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Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2017 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine sinnvolle Kennzeichnung zu ermöglichen, sind in einigen Sprachen der Union besondere Ausdrücke bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere zulässig. Neue Entwicklungen im Bereich der Heimtierfuttermittel in zwei Mitgliedstaaten lassen den Schluss zu, dass besondere Ausdrücke für Heimtierfuttermittel auch in den Sprachen dieser Mitgliedstaaten angemessen wären.
(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die Toleranzen für analytische Bestandteile und für Futtermittelzusatzstoffe in Einzel- und in Mischfuttermitteln sollten unter Berücksichtigung technischer Fortschritte auf dem Gebiet der Analyse und der Erfahrungen mit guter Laborpraxis überarbeitet werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) In einer wachsenden Zahl von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind Höchstgehalte für Zusatzstoffe in Einzel- und Mischfuttermitteln festgelegt, für die bis dahin keine solchen Werte festgesetzt wurden, während für andere das Konzept eines empfohlenen Höchstgehalts eines Zusatzstoffes in Alleinfuttermittel neu eingeführt wurde. Außerdem kann die Technologie der Futtermittelherstellung zu einer Verringerung der Zusatzstoffmengen führen, etwa von Vitaminen, die unter Umständen auch von Natur aus im Endprodukt vorhanden sind. Das kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen, wenn der Futtermittelhersteller die zugesetzte Menge angeben muss, die Aufsichtsbehörde aber nur die Menge im Endprodukt analysieren und überprüfen kann. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine ausgewogene, angemessene und sinnvolle Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln zu gewährleisten, sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechend geändert werden.
(5) Die technologische Entwicklung ermöglicht die verstärkte Verwendung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel. In der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission 3 sind solche "ehemaligen Lebensmittel" als Einzelfuttermittel aufgeführt. Da die Qualität solcher ehemaligen Lebensmittel allerdings in einigen Fällen unter Umständen nicht die Anforderungen für Futtermittel erfüllt, sollte in der Kennzeichnung dieser ehemaligen Lebensmittel angegeben werden, dass sie erst nach Verarbeitung als Futtermittel verwendet werden dürfen. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Anhänge aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu vermeiden und eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, IV, VI, VII, und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2017
2) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29).
3) Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 29 vom 30.01.2013 S. 1).
Anhang |
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b)
"
2. Anhang IV wird wie folgt geändert:
Teil A erhält folgende Fassung:
"Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII
Bestandteil | Angegebener Gehalt des Bestandteils | Toleranz 1 | |
[%] | Unter dem angegebenen Wert | Über dem angegebenen Wert | |
Rohfett | < 8 | 1 | 2 |
8-24 | 12,5 % | 25 % | |
> 24 | 3 | 6 | |
Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | < 16 | 2 | 4 |
16-24 | 12,5 % | 25 % | |
> 24 | 3 | 6 | |
Rohprotein | < 8 | 1 | 1 |
8-24 | 12,5 % | 12,5 % | |
> 24 | 3 | 3 | |
Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | < 16 | 2 | 2 |
16-24 | 12,5 % | 12,5 % | |
> 24 | 3 | 3 | |
Rohasche | < 8 | 2 | 1 |
8-32 | 25 % | 12,5 % | |
> 32 | 8 | 4 | |
Rohfaser | < 10 | 1,75 | 1,75 |
10-20 | 17,5 % | 17,5 % | |
> 20 | 3,5 | 3,5 | |
Zucker | < 10 | 1,75 | 3,5 |
10-20 | 17,5 % | 35 % | |
> 20 | 3,5 | 7 | |
Stärke | < 10 | 3,5 | 3,5 |
10-20 | 35 % | 35 % | |
> 20 | 7 | 7 | |
Calcium | < 1 | 0,3 | 0,6 |
1-5 | 30 % | 60 % | |
> 5 | 1,5 | 3 | |
Magnesium | < 1 | 0,3 | 0,6 |
1-5 | 30 % | 60 % | |
> 5 | 1,5 | 3 | |
Natrium | < 1 | 0,3 | 0,6 |
1-5 | 30 % | 60 % | |
> 5 | 1,5 | 3 | |
Gesamtphosphor | < 1 | 0,3 | 0,3 |
1-5 | 30 % | 30 % | |
> 5 | 1,5 | 1,5 | |
Salzsäureunlösliche Asche | < 1 | Keine Begrenzungen festgelegt | 0,3 |
1 - < 5 | 30 % | ||
> 5 | 1,5 | ||
Kalium | < 1 | 0,2 | 0,4 |
1-5 | 20 % | 40 % | |
> 5 | 1 | 2 | |
Feuchtigkeit | < 2 | Keine Begrenzungen festgelegt | 0,4 |
2 - < 5 | 20 % | ||
5-12,5 | 1 | ||
12,5 | 8 % | ||
Energiewert 2 | 5 % | 10 % | |
Proteinwert 2 | 10 % | 20 % | |
1) Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe "%" hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).
2) Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1)." |
3. Anhang VI erhält folgende Fassung:
"Anhang VI
Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.
Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte "Mindestgehalt/Höchstgehalt" ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.
Funktionsgruppe | Bezeichnung und Beschreibung | Abgekürzte Bezeichnung |
1h | Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern | Radionuklid-Bindemittel |
1m | Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können | Mykotoxin-Reduzierer |
1n | Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen | Hygieneverbesserer |
2b | Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert | Aromen |
3a | Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung | Vitamine |
3b | Verbindungen von Spurenelementen | Spurenelemente |
3c | Aminosäuren, deren Salze und Analoge | Aminosäuren |
3d | Harnstoff und seine Derivate | Harnstoff |
4c | Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen | Umweltverbesserungsmittel |
Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Mischfuttermittel | Zielarten | Analytische Bestandteile und Gehalte |
Alleinfuttermittel | Alle Tierarten
Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Hühner Schweine und Hühner |
|
Mineralergänzungsfuttermittel | Alle Tierarten
Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Hühner Schweine und Hühner Wiederkäuer |
|
Sonstige Ergänzungsfuttermittel | Alle Tierarten
Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Hühner Schweine und Hühner Wiederkäuer |
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_____
1) Im Deutschen kann "Analytische Bestandteile" durch "Inhaltsstoffe" ersetzt werden.
Im Schwedischen kann "Analytiska beståndsdelar" durch "Analyserat innehåll" ersetzt werden.
4. Anhang VII erhält folgende Fassung:
"Anhang VII
Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.
Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte "Mindestgehalt/Höchstgehalt" ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.
Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Mischfuttermittel | Zielarten | Analytische Bestandteile |
Alleinfuttermittel | Katzen, Hunde und Pelztiere
Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere |
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Mineralergänzungsfuttermittel | Alle Tierarten
Alle Tierarten Alle Tierarten |
|
Sonstige Ergänzungsfuttermittel | Katzen, Hunde und Pelztiere
Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere |
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____
1) Im Deutschen kann "Analytische Bestandteile" durch "Inhaltsstoffe" ersetzt werden.
Im Schwedischen kann "Analytiska beståndsdelar" durch "Analyserat innehåll" ersetzt werden.
5. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als "Futtermittel mit zu hohem Gehalt an ... (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG ); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden". Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005."
b) Folgende Nummer wird angefügt:
"3. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, wie folgt zu kennzeichnen: "ehemaliges Lebensmittel, darf nur nach ... (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) als Einzelfuttermittel verwendet werden"."
ENDE |