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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 der Kommission Vom 7. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8522)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 08.12.2017 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2) Im November 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Legionowski, Piaseczy Dski und Warszawski Zachodni in Polen auf. Als Reaktion auf diese Fälle wurden der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2176 der Kommission 5 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2198 der Kommission 6 erlassen; diese Rechtsakte gelten bis zum 8. bzw. 15. Dezember 2017. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen betroffenen Gebiete nun in Teil II und die umliegenden Gebiete in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(3) In Ruciane-Nida, Lelis und bild in Polen - gegenwärtig in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt - wurde noch nie ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gemeldet. Im Einklang mit Erwägungsgrund 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1196 der Kommission 7 und den übermittelten Überwachungsdaten sollten diese Gebiete in Teil I gestrichen werden.

(4) Im November 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in den polnischen Powiaten Sokólski, Augustowski, Elcki und Parczewski, in den litauischen Rajongemeinden Vilkaviškis, Pakruojis und Radviliškis sowie im lettischen Bezirk Dobele auf; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen polnischen, litauischen und lettischen Gebiete nun in Teil II statt in Teil 1 und diverse neue umliegenden Gebiete in Polen in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(5) Im November 2017 traten auch einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest in der Russischen Föderation (Region Kaliningrad) nahe der polnischen Grenze auf. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko für bestimmte Gebiete in Polen, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Aufgrund der Lage in Bezug auf die Seuche in der Region Kaliningrad (Russische Föderation) sollten bestimmte Grenzgebiete Polens in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.

(6) Seit September 2017 traten mehrere Fälle und auch ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im lettischen Bezirk Saldus, nahe der Grenze zu Litauen, auf. Durch diese Fälle und den Ausbruch erhöht sich das Risiko für bestimmte Gebiete in Litauen, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Daher sollten bestimmte Grenzgebiete Litauens nun in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.

(7) Im November 2017 trat ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im Powiat WBodawski in Polen in einem Gebiet auf, das derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe zu den derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befindet. Durch diesen Fall erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die jeweiligen Gebiete Polens statt in Teil I nun in Teil II aufgeführt werden, und es sollten neue umliegende polnische Gebiete in Teil I des genannten Anhangs aufgenommen werden.

(8) Bei der Bewertung des Risikos für die Tiergesundheit, das von der neuen Seuchenlage in bestimmten Ländern ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinpest bei der Wildschweinpopulation in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jeder unnötigen Störung des Handels innerhalb der Union und der Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer vorzubeugen, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Polen, Lettland und Litauen aktualisiert werden.

(9) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2176 der Kommission vom 21. November 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 82).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2198 der Kommission vom 27. November 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 89).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1196 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 172 vom 05.07.2017 S. 16).

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Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE