang nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang F unterliegen.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erlassen wurden.
Sie läßt die einzelstaatlichen Vorschriften für Heimtiere unberührt; die Beibehaltung solcher Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
(2) Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 91/67/EWG und 90/539/EWG, ausgenommen diejenigen für zugelassene Zentren und Einrichtungen, sinngemäß Anwendung.
Kapitel II
Vorschriften für den Handel
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel gemäß Artikel 1 Absatz 1 nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.
Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die in den Artikeln 5 bis 10 aufgeführten Tiere unbeschadet von Artikel 13 und den gemäß Artikel 24 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie den Bedingungen im Sinne der Artikel 5 bis 10 genügen und aus Betrieben oder Handelsunternehmen nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 stammen, die bei der zuständigen Behörde eingetragen sind und die sich zu diesem Zweck verpflichten,
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Affen (Simiae und Prosimiae) nur in den Handel gebracht werden, wenn sie aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, und daß ihnen eine dem Muster in Anhang E entsprechende tierärztliche Bescheinigung beigegeben ist, deren Rubrik "Bestätigungsvermerk" vom amtlichen Tierarzt der Ursprungseinrichtung bzw. des Ursprungsinstituts oder -zentrums ausgefüllt werden muß, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren.
(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, daß zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.
A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unbeschadet der Artikel 14 und 15 Huftiere der nicht von den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG erfaßten Arten nur dann in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:
Solange keine Beschlüsse gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gefasst worden sind, gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften.
B. Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstaben b) und c) wird das Wort "Rinder" ersetzt durch "Rinder (einschließlich der Art Bubalus bubalus)".
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 10a
Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die Gesundheitsbescheinigungen, deren Muster in Anlage F wiedergegeben sind, insbesondere zur Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/65/EWG geändert oder ergänzt werden."
A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG fallende Vögel nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:
Bis zur Durchführung der in Artikel 19 der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen bleiben die einzelstaatlichen Auflagen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit - unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages - gültig;
Die Sperrfrist beträgt mindestens zwei Monate nach Feststellung des letzten Falles und Durchführung einer nach dem Verfahren des Artikels 26 anerkannten Behandlung unter tierärztlicher Aufsicht;
Die Verfahren zur Kennzeichnung der Papageienvögel, namentlich der kranken Papageienvögel, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;
B. In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild 16 werden in der fünften Zeile nach den Worten "der Richtlinie 90/539/EWG genannten Arten" die Worte "und der Laufvögel (Flachbrustvögel)" eingefügt.
In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern 17 werden nach den Worten "und Rebhühner" die Worte "sowie Laufvögel (Flachbrustvögel)" eingefügt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Bienen (Apis melifera) nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:
Die Sperrfrist beträgt mindestens 30 Tage nach Feststellung des letzten Falls und dem Zeitpunkt, zu dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 km von der zuständigen Behörde kontrolliert und alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert und nicht beanstandet worden sind.
Die für Bienen (Apis melifera) geltenden Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 26 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses auf Hummeln ausgedehnt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Hasentiere nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:
(2) Mitgliedstaaten, die für das Inverkehrbringen von Hasentieren in ihr Hoheitsgebiet eine Gesundheitsbescheinigung vorschreiben, können verlangen, daß für die für sie bestimmten Tiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt wird, die durch folgenden Bestätigungsvermerk ergänzt wird:
"Der Unterzeichnete, ..., bestätigt, daß das genannte Los den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG genügt und daß die Tiere bei der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufgewiesen haben."
Dieser Bestätigungsvermerk muß von dem amtlichen Tierarzt oder von dem Tierarzt, der für den Ursprungsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat, bzw., im Fall einer gewerblichen Zucht von Hasentieren, vom amtlichen Tierarzt ausgestellt sein.
Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten die Kommission, die sich vergewissern muß, daß die Anforderung des Unterabsatzes 1 eingehalten wird.
(3) Irland und das Vereinigte Königreich können die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, daß die Anforderung des Absatzes 1 Buchstabe a) eingehalten wird.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit Nerzen und Füchsen, die aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, in dem während der letzten sechs Monate Tollwut aufgetreten ist oder ein Verdacht auf Tollwut bestanden hat, und sofern sie keinem systematischen Impfprogramm unterzogen werden, untersagt ist.
(2) Für den Handel müssen Hunde, Katzen und Frettchen folgenden Anforderungen genügen:
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Irland, Zypern, Malta und das Vereinigte Königreich ihre nationalen Quarantänevorschriften für alle fleischfressenden Tiere, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten, Primaten, Fledermäuse und andere tollwutanfällige Tiere beibehalten, soweit sie unter diese Richtlinie fallen und nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im Herkunftsbetrieb geboren und dort seit ihrer Geburt gehalten worden sind; die Beibehaltung dieser Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
(5) Die Entscheidung 90/638/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
- "Programme zur Bekämpfung der Tollwut: den Kriterien gemäß Anhang III."
2. Folgender Anhang wird hinzugefügt:
"Anhang III
Kriterien für die Programme gegen die Tollwut
Die Programme gegen die Tollwut müssen zumindest folgendes umfassen:
(6) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein Institut, das für die Aufstellung der für die Normung der serologischen Tests erforderlichen Kriterien verantwortlich ist, und entscheidet über dessen Aufgaben.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kosten, die aufgrund der Durchführung des serologischen Tests entstehen, zu Lasten der Einführer gehen.
Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.
(2) Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien
(3) Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen
Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen.
Etwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.
(4) Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station/jedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.
(5) Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.
Bis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.
(1) Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Die übrigen Tiere müssen aus Betrieben stammen, die in bezug auf die Herkunfts- und Bestimmungskontrollen den Grundsätzen der genannten Richtlinie genügen.
(2) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG findet auf Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
(3) Zu Handelszwecken wird Artikel 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf Handelsunternehmen ausgedehnt, die ständig oder gelegentlich Tiere gemäß den Artikeln 7, 9 und 10 halten.
(4) Die Angabe des Bestimmungsortes gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG muß bei Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, für die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß der vorliegenden Richtlinie mitgeführt wird, nach dem ANIMO-System erfolgen.
(5) Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie oder bei Zweifeln an der Gesundheit der in Artikel 1 genannten Tiere und an der Qualität der in Artikel 1 genannten Samen, Eizellen und Embryonen alle ihr sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in Artikel 1 genannten Tiere nicht entsprechen, daß die Kennzeichnung der betreffenden Tiere bzw. Samen, Eizellen und Embryonen nicht dieser Richtlinie entspricht oder die betreffenden Tiere bzw. Erzeugnisse nicht den darin vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden.
(1) Sofern für den Bestimmungsmitgliedstaat Garantien im Sinne der Artikel 14 und 15 gelten, ist beim Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ein Frachtdokument mit den Angaben des Musters in Anhang E vorzuweisen. In diesem Dokument, das durch den Tierarzt auszufüllen ist, der für die Herkunftseinrichtung, das Herkunftsinstitut oder das Herkunftszentrum zuständig ist, ist zu bescheinigen, daß die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum stammen, die gemäß Anhang C zugelassen wurden; das Dokument ist während der Beförderung dieser Tiere und Erzeugnisse mitzuführen.
(2)
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat direkt oder unter Einschaltung der Tierhalter ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer der in Anhang B aufgeführten Krankheiten auf oder hat er ein solches Programm aufgestellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt werden. Zur gleichen Zeit, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Programme, wird nach demselben Verfahren festgelegt, welche allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren können die in Absatz 2 genannten Garantien geändert werden.
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B, für die Tiere im Sinne dieser Richtlinie anfällig sind, frei ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Begründungen vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:
(2) Die Kommission legt nach Prüfung der Begründungen im Sinne von Absatz 1 dem Ständigen Veterinärausschuß einen Beschluß zur Billigung oder Ablehnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat unterbreiteten Plans vor. Im Fall der Billigung des Plans werden nach dem Verfahren des Artikels 26 die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt, die im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
Bis zu diesem Beschluß kann der betreffende Mitgliedstaat im Handel an den entsprechenden zur Beibehaltung seines Status notwendigen Anforderungen festhalten.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder aufgehoben werden.
Kapitel III
Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft
Die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Vorschriften in Kapitel II mindestens gleichwertig sein.
Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 mindestens gleichwertig sein.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen ist für Hunde, Katzen und Frettchen während des Transports zum Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Tiere eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wurde, der überprüft hat, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport tauglich waren.
(1) Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 16 gelten nachstehende Absätze.
(2) Es dürfen nur Tiere und Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 11 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:
Bis zur Festlegung der Liste der Drittländer, der zugelassenen Einrichtungen gemäß Buchstabe b, der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Buchstaben a und b gelten weiterhin die nationalen Vorschriften, sofern diese nicht günstiger sind als diejenigen des Kapitels II.
(3) Folgendes ist festzulegen:
Die Liste der zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern sind der Kommission zu übermitteln.
Die Zulassung eines Zentrums oder einer Einheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn es/sie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden;
Die für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II.
(4) In die in Absatz 3 genannte Liste können nur die Drittländer oder Teilgebiete von Drittländern aufgenommen werden,
verboten sind;
(5) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.
Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.
(6) Solange die in Absatz 5 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn
(2) Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften für Einfuhren aus einem Drittland, für das die betreffenden Anforderungen nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden, weiterhin anwendbar, sofern sie nicht günstiger sind als die Vorschriften des Kapitels II.
Nach dem Verfahren des Artikels 26 wird folgendes geregelt:
Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.
Unbeschadet der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Grundsätze bleiben bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Buchstabe B und Artikel 30 der Richtlinie 91/496/EWG die einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie anwendbar.
Kapitel IV
Gemeinsame und Schlußbestimmungen
Die etwaigen Muster von Bescheinigungen für den Handel sowie die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht in den Artikeln 5 bis 11 genannt sind, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert.
Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können.
Nach dem Verfahren des Artikels 26 können abweichend von Kapitel II gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Verbringung der Tiere, die von einem Zirkus oder von Schaustellern mitgeführt werden, und für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die für Zoos bestimmt sind, festgelegt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt vorzuschreiben, daß Tiere (einschließlich Volierenvögel), Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie, die durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wurden, nur gegen Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung, in der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses davon in Kenntnis.
In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird folgender Verweis eingefügt:
"Richtlinie 91/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54)."
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG 24 wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Mitgliedstaaten, die eine andere Kontrollregelung anwenden, welche für die Verbringung von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet Garantien bietet, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, können einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Abweichung von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe f), von Artikel 8 Buchstabe b) und von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) gewähren.
Nach dem Verfahren des Artikels 26 können für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Überleitung zu der neuen, in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu erleichtern.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 läßt die in den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. Nr. C 38 vom 19.02.1990 S. 134, und ABl. Nr. C 149 vom 18.06.1990 S. 263.
3) ABl. Nr. C 62 vom 12.03.1990 S. 47, und ABl. Nr. C 182 vom 23.07.1990 S. 25.
4) ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1982 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 (ABl. Nr. L 29 vom 31.01.1990 S. 1).
5) ABl. Nr. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/499/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 107).
6) ABl. Nr. L 315 vom 26.11.1985 S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/423/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 13).
7) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
8) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
9) Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990, Seite 42). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
10) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990 S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/67/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
11) Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 1).
12) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 19).
13) Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 1).
14) Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 15).
15) Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.02.1980 S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/486/EWG (ABl. Nr. L 280 vom 03.10.1987 S. 21).
16) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 41.
17) ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990 S. 6.
18) ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013, p. 1.
19) ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1.
20) Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 08.03.1971 S. 23). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 48).
21) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
22) Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17).
23) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
24) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
Im Rahmen dieser Richtlinie anzeigepflichtige Krankheiten | Anhang A |
Krankheit | Vorwiegend betroffene Ordnung/Familie/Art |
Afrikanische Pferdepest | Equidae |
Afrikanische Schweinepest | Suidae und Tayassuidae |
Geflügelpest | Aves |
Bösartige Faulbrut | Apis |
Milzbrand | Bovidae, Camelidea, Cervidae, Elephantidae, Equidae und Hippotamidae |
Blauzungenkrankheit | Antilocapridae, Bovidae, Cervidae, Giraffidae und Rhinocerotidae |
Brucella abortus | Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae |
Brucella melitensis | Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae |
Brucella ovis | Camelidae, Tragulidae, Cervidae, Giraffidae, Bovidae und Antilocapridae |
Brucella suis | Cervidae, Leporidae, Ovibos moschatus, Suidae und Tayassuidae |
Klassische Schweinepest | Suidae und Tayassuidae |
Lungenseuche des Rindes | Bovines (einschließlich Zebu, Buffalo, Bison und Yak) |
Ebola | Nicht menschliche Primaten |
Maul- und Klauenseuche | Artiodactyla und asiatische Elefanten |
Infektiöse hämatopoetische Nekrose | Salmonidae |
Lumpy skin disease | Bovidae und Giraffidae |
Affenpocken | Rodentia und nicht menschliche Primaten |
Mycobacterium bovis | Mammalia, insbesondere Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae und Tragulidae |
Newcastle-Krankheit | Aves |
Pest der kleinen Wiederkäuer | Bovidae und Suidae |
Ansteckende Schweinelähmung | Suidae |
Psittakose | Psittaciformes |
Tollwut | Carnivora und Chiroptera |
Rifttalfieber | Bovidae, Camelus-Arten und Rhinocerotidae |
Rinderpest | Artiodactyla |
Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) | Apis und Bombus |
Schaf- und Ziegenpocken | Bovidae |
Vesikuläre Schweinekrankheit | Suidae und Tayassuidae |
Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) | Apis |
Vesikuläre Stomatitis | Artiodactyla und Equidae |
TSE | Bovidae, Cervidae, Felidae und Mustelidae |
Verzeichnis der Krankheiten, für die im rahmen dieser Richtlinie einzelstaatliche Programme anerkannt werden können | Anhang B |
Nerze | Virale Enteritis
Aleutenkrankheit |
Bienen | Gutartige Faulbrut
Varroatose und Milbenseuche |
Affen und Raubkatzen | Tuberkulose |
Wiederkäuer | Tuberkulose |
Hasentiere | Myxomatose
Virale und hämorrhagische Krankheiten Tularämie |
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen, Institute oder Zentren | Anhang C |
Für Affen (Simiae und Prosimiae) gelten die Quarantänevorschriften des Internationalen Tiergesundheitskodex des OIE (Kapitel 2.10.1 und Anhang 3.5.1).
Für andere Tiere, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b) dieses Anhangs quarantänisiert werden, beträgt die Quarantänefrist im Fall von Krankheiten gemäß Anhang A mindestens 30 Tage.
Anhang D |
Kapitel I
Bedingungen für Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten
I. Bedingungen für die Zulassung von Besamungsstationen und Samendepots
1. Um zugelassen zu werden und die Veterinärkontrollnummer gemäß Artikel 11 Absatz 4 zu erhalten, muss eine Besamungsstation folgende Bedingungen erfüllen:
1.1 sie wird von einem Stationstierarzt überwacht, den die zuständige Behörde dazu ermächtigt hat;
1.2 sie umfasst zumindest Folgendes:
1.3 ihre Bauweise gewährleistet, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist;
1.4 ihre Bauweise gewährleistet, dass die gesamte Station, außer den Büroräumen und im Fall von Equiden außer dem Auslaufbereich, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
2. Um zugelassen zu werden, muss ein Samendepot folgende Bedingungen erfüllen:
II. Bedingungen für die Überwachung von Besamungsstationen und Samendepots
1. Besamungsstationen erfüllen folgende Bedingungen:
1.1 Sie müssen dahin gehend überwacht werden, dass
es dürfen jedoch auch andere Haustiere in die Station eingestallt werden, sofern sie für die Arten in der Station kein Infektionsrisiko darstellen und die vom Stationstierarzt festgelegten Bedingungen erfüllen;
liegt die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Betriebsgelände wie eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation, so dürfen weibliche Equiden (Stuten) bzw. unkastrierte männliche Equiden (Hengste) als Probierhengste oder für den Natursprung vorgesehene Hengste eingestallt werden, sofern sie die Bedingungen gemäß Kapitel II Abschnitt I Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 erfüllen;
1.2 sie müssen dahin gehend überwacht werden, dass
befindet sich die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Betriebsgelände wie eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation, so dürfen der Samen sowie die Instrumente und Geräte für die künstliche Besamung oder den Natursprung auf keinen Fall mit Instrumenten und Geräten in Berührung kommen, die für Spendertiere oder andere Tiere in der Besamungsstation bestimmt sind;
1.3 sie werden im Fall von Tieren mit saisonalem Reproduktionszyklus während der Decksaison mindestens einmal jährlich und im Fall der saisonunabhängigen Reproduktion zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert, der sich - erforderlichenfalls anhand von Unterlagen, Standardbetriebsverfahren und internen Prüfungen - vergewissert, dass die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden.
2. Samendepots erfüllen folgende Bedingungen:
2.1 Sie müssen überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass
2.2 sie werden dahin gehend überwacht, dass
2.3 abweichend von Nummer 2.2 Buchstabe a wird die Lagerung von Embryonen in zugelassenen Samendepots genehmigt, sofern die Embryonen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und in separaten Lagerbehältern gelagert werden;
2.4 sie werden mindestens zweimal pro Kalenderjahr von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert, der sich - erforderlichenfalls anhand von Aufzeichnungen, Standardbetriebsverfahren und internen Prüfungen - vergewissert, dass die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden.
III. Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten
1. Um zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Entnahmeeinheit folgende Bedingungen erfüllen:
1.1 Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen sind von einem für die Einheit verantwortlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung von einem oder mehreren Technikern vorzunehmen, die hierzu befähigt sind und vom Tierarzt der Einheit in Hygieneverfahren, Hygienetechnik sowie den Grundsätzen und Verfahren der Seuchenbekämpfung ausgebildet wurden;
1.2 der Tierarzt der Einheit ist für jede Tätigkeit der Einheit verantwortlich, unter anderem für
1.3 die Einheit wird von einem amtlichen Tierarzt überwacht, der sie mindestens einmal pro Kalenderjahr kontrolliert und der sich - erforderlichenfalls anhand von Aufzeichnungen, Standardbetriebsverfahren und internen Prüfungen - vergewissert, dass sowohl die Hygienebedingungen bei Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen als auch die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden;
1.4 die Einheit verfügt über ein stationäres oder mobiles Labor, in dem Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können; das Labor umfasst mindestens eine Arbeitsplatte, ein optisches bzw. Stereomikroskop und erforderlichenfalls eine kryotechnische Ausrüstung;
1.5 im Fall eines stationären Labors umfasst dieses Folgendes:
1.6 Im Fall eines mobilen Labors
1.7 Aufbau und Auslegung der Gebäude und Labors sowie die Arbeitsverfahren der Einheit gewährleisten, dass eine Kreuzkontamination der Embryonen verhindert wird;
1.8 die Einheit verfügt über Lagereinrichtungen,
1.9 Die zuständige Behörde kann die Lagerung von Samen in Lagereinrichtungen gemäß Nummer 1.8 genehmigen, wenn der Samen
2. Um zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Erzeugungseinheit folgende Bedingungen erfüllen:
2.1 Die Mitglieder der Einheit wurden in Seuchenbekämpfung und einschlägigen Labortechniken, insbesondere in Verfahren für steriles Arbeiten, angemessen geschult;
2.2 die Einheit verfügt über ein stationäres Labor, das
Die Zentrifugierung von Samen kann jedoch außerhalb der Laminar-Flow-Box bzw. anderen Einrichtung stattfinden, sofern dies unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschieht;
2.3 werden Eizellen und sonstige Gewebe aus einem Schlachthof bezogen, so muss dieser angemessen ausgerüstet sein, damit eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Eierstöcke und sonstigen Gewebe zum Aufbereitungslabor gewährleistet ist.
Kapitel II
Anforderungen an Spendertiere
I. Anforderungen an Spenderhengste
1. Um zur Samengewinnung eingesetzt zu werden, muss ein Spenderhengst nachstehende, vom Stationstierarzt überprüfte Bedingungen erfüllen:
1.1 Er darf bei der Einstallung in die Besamungsstation und am Tag der Samengewinnung keine klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit aufweisen;
1.2 er stammt aus dem Gebiet oder - im Falle der Regionalisierung - aus einem Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und aus einem tierärztlich überwachten Betrieb, das bzw. der der Richtlinie 90/426/EWG genügt;
1.3 er wurde in den letzten 30 Tagen vor der Samengewinnung in Betrieben gehalten, in denen während dieser Zeit keine Equiden klinische Anzeichen der infektiösen Arteriitis der Pferde oder der kontagiösen equinen Metritis aufwies;
1.4 er darf in den letzten 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums nicht im Natursprung eingesetzt werden;
1.5 er wurde nachstehenden Tests unterzogen, die ein von der zuständigen Behörde amtlich anerkanntes und nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die nachstehend genannten Tests akkreditiertes Labor gemäß der Testreihe unter Nummer 1.6 durchgeführt und bescheinigt hat:
Die Proben wurden in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert.
Die Proben wurden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:
1.6 er wurde einer der folgenden Testreihen unterzogen:
Abweichend von Ziffer ii des ersten Unterabsatzes sind die Probenahme nach der Samengewinnung und der Test auf infektiöse Arteriitis der Pferde gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b nicht erforderlich, sofern der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis des Pferdes reagierenden Hengstes durch eine zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten durchzuführende Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder PCR in Echtzeit an Proben einer Aliquote des gesamten Samens mit negativem Ergebnis als Nichtausscheider bestätigt wurde und der Spenderhengst auf einen Serumneutralisationstest mit einer Serumverdünnung von 1:4 serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagiert hat.
1.7 bringt einer der unter Nummer 1.5vorgesehenen Tests ein positives Ergebnis, so wird der Spenderhengst abgesondert und der seit dem Datum des letzten negativen Tests gewonnene Samen darf nicht für den Handel freigegeben werden, außer - in Bezug auf die infektiöse Arteriitis der Pferde - dem Samen aus jedem Ejakulat, das mittels Virusisolierung auf die infektiöse Arteriitis der Pferde unterzogen wurde, wobei das Ergebnis negativ war;
Samen, der von allen anderen Hengsten der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die im Test gemäß Nummer 1.5 ein negatives Ergebnis lieferte, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der unter Nummer 1.5 genannten Krankheiten im Samen ausgeschlossen werden kann;
1.8 Samen, der von Hengsten in einer Besamungsstation gewonnen wurde, die einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 oder 5 der Richtlinie 90/426/EWG unterliegt, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der amtliche Tierarzt den Gesundheitsstatus der Besamungsstation gemäß der Richtlinie 90/426/EWG wiederhergestellt hat und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein der Erreger der Krankheiten gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG ausgeschlossen werden kann;
II. Anforderungen an Spenderschafböcke- und Spenderziegenböcke
1. Alle in eine Besamungsstation eingestallten Schafe und Ziegen erfüllen folgende Anforderungen:
1.1 Sie waren mindestens 28 Tage lang in eigens von der zuständigen Behörde zugelassenen Räumen unter Quarantäne gestellt, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden ("Quarantäneeinrichtung");
1.2 vor ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung gehörten sie zu einem amtlich als brucellosefrei anerkannten Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, und sie wurden zuvor nicht in einem Betrieb mit einem hinsichtlich Brucellose niedrigeren Gesundheitsstatus gehalten;
1.3 Sie stammen aus einem Betrieb, in dem sie in den letzten 60 Tagen vor ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen wurden;
1.4 sie wurden - mit Ausnahme des Tests auf enzootische Zitterkrankheit gemäß Buchstabe c Ziffer ii - den nachstehenden Tests unterzogen, die an einer in den letzten 28 Tagen vor Beginn der Quarantäne gemäß Nummer 1.1 genommenen Blutprobe durchgeführt wurden und jeweils ein negatives Ergebnis lieferten:
die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die hier beschriebenen Tests an Proben durchgeführt werden, die in der Quarantäneeinrichtung entnommen wurden. In diesem Fall darf die Quarantäne gemäß Nummer 1.1 nicht vor dem Tag der Probenahme beginnen. Fällt jedoch einer der hier genannten Tests positiv aus, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt. Bei Gruppenquarantäne darf die Quarantänegemäß Nummer 1.1 für die verbliebenen Tiere erst nach Ausstallung des positiven Tieres beginnen;
1.5 Sie wurden den nachstehenden Tests unterzogen, die an Proben durchgeführt wurden, die während der Quarantäne gemäß Nummer 1.1 und mindestens 21 Tage nach Einstallung in die Quarantäneeinrichtung entnommen wurden, und ein negatives Ergebnis lieferten:
1.6 sie wurden den Tests auf enzootische Zitterkrankheit gemäß Nummer 1.4 Buchstabe c Ziffern i und ii unterzogen, die an Blutproben vorgenommen wurden, die während der Quarantäne gemäß Nummer 1.1 und mindestens 21 Tage nach Einstallung in die Quarantäneeinrichtung entnommen wurden;
ein (seronegatives oder seropositives) Tier darf nur dann in die Besamungsstation eingestallt werden, wenn es bei den Tieren, die vor dem Tag der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt;
Kommt es zur Serokonversion, so sind alle weiterhin seronegativen Tiere über längere Zeit in Quarantäne zu halten, d. h. bis in der Gruppe nach dem Datum der Serokonversion drei Wochen lang keine Serokonversion auftritt;
seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation eingestallt werden, wenn ein Test gemäß Nummer 1.4 Buchstabe c Ziffer i ein negatives Ergebnis liefert.
2. Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation eingestallt werden. Jede Einstallung und Ausstallung wird aufgezeichnet.
3. Die Tiere dürfen am Tag ihrer Einstallung in die Besamungsstation keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen.
Unbeschadet der Nummer 4 stammen alle Tiere aus einer Quarantäneeinrichtung, die am Tag der Versendung der Tiere zur Besamungsstation folgende Bedingungen erfüllt:
4. Sofern die Bedingungen gemäß Nummer 3 erfüllt sind und die Routineuntersuchungen gemäß Nummer 5 in den vergangenen zwölf Monaten vor der Verbringung durchgeführt wurden, können Tiere von einer zugelassenen Besamungsstation in eine andere zugelassene Besamungsstation mit gleichem Gesundheitsstatus verbracht werden, ohne unter Quarantäne gestellt oder getestet zu werden, sofern die Beförderung auf direktem Weg erfolgt. Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor Gebrauch desinfiziert werden. Wird ein Tier aus einer Besamungsstation in eine Besamungsstation in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, so wird diese Verbringung gemäß Richtlinie 91/68/EWG durchgeführt.
5. Alle Schafe und Ziegen in einer zugelassenen Besamungsstation werden mindestens einmal pro Kalenderjahr folgenden Tests unterzogen werden, wobei die Ergebnisse negativ sind:
6. Alle in diesem Abschnitt genannten Tests werden von einem zugelassenen Labor durchgeführt.
7. Liefert einer der Tests gemäß Nummer 5 ein positives Ergebnis, so wird das Tier abgesondert und der seit dem letzten Test mit negativem Ergebnis entnommene Samen darf nicht für den Handel freigegeben werden;
Ein Tier gemäß Absatz 1 wird aus der Station ausgestallt, außer bei der enzootischen Zitterkrankheit; in diesem Fall wird das Tier einem Test gemäß Nummer 1.4 Buchstabe c Ziffer i unterzogen, wobei das Ergebnis negativ sein muss;
Samen, der von allen anderen Tieren der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die in einem der Tests gemäß Nummer 5 ein negatives Ergebnis lieferte, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der unter Nummer 5 genannten Krankheiten im Samen ausgeschlossen werden kann.
8. Der Samen wird Tieren entnommen, die folgende Anforderungen erfüllen:
9. Samen, der von Spenderschafböcken bzw. Spenderziegenböcken einer Besamungsstation oder eines Betriebs gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich gewonnen wurde, die/der aus tiergesundheitlichen Gründen einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/68/EWG unterliegt, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der amtliche Tierarzt den Gesundheitsstatus der Besamungsstation oder des Betriebs gemäß der Richtlinie 91/68/EWG wiederhergestellt hat und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der in Anhang B Nummer I der Richtlinie 91/68/EWG genannten Krankheiten ausgeschlossen werden kann.
Kapitel III
Anforderungen an Samen, Eizellen und Embryonen
I. Bedingungen für Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung, Lagerung und Transport von Samen
1.1 Falls unbeschadet der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Antibiotika oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt werden, deren bakterizide Aktivität je ml Samen derjenigen der nachstehenden Mischungen zumindest gleichwertig ist, werden die zugesetzten Antibiotika und ihre Konzentration in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich angegeben: Gentamicin (250 µg), Tylosin (50 µg), Lincomycin-Spectinomycin (150/300 µg); Penicillin (500 IE), Streptomycin (500 µg), Lincomycin-Spectinomycin (150/300 µg); oder Amikacin (75 µg), Divekacin (25 µg).
1.2 Alle Instrumente, die bei Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung oder Einfrieren von Samen zum Einsatz kommen, werden vor Gebrauch entweder desinfiziert oder sterilisiert, oder es werden Einweg-Materialien verwendet.
