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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2286 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8082)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2017 S. 87)



Normenübersicht - harmonisierte Normen

s.Liste über Referenzdokumente für Umweltmanagementpraktiken ... gem. VO (EG) 1221/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 45,

nach Anhörung des mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden.

(2) Organisationen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden und zu EMAS übergehen möchten, sollte dieser Schritt erleichtert werden. Verknüpfungen mit anderen Umweltmanagementsystemen sollten erwogen werden, um die Anwendung von EMAS zu erleichtern und bestehende Praktiken und Verfahren nicht zu duplizieren.

(3) Um die Anwendung von EMAS zu erleichtern und die Duplizierung von bestehenden Praktiken und Verfahren auf Basis von anderen nach geeigneten Verfahren zertifizierten Umweltmanagementsystemen zu vermeiden, werden die relevanten Teile anderer Umweltmanagementsysteme, die von der Kommission als die entsprechenden Anforderungen von EMAS erfüllend angesehen werden, als gleichwertig anerkannt.

(4) Diese Anerkennung sollte auf einer Analyse der Anforderungen und Verfahrensvorschriften dieser anderen Umweltmanagementsysteme und von deren Fähigkeit gründen, dieselben Ziele zu erreichen wie sie mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erreicht werden können.

(5) Norwegen hat am 26. Januar 2016 bei der Kommission schriftlich die Anerkennung des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse beantragt. Dieser Antrag wurde anschließend um zusätzliche Informationen ergänzt, um der Kommission die nötige Faktengrundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems mit den EMAS-Anforderungen an die Hand zu geben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Auf der Grundlage der von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen erkennt die Kommission die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Teile des Eco-Lighthouse-Systems als den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig an.

Artikel 2

Änderungen der Anforderungen des Eco-Lighthouse-Systems, die sich auf diese Anerkennung auswirken, werden der Kommission mindestens jährlich mitgeteilt. Kommt es zu einer Änderung dieser Anforderungen oder der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, kann die Kommission beschließen, diesen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

.

Anhang

Einleitung

Mit der EMAS-Verordnung 1 wurde ein erstklassiges Managementinstrument für Organisationen zur freiwilligen Bewertung, Berichterstattung und Verbesserung ihrer Umweltleistung geschaffen. An EMAS können sich alle Organisationen beteiligen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen. Es umfasst alle Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren und ist weltweit verfügbar.

Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem Umweltmanagementsysteme errichtet und angewendet werden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit geführt wird und die Arbeitnehmer der Organisationen aktiv beteiligt werden und gleichzeitig angemessene Schulungen angeboten werden.

Die EMAS-Verordnung stellt die Glaubwürdigkeit und Transparenz der Umweltleistung der EMAS-registrierten Organisationen durch ein System der externen Begutachtung, die von akkreditierten oder zugelassenen Gutachtern durchgeführt wird, sicher.

Um die Registrierung von Organisationen zu vereinfachen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden und auf EMAS umsteigen wollen, sieht die Verordnung vor 2, dass die Kommission andere nationale oder regionale Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen, die die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllen, anerkennt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 45 der Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen stellen können, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Nach Prüfung dieses Antrags erkennt die Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung genannten Beratungsverfahren die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen an, wenn sie der Ansicht ist, dass der Mitgliedstaat

Folge der Anerkennung: Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung sind Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 anerkannten Umweltmanagementsystem, die eine EMAS-Registrierung anstreben, nicht verpflichtet, jene Bestandteile durchzuführen, die als den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.

Es ist allerdings zu beachten, dass bei der Begutachtung in Vorbereitung der EMAS-Registrierung bzw. der Verlängerung dieser Registrierung die Bestimmung von Artikel 18 Anwendung findet.

Ein EMAS-akkreditierter bzw. -zugelassener Gutachter prüft, ob die erforderlichen Verfahren wie die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem oder die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation und deren Durchführung den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Teile des anderen Umweltmanagementsystems, deren Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gemäß Artikel 45 anerkannt wurde, sind daher ebenfalls zu begutachten, um sicherzustellen, dass deren Durchführung den als gleichwertig anerkannten Anforderungen entspricht.

Beispielsweise schließt die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Dokumentationsverfahrens eines anderen Umweltmanagementsystems nicht aus, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens begutachtet wird, um sicherzustellen, dass es die erforderlichen wesentlichen Informationen umfasst.

Auch in der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe 3 findet diese Anerkennung Erwähnung; Artikel 62 Absatz 2 besagt nämlich, dass andere gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannte Umweltmanagementsysteme zu den drei Arten von Bescheinigungen gehören, auf die öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Systeme oder Normen für das Umweltmanagement die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, Bezug nehmen können.

Am 26. Januar 2016 reichte Norwegen einen vorläufigen Antrag auf Anerkennung seines nationalen von der Eco-Lighthouse Foundation entwickelten Umweltzertifizierungssystems Eco-Lighthouse (ELH) im Rahmen der EMAS-Verordnung ein. Auf diesen Antrag folgten ergänzende Informationen, um die Anforderungen des Managementsystems Eco-Lighthouse und die entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung (einschließlich der Anhänge) genau darzulegen und der Kommission die erforderlichen Nachweise für die Feststellung der potenziellen Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems vorzulegen.

Auf der Grundlage dieser Nachweise konnte die Kommission bestimmen, inwieweit die Anforderungen des betreffenden Umweltmanagementsystems mit den entsprechenden, nachfolgend dargelegten Anforderungen der EMAS-Verordnung übereinstimmen.

Erklärende Tabelle: ELH-Begriffe

ELH-Begriff (DE)ELH-Begriff (NO)Begriffsbestimmung der Eco-Lighthouse Foundation
Eco-Lighthouse FoundationStiftelsen Miljøfyrtårn (Miljøfyrtårn)Die juristische Einheit, die für die Verwaltung, Überwachung und Entwicklung des ELH-Zertifizierungssystems zuständig ist.
ELH-UmwelterklärungMiljøkartleggingWebbasierte Berichterstattung auf der Grundlage einer von einem Berater ausgearbeiteten Liste von Kriterien. Das Unternehmen dokumentiert die Einhaltung der Kriterien. Der Zertifizierer genehmigt letztendlich die ELH-Umwelterklärung und bestätigt damit die Einhaltung der ELH-Kriterien.
Allgemeine KriterienFelles kriterierKriterien, die für alle Unternehmen gelten, die eine ELH-Zertifizierung anstreben. Das Unternehmen gibt auch an, ob es Eigentümer oder Mieter der Geschäftsräume an seinem Sitz ist; davon ist abhängig, welche Kriterien beispielsweise in Bezug auf Energie, Abfallentsorgung usw. Anwendung finden. Die allgemeinen Kriterien beziehen sich auf die wichtigsten Umweltaspekte, die allen Unternehmen gemeinsam sind.
Branchenspezifische KriterienBransjespesifikke kriterierKriterien, die für Unternehmen in bestimmten Branchen gelten, die eine ELH-Zertifizierung anstreben. Die unternehmensspezifischen Kriterien beziehen sich auf die wichtigsten Umweltaspekte in der Branche.
UmweltbeauftragtermiljøfyrtårnansvarligDie Person im Unternehmen, der von der Organisationsleitung die Zuständigkeit für die Anwendung von ELH übertragen wurde.
Jährlicher Klima- und Umweltberichtårlig Klima- og miljørapportDas Unternehmen erstattet jährlich bis zum 1. April über das ELH-Webportal Bericht. Indikatoren: Einige sind universell, andere werden auf der Grundlage der ausgewählten Kriterien erstellt. Auch der Aktionsplan wird über das Webportal veröffentlicht. Der jährliche Klima- und Umweltbericht muss der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Aktionsplan/UmweltprogrammhandlingsplanDer Aktionsplan des Unternehmens für das kommende Jahr, der sich auf die einzelnen Umweltthemen bezieht und im jährlichen Klima- und Umweltbericht dokumentiert wird. Zuständigkeiten und Fristen können in der Umwelterklärung (Miljøkartlegging) oder intern in den unternehmenseigenen Systemen dokumentiert werden.
Jährliche Managementbewertungledelsens gjennomgangDie obere und mittlere Führungsebene kommen jährlich zusammen, um das HSE-System (Health, Security and Environment - Gesundheit, Sicherheit und Umwelt), das Qualitätssicherungssystem, die Anwendung von ELH und sonstige unternehmensrelevante Fragen zu prüfen und zu bewerten.
UmweltmanagementgruppemiljøgruppeDie Arbeitsgruppe, die den Umweltbeauftragten bei der Verwirklichung von ELH unterstützt. Zu den Mitgliedern kann der HSE-Verantwortliche sowie sonstige relevante Parteien zählen.
Eco-Lighthouse-WebportalMiljøfyrtårnportalenDas webbasierte Portal zur Pflege der Dokumentation der Unternehmen, Gemeinden, Berater und Zertifizierer, das sämtliche Nachweise der Einhaltung der Kriterien und Zertifizierung enthält.
Unternehmensspezifische Indikatorenvirksomhetsspesifikke sjekkpunkterSpezifische Indikatoren, die auf Anfrage des Unternehmens in den jährlichen Klima- und Umweltbericht aufgenommen werden. Entgeltliche Leistung.
Interner BeraterInternkonsulentMitarbeiter in einem Unternehmen, der Beratung in Bezug auf den Erwerb einer ELH-Zertifizierung bietet. Der Mitarbeiter absolviert eine ELH-Beraterausbildung und erwirbt so die erforderliche Qualifizierung, um das Unternehmen beim Erwerb der Zertifizierung beratend zu unterstützen; somit muss bei der erstmaligen Zertifizierung kein externer ELH-Berater beauftragt werden.
HSE-ChecklisteHMS sjekklisteDie unternehmensinterne Checkliste für die jährliche HSE-Prüfung. Zu den wichtigsten Punkten zählen die Aktualisierung der rechtlichen Verpflichtungen, die interne Schulung von Personal und Führungskräften, die Umweltpolitik, Ziele und Erfolge im jährlichen Klima- und Umweltbericht und das Vorgehen im Falle von Nichteinhaltung.
UmweltpolitikMiljøpolicyDie vom obersten Führungsgremium eines Unternehmens formulierten Absichten und Ausrichtungen dieses Unternehmens in Bezug auf seine Umweltleistung.
UmweltaspektmiljøaspektBestandteile der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Direkter UmweltaspektDirekte miljøaspektBestandteile der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, die dessen direkter Kontrolle unterliegen.
Indirekter UmweltaspektIndirekte miljøaspektBestandteile der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, die nicht dessen direkter Kontrolle unterliegen, die aber von dem Unternehmen beeinflusst werden können.
UmweltzielsetzungmiljømålUmwelteinzelziele, die im kommenden Jahr zu erreichen sind und die im jährlichen Klima- und Umweltbericht dokumentiert werden.
UmweltmanagementsystemmiljøledelsessystemIntegriertes Managementsystem zur Erfassung der Umweltauswirkungen des Unternehmens und zur Bewältigung dieser Auswirkungen anhand verschiedener Umweltkriterien. Das Umweltmanagementsystem wird an die Unternehmensführung angepasst und beinhaltet klare Ziele und Aktionspläne mit konkret umzusetzenden Maßnahmen und gewährleistet die kontinuierliche Verbesserung.
Wesentliche Änderungstor endringJegliche Änderungen in Bezug auf Tätigkeit, Produkte oder Dienstleistungen, Standort, Organisation oder Verwaltung des Unternehmens, die bedeutende Auswirkungen auf das Umweltmanagementsystem oder die mit dem Unternehmen verbundenen Umweltaspekte hat.
NichteinhaltungAvvikAbweichung von der rechtlichen Verpflichtung, den ELH-Kriterien oder, wenn die rechtliche Verpflichtung zugleich ein ELH-Kriterium ist, von beidem. Die wichtigsten umweltrechtlichen Verpflichtungen sind ebenfalls ELH-Kriterien. Im Falle der Nichteinhaltung eines ELH-Kriteriums ist eine Zertifizierung des Unternehmens nicht möglich.

Methode zur Prüfung der Angaben zum anerkannten Umweltmanagementsystem

In diesem Dokument werden die Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse beschrieben und deren Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung bewertet. Die zwei Hauptziele dieser Bewertung sind,

  1. einer Organisation, die ein anderes Umweltmanagementsystem anwendet und auf EMAS umsteigen will, den Übergang zu EMAS zu erleichtern und
  2. den Vergleich der Eco-Lighthouse-Anforderungen mit den EMAS-Anforderungen zu ermöglichen.

In Vorbereitung dieser Bewertung führte die Kommission eine Lückenanalyse hinsichtlich der Anforderungen beider Systeme durch. Im Anschluss an diese Analyse wurden die relevanten Anforderungen in zentrale Anforderungen gemäß verschiedener Teile des Umweltmanagementsystems zusammengefasst. Darauf folgte die Bewertung der Übereinstimmung dieser Teile mit den entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung.

Die folgenden Teile des Umweltmanagementsystems werden auf den kommenden Seiten des vorliegenden Berichts analysiert:

  1. Verpflichtung und Engagement des obersten Führungsgremiums;
  2. Einführung einer Umweltprüfung - vorläufige Analyse;
  3. Festlegung einer Umweltpolitik;
  4. Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
  5. Festlegung von Zielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen;
  6. Organisationsstruktur, Schulung und Mitarbeiterbeteiligung;
  7. Dokumentationsanforderungen;
  8. Ablauflenkung;
  9. Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr;
  10. Überprüfung, interne Betriebsprüfung und Korrekturmaßnahmen;
  11. (Interne und externe) Kommunikation;
  12. Managementbewertung.

Ferner werden in dem vorliegenden Bericht auch die Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen zur Begutachtung der Systeme durch einen qualifizierten externen Betriebsprüfer bewertet.

Für jeden dieser Teile legt die folgende Bewertung dar, inwieweit die ELH-Anforderungen mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmen. Bei der Bewertung dieser Übereinstimmung hat die Kommission die Kapazität der ELH-Anforderungen geprüft, die Zielsetzungen der entsprechenden EMAS-Anforderungen mit demselben Maß an Robustheit und Glaubwürdigkeit zu erreichen 4.

In manchen Fällen entsprechen Teile von Eco-Lighthouse in gewissem Maße den EMAS-Anforderungen, ohne dass eine völlige Übereinstimmung mit diesen Anforderungen besteht. Für eine differenzierte Bewertung werden diese Teile mit der Bemerkung "Teilweise Übereinstimmung mit den EMAS-Anforderungen" versehen; zudem werden Erläuterungen gegeben, um ELH-zertifizierte Organisationen, die an der Schließung der Lücke zu EMAS interessiert sind, zu unterstützen.

Im Anschluss an ihre Bewertung können die verschiedenen Teile in drei Kategorien eingeteilt werden:

Die als mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmend anerkannten Teile (dritte Kategorie) gelten als gleichwertig.

Beschreibung von Eco-Lighthouse

Beim Zertifizierungssystem Eco-Lighthouse handelt es sich um das in Norwegen am weitesten verbreitete Umweltmanagementsystem mit mehr als 5.000 gültigen Zertifikaten, die an kleine, mittlere und große Unternehmen vergeben wurden (das ELH zielt nicht auf Unternehmen mit komplexen Umweltherausforderungen ab) 5. Durch einfach umsetzbare, konkrete, einschlägige und gewinnbringende (im weitesten Sinne: lokale, regionale, globale) Maßnahmen können Unternehmen ihre Umweltleistung verbessern, ihre Umweltauswirkungen kontrollieren und ihren Einsatz im Bereich Unternehmensverantwortung unter Beweis stellen.

Durch das Zertifizierungssystem Eco-Lighthouse wird das Umweltmanagement interner und externer Umweltaspekte in die norwegischen Rechtsvorschriften über systematische Unternehmensaktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt integriert.

Unternehmen, die eine Eco-Lighthouse-Zertifizierung anstreben, sind zu Folgendem verpflichtet:

Vor der Zertifizierung

  1. Beauftragung eines qualifizierten Eco-Lighthouse-Beraters, der von der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen und überwacht wird; ein solcher Berater hat folgende Zuständigkeiten:
    1. Durchführung einer Umweltprüfung (miljøanalyse) des Unternehmens. Auf der Grundlage der vorläufigen Analyse wählt der Berater neben den allgemeinen Kriterien 6, die für alle Organisationen gelten, die entsprechenden branchenspezifischen Kriterien (bransjespesifikke kriterier) für das Unternehmen aus;
    2. Erstellung der Umwelterklärung 7 (Miljøkartlegging) und Unterstützung bei deren Ausfüllung (über das ELH-Webportal);
    3. Steuerung und Dokumentation der Einhaltung einschlägiger Kriterien über dieses webbasierte Tool (Miljøkartlegging);
    4. Schulung des von der Organisation benannten betriebsinternen Umweltbeauftragen (miljøfyrtårnansvarlig) im Umgang mit dem ELH-Webportal, einschließlich der Umwelterklärung;
    5. Schulung des betriebsinternen Umweltbeauftragten in Bezug auf die Erstellung des ersten jährlichen Klima- und Umweltberichts, in dem (nach der Zertifizierung) jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr Bericht erstattet wird;
    6. Steuerung des Verfahrens zur Einhaltung der Kriterien.
  2. Die Organisation bestätigt durch die webbasierte Selbstauskunft in der Umwelterklärung vor Abschluss des Zertifizierungsprozesses den Status der Übereinstimmung mit verschiedenen allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien. Für eine Zertifizierung müssen alle allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien erfüllt sein. Diese "vorläufige" Selbstauskunft wird im Rahmen der Umwelterklärung schriftlich festgehalten.
  3. Die allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien werden von der Eco-Lighthouse Foundation in Zusammenarbeit mit relevanten Regierungsstellen, Wissenschaftlern, interessierten Organisationen, Kunden und erfahrenen Beratern und Gutachtern aufgestellt, um die einschlägigen Umweltaspekte und wirksame Maßnahmen zu ermitteln und anzugehen, und unterliegen der regelmäßigen Prüfung.
  4. Die Kriterien sind das Rückgrat des Managementsystems; mit ihnen wird sichergestellt, dass das System ordnungsgemäß funktioniert. Über die Einhaltung aller Kriterien wird im Wege der Umwelterklärung im Eco-Lighthouse-Webportal Bericht erstattet.
  5. Die Erstellung und Einreichung des Klima- und Umweltberichts (Klima- og miljørapport), der für alle Branchen geltende allgemeine Indikatoren und Parameter und spezifische anhand der Auswahl einschlägiger Kriterien generierte Indikatoren umfasst, erfolgt über das ELH-Webportal.
  6. Sobald alle Kriterien als vom Unternehmen erfüllt angesehen werden und der erste Klima- und Umweltbericht eingereicht ist, wird die Zertifizierung von einem Zertifizierer bzw. einem Gutachter vorgenommen. Vor dem Vor-Ort-Besuch und vor Durchführung von Gesprächen und Kontrollen erhält der Zertifizierer/Gutachter Zugriff auf die relevanten Informationen im Webportal. Der Zertifizierer/Gutachter ist im Auftrag der Gemeinde tätig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, wird jedoch von der Zentralverwaltung der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen (ermächtigt) und (seit 2017 auch vor Ort) überwacht. Abweichungen von den Kriterien und die Beseitigung solcher Abweichungen werden im Wege der Umwelterklärung dokumentiert.
  7. Die erfassten Ergebnisse des gesamten Verfahrens werden von der Eco-Lighthouse Foundation geprüft, und es wird ein Zertifikat ausgestellt. Erst dann werden ein entsprechender Zertifizierungsbericht und ein Anerkennungsschreiben ausgestellt.

Nach der Zertifizierung

Im Anschluss an die Zertifizierung wird zum 1. April eines jeden Jahres ein Klima- und Umweltbericht eingereicht, in dem die Bedingungen für verschiedene Parameter festgelegt werden, angegeben wird, inwieweit zuvor festgelegte Umwelteinzelziele erreicht wurden, und zukünftige Ziele detailliert aufgezeigt werden. Dieser Jahresbericht wird vom Umweltbeauftragten erstellt.

Alle drei Jahre erfolgt eine Rezertifizierung.

Das Verfahren ist das gleiche, jedoch mit dem Unterschied, dass bei der Rezertifizierung die Pflicht entfällt, einen Berater zu beauftragen. Vielmehr ist der Umweltbeauftragte (Miljøfyrtårnansvarlig) dafür zuständig, die Rezertifizierung zu organisieren, die kontinuierliche Einhaltung der Kriterien zu prüfen, die Umwelterklärung auszufüllen und dem Zertifizierer/Gutachter die Unterlagen durch Zugang zum Unternehmen im ELH-Webportal zur Verfügung zu stellen. Die neue Umwelterklärung mit der entsprechenden Dokumentation sowie die Klima- und Umweltberichte der Vorjahre sind die wichtigsten Nachweise, die im Vorfeld einer Rezertifizierung eingereicht werden, wohingegen der Zertifizierer/Gutachter im Rahmen des Betriebsbesuchs -wie bei der erstmaligen Zertifizierung - Gespräche führt sowie Stichproben und eine Inspektion der Räumlichkeiten durchführt.

Anmerkung:

Von rund 300 Gemeinden in Norwegen sind mehr als 430 zahlende Mitglieder des Zertifizierungssystems Eco-Lighthouse. Die Mitgliedschaft bedeutet, lokalen Unternehmen die ELH-Zertifizierung zu ermöglichen, indem sichergestellt wird, dass für die Unternehmen in dem betreffenden Gebiet ein Zertifizierer/Gutachter zur Verfügung steht. Zudem besteht die Erwartung, dass die Gemeinden auf die Zertifizierung ihrer eigenen Unternehmen hinarbeiten.

Zertifizierer/Gutachter, die in der Zertifizierungsphase ins Spiel kommen, können bei einer Gemeinde-/Provinzverwaltung oder bei einem Privatunternehmen beschäftigt sein, werden jedoch von der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen und überwacht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde im Rahmen des Eco-Lighthouse-Systems als Zertifizierungsstelle fungiert - die (von der Eco-Lighthouse Foundation zugelassenen) Zertifizierer sind im Auftrag der Gemeinde und nicht im Namen der Eco-Lighthouse-Verwaltung tätig.

Die Eco-Lighthouse Foundation ist seit Mai 2016 nach der Norm ISO-9001:2015 zertifiziert.

Allgemeiner Ablauf einer Eco-Lighthouse- und EMAS-Einführung

bild

Teil 1
Verpflichtung und Engagement des obersten Führungsgremiums

Entsprechende EMAS-Anforderung
  1. Bedeutung und Verpflichtung des obersten Führungsgremiums. Im Rahmen von EMAS legt das oberste Führungsgremium die Umweltpolitik der Organisation fest (1.1) und ist für die ordnungsgemäße Umsetzung des Umweltmanagementsystems verantwortlich (1.2), unter anderem auch für die Benennung eines Umweltmanagementbeauftragten (1.3). Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummern A.2. und A.4.

  2. Die Leitung sollte die erzielten Fortschritte regelmäßig prüfen und die dabei ermittelten Probleme angehen. Es besteht die Notwendigkeit, das Management regelmäßig in Sitzungen und Initiativen betreffend das Umweltmanagementsystem einzubeziehen (Anhang II Nummer A.6.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1. Bedeutung und Verpflichtung des obersten Führungsgremiums

1.1 Festlegung der Umweltpolitik der Organisation

Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1945 8 sind Organisationen zur Festlegung einer Umweltpolitik verpflichtet. Zudem wird der Beschluss zur Teilnahme am System und die Verpflichtung der Einhaltung der verschiedenen Kriterien von der Leitung abgezeichnet.

1.2 Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Umsetzung des Umweltmanagementsystems

Gemäß dem allgemeinen Kriterium Nr. 6 muss die Leitung das HSE-System und die Eco-Lighthouse-Verfahren einer jährlichen Prüfung unterziehen, um zu bewerten, ob es/sie den gewünschten Zweck erfüllt/erfüllen.

Durch die jährliche Unterzeichnung der Bedingungen der Eco-Lighthouse Foundation sowie des Protokolls der Managementbewertung übernimmt das oberste Führungsgremium die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung des Managementsystems und der Richtigkeit des jährlichen Klima- und Umweltberichts (Klima- og miljørapport).

1.3 Benennung des Umweltmanagementbeauftragten

Ein Mitarbeiter wird zum Umweltmanagementbeauftragten (Miljøfyrtårnansvarlig) ernannt. Dabei handelt es sich je nach Größe der Organisation nicht unbedingt um eine vollamtliche Tätigkeit. Der Umweltbeauftragte kann entweder bei der erstmaligen Zertifizierung vom Berater geschult oder aber vom vorherigen Umweltbeauftragten unterwiesen werden. In größeren Organisationen absolviert der Umweltbeauftragte bisweilen einen ELH-Beraterkurs (wodurch er die Qualifikation zum internen Berater [internkonsulent] erwirbt). Seine Aufgaben sind in Anforderung 6 (Organisationsstruktur, Schulung und Mitarbeiterbeteiligung) festgelegt.

2. Die Leitung prüft regelmäßig die erzielten Fortschritte und geht die dabei ermittelten Probleme an.

Dies erfolgt im Wege der jährlichen Managementbewertung 9 (ledelsens gjennomgang), die von der Leitung abgezeichnet wird (die Leitung unterzeichnet das Protokoll der Tagung zur jährlichen Managementbewertung). Es werden ein Bericht über die Nichteinhaltung (der Rechtsvorschriften oder der ELH-Kriterien) sowie der/die jährliche(n) Klima- und Umweltbericht(e) vorgelegt. Letzterer umfasst eine Bewertung der Umweltleistung und der Umwelteinzelziele für das kommende Jahr. Die (Re-)Zertifizierungsberichte können vorgelegt werden, insbesondere im Zusammenhang mit eventueller Nichteinhaltung.

Bei dieser jährlichen Bewertung handelt es sich demnach um eine Qualitätsprüfung (Kundenzufriedenheit, Organisation, ermittelte Fälle von Nichtkonformität); es werden jedoch auch die Verwirklichung der Umwelteinzelziele und die Umsetzung des Aktionsplans sowie die Fortschritte in Bezug auf Themen wie etwa Abfall, Energieverbrauch und branchenrelevante Umweltindikatoren geprüft. Eventuelle Fälle von Nichtkonformität im Hinblick auf ELH und/oder die äußere Umgebung werden im Rahmen der (Re-)Zertifizierungsberichte (entweder sofort oder, falls dies nicht möglich, durch Aufnahme in den Aktionsplan für das kommende Jahr) behandelt.

Das allgemeine Kriterium 1950 besagt Folgendes: "Das Unternehmen muss Verfahren für die Berichterstattung von und den Umgang mit Nichtkonformität festlegen" 10. Die Leitung übernimmt mit der (zumindest) jährlichen Aktualisierung und Bestätigung der Verpflichtung Verantwortung für die Umweltpolitik, die Umwelteinzelziele und die Umweltleistung im Rahmen von Eco-Lighthouse.

Zudem wird durch das zusätzliche, nach norwegischem Recht 11 vorgeschriebene HSE-System sichergestellt, dass die Umwelteinzelziele, die im Aktionsplan vorgestellt werden und über die im Abschnitt über die erzielten Ergebnisse des jährlichen Klima- und Umweltberichts berichtet wird, erreicht werden und dass den Anweisungen Folge geleistet wird.

Schlussfolgerung der Kommission

Der Unternehmensleiter zeichnet in der ersten Phase des Zertifizierungsverfahrens (über das Webportal) die Bedingungen und Verpflichtungen der Eco-Lighthouse Foundation ab. Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1945 sind Organisationen zur Festlegung einer Umweltpolitik verpflichtet. Die enge, wiederholte Beteiligung der Leitung (im Wege von Überprüfungen) erfolgt ganzjährig zu verschiedenen Zeitpunkten sowie im Wege der jährlichen Managementbewertung. Die Organisation, die Eco-Lighthouse anwendet, muss zudem einen Umweltbeauftragten benennen, der dem obersten Führungsgremium Bericht erstattet (oder diesem angehört) und in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eco-Lighthouse eng mit den Mitarbeitern zusammenarbeitet.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Verpflichtung und Engagement des obersten Führungsgremiums" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Teil 2
Einführung einer Umweltprüfung (vorläufige Analyse)

Entsprechende EMAS-Anforderungen

Im Vorfeld ihrer Registrierung nehmen Organisationen eine Umweltprüfung auf der Grundlage des Anhangs I, des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a sowie des Anhangs II Nummer A.3.1. vor.

Diese vorläufige Analyse