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Durchführungsverordnung (EU) 2017/2233 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2009 hinsichtlich der Charakterisierung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2017 S. 78)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 900/2009 der Kommission 2 in der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission 3 geänderten Fassung wurde Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.
(2) Bei der Kommission ist ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen hinsichtlich der Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs eingegangen. Zur Stützung dieses Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.
(3) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2017 4 den Schluss, dass Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts durch die beantragte Änderung nicht beeinträchtigt würden, und erinnerte gleichzeitig an das mit dem Produkt verbundene Risiko für die Anwender. Die geltende Zulassung enthält jedoch eine Bestimmung, mit der diesem Risiko auf geeignete Weise begegnet wird. Dem Vorschlag der Behörde, den Gehalt an Selenocystein in die Charakterisierung des Zusatzstoffs aufzunehmen, kann aufgrund der fehlenden Analysemethode für Selenocystein nicht nachgekommen werden.
(4) Die Bewertung der geänderten Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.
(5) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 900/2009 entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2009
In Spalte 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 900/2009 erhält der Text zwischen den Überschriften "Charakterisierung des Zusatzstoffs" und "Charakterisierung des Wirkstoffs" folgende Fassung:
"Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %), mit einem Gehalt von 2.000-3.500 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 2017
______
1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 über die Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 im Hinblick auf die maximale Supplementierung mit Selenhefe (ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 20).
4) EFSA Journal 2017;15(7):4937.
ENDE |