1.3 Gefrorener Samen wird
1.4 Samen, der für den Handel freigegeben werden soll,
II. Anforderungen an Eizellen und Embryonen
1. Gewinnung und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen
In vivo gewonnene Embryonen gelten als Ergebnis einer künstlichen Besamung mit Samen, der die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, und werden gemäß nachstehenden Bestimmungen gewonnen, aufbereitet und konserviert:
1.1 Die Embryonen werden durch eine zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit entnommen und aufbereitet, ohne mit Chargen von Embryonen in Berührung zu kommen, die nicht dieser Richtlinie entsprechen;
1.2 die Embryonen werden an einem Ort gewonnen, der getrennt ist von anderen Teilen des Betriebsgeländes oder Betriebs, in denen Embryonen gewonnen werden; dieser Ort muss in gutem Zustand und so konstruiert sein, dass er sich wirksam und leicht reinigen und desinfizieren lässt;
1.3 die Embryonen werden entweder in einem stationären oder in einem mobilen Labor aufbereitet (untersucht, gewaschen, behandelt und in gekennzeichnete und sterile Pailletten, Ampullen oder sonstige Packungseinheiten verpackt), das sich im Hinblick auf empfängliche Tierarten in einem Gebiet befindet, in dem in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 10 Kilometern kein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war;
1.4 alle Geräte für Gewinnung, Handhabung, Waschen, Einfrieren und Lagerung der Embryonen sind Einweggeräte oder werden vor Gebrauch gemäß dem IETS-Handbuch 4 sterilisiert oder ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert;
1.5 biologische Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Medien und Lösungen für Gewinnung, Aufbereitung, Waschen oder Lagerung von Embryonen verwendet werden, sind frei von pathogenen Mikroorganismen; für Gewinnung, Einfrieren und Lagerung von Embryonen verwendete Medien und Lösungen werden nach zugelassenen Verfahren gemäß dem IETS-Handbuch sterilisiert und so gehandhabt, dass die Sterilität erhalten bleibt; den Medien für Gewinnung, Aufbereitung, Waschen und Lagerung dürfen gegebenenfalls gemäß dem IETS-Handbuch Antibiotika zugesetzt werden;
1.6 kryogene Stoffe, die zur Samenkonservierung oder Samenlagerung dienen, wurden vorher nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingesetzt;
1.7 jede Paillette, Ampulle oder sonstige Packungseinheit mit Embryonen wird mit Etiketten nach dem standardisierten System gemäß dem IETS-Handbuch deutlich gekennzeichnet;
1.8 die Embryonen werden gewaschen, und ihre Zona pellucida bzw. die Embryokapsel bei Equidenembryonen müssen vor und unmittelbar nach dem Waschen unbeschädigt sein. Gemäß dem IETS-Handbuch wird das Standardwaschverfahren dahin gehend abgeändert, dass zusätzliche Waschgänge mit dem Enzym Trypsin vorgenommen werden, wenn die Inaktivierung oder Beseitigung bestimmter Erreger empfohlen wird;
1.9 Embryonen verschiedener Spendertiere dürfen nicht zusammen gewaschen werden;
1.10 die Zona pellucida jedes Embryos bzw. die Embryokapsel bei Equidenembryonen wird auf der gesamten Oberfläche mit mindestens 50facher Vergrößerung untersucht und als unbeschädigt und frei von anhaftendem Material bescheinigt;
1.11 Embryonen einer Charge, die die Untersuchung gemäß Nummer 1.11 erfolgreich absolviert hat, werden in eine sterile Paillette, Ampulle oder anderen Packungseinheit gegeben, die gemäß Nummer 1.7 gekennzeichnet wurde und unverzüglich verplombt wird;
1.12 jeder Embryo wird gegebenenfalls so bald wie möglich eingefroren und an einem Ort gelagert, den der Tierarzt der Einheit beaufsichtigt;
1.13 jede Embryo-Entnahmeeinheit legt Standardproben nicht lebensfähiger Embryonen oder Eizellen sowie der Spül- oder Waschflüssigkeiten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, gemäß dem IETS-Handbuch zur amtlichen Überprüfung auf bakterielle und virale Kontamination vor;
1.14 jede Embryo-Entnahmeeinheit bewahrt für eine Dauer von zwei Jahren, nachdem die Embryonen für den Handel oder die Einfuhr freigegeben wurden, Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zur Embryonenentnahme, und zwar mit folgenden Angaben:
2. Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen, Eierstöcken und anderen Geweben zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen
Die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.14 gelten entsprechend auch für die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen, Eierstöcken und anderen Geweben zur Verwendung in der In-vitro-Befruchtung und/oder In-vitro-Kultur. Zusätzlich gilt Folgendes:
2.1 Die zuständige Behörde muss über den/die Herkunftsbetrieb(e) der Spendertiere informiert und dafür zuständig sein;
2.2 Werden Eierstöcke und andere Gewebe in einem Schlachthof entweder Einzeltieren oder mehreren Spendertieren ("Sammelentnahme") entnommen, so ist der Schlachthof gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 5 amtlich zugelassen und untersteht der Aufsicht eines Tierarztes, dessen Aufgabe es ist sicherzustellen, dass Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an potenziellen Spendertieren durchgeführt werden, und zu bescheinigen, dass diese frei von Anzeichen der einschlägigen, auf Tiere übertragbaren Infektionskrankheiten sind; der Schlachthof liegt in der Mitte eines Gebiets, um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war;
2.3 Chargen von Eierstöcken dürfen nicht in das Aufbereitungslabor gebracht werden, bevor die Fleischuntersuchung an den Spendertieren abgeschlossen ist;
2.4 Ausrüstung für die Entfernung und den Transport von Eierstöcken und anderem Gewebe ist vor der Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren oder sterilisieren sowie ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden.
3. Aufbereitung in vitro erzeugter Embryonen
Die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.14 gelten entsprechend auch für die Aufbereitung in vitro erzeugter Embryonen. Zusätzlich gilt Folgendes:
3.1 In vitro erzeugte Embryonen gelten als Ergebnis einer In-vitro-Befruchtung mit Samen, der die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;
3.2 nach der In-vitro-Kultur, aber vor Einfrieren, Lagerung und Beförderung der Embryonen werden diese gewaschen und gemäß den Nummern 1.8, 1.10 und 1.11 behandelt;
3.3 Embryonen verschiedener Spendertiere (bei Entnahme von Einzeltieren) bzw. Embryonen verschiedener Chargen (bei Sammelentnahme) werden nicht zusammen gewaschen;
3.4 Embryonen verschiedener Spendertiere (bei Entnahme von Einzeltieren) bzw. Embryonen verschiedener Chargen (bei Sammelentnahme) dürfen nicht in derselben Paillette, Ampulle oder sonstigen Packungseinheit gelagert werden.
4. Aufbereitung mikromanipulierter Embryonen
Vor jeder Mikromanipulation, bei der die Integrität der Zona pellucida verletzt wird, werden alle Embryonen oder Eizellen nach den Hygienevorschriften der Nummern 1, 2 und 3 entnommen und aufbereitet. Zusätzlich gilt Folgendes:
4.1 Bei der Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zona pellucida kommen geeignete Laboreinrichtungen zum Einsatz, die unter der Aufsicht eines zugelassenen Team-Tierarztes stehen;
4.2 jede Embryo-Entnahmeeinheit führt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit gemäß Nummer 1.14, einschließlich Angaben zu Mikromanipulationstechniken an den Embryonen, die eine Penetration der Zona pellucida umfassen; werden Embryonen durch In-vitro-Befruchtung erzeugt, so kann die Kennzeichnung der Embryonen anhand der Charge erfolgen, muss jedoch Angaben über Datum und Ort der Entnahme der Eierstöcke und/oder Eizellen umfassen; darüber hinaus muss sich der Herkunftsbetrieb der Spendertiere identifizieren lassen.
5. Lagerung von Embryonen
5.1 Jede Embryo-Entnahmeeinheit- und Embryo-Erzeugungseinheit stellt sicher, dass die Embryonen bei geeigneter Temperatur in Lagereinrichtungen im Sinne von Kapitel I Abschnitt III Nummer 1.8 gelagert werden;
5.2 gefrorene Embryonen werden vor dem Versand ab dem Datum der Entnahme bzw. Erzeugung mindestens 30 Tage lang unter zugelassenen Bedingungen gelagert.
6. Beförderung von Embryonen
6.1 Embryonen, die für den Handel freigegeben werden sollen, werden in Behältern in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, die vor Gebrauch gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert wurden oder Einwegbehälter sind, und die vor dem Versand aus den zugelassenen Lagereinrichtungen verplombt und nummeriert wurden;
6.2 die Pailletten, Ampullen oder sonstigen Packungseinheiten werden so gekennzeichnet, dass die Nummer auf den Pailletten, Ampullen oder sonstigen Packungseinheiten mit der Nummer auf der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich übereinstimmt und dem Behälter entspricht, in dem sie gelagert und befördert werden.
Kapitel IV
Anforderungen an weibliche Spendertiere
1. Embryonen und Eizellen dürfen weiblichen Spendertieren nur dann entnommen werden, wenn diese und die Betriebe, aus denen sie stammen, nach Feststellung des amtlichen Tierarztes in Bezug auf die jeweiligen Tierarten den einschlägigen Richtlinien über den Handel mit lebenden Zucht- und Nutztieren innerhalb der Union genügen.
2. Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG müssen Spendersauen - außer bei in vivo erzeugten Embryonen, die einer Trypsin-Behandlung zu unterziehen sind - den Anforderungen gemäß Artikel 9 oder 10 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit entsprechen.
3. Für Spenderzibben gilt die Richtlinie 91/68/EWG.
4. Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG gilt für Spenderstuten Folgendes:
4.1. Sie dürfen mindestens 30 Tage vor der Entnahme von Eizellen oder Embryonen sowie zwischen der ersten Probenahme gemäß den Nummern 4.2 und 4.3 und der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen nicht im Natursprung eingesetzt werden;
4.2. sie werden einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer anhand von Blutproben unterzogen, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Zeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Nummer 4.1 und nicht mehr als 90 Tage vor der Entnahme von für den Handel bestimmten Eizellen oder Embryonen entnommen werden, wobei die Ergebnisse negativ sein müssen;
4.3. sie werden einer Untersuchung zur Identifizierung der Erreger von kontagiöser equiner Metritis unterzogen, die in einem Labor gemäß Kapitel II Abschnitt I Nummer 1.5 frühestens sieben Tage (systemische Behandlung) bzw. 21 Tage (örtliche Behandlung) nach einer möglichen antimikrobiellen Behandlung der Spenderstute mit jeweils negativem Befund an mindestens zwei Proben (Abstrich) von folgenden Stellen der Spenderstute durchzuführen ist:
Die Proben werden während des Zeitraums gemäß Nummer 4.1 zweimalig im Abstand von wenigstens sieben Tagen im Falle des Tests gemäß Ziffer i oder einmalig im Falle des Tests gemäß Ziffer ii entnommen.
Die Proben werden in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert.
Die Proben werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:
2) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
3) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001. S. 1.
4) "Manual of the International Embryo Transfer Society - A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures", veröffentlicht von der International Embryo Transfer Society, 1111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illisnois 61874, USA (http://www.iets.org/).
5) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.
Anhang E |
Teil 1 19
Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben (Huftiere, gegen die aviäre Influenza geimpfte Vögel, Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen) 92/65 EI
Teil 2 17
Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln 92/65 EII
Teil 3
Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren 92/65 EIII
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen | Anhang F |
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr
Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG.
ENDE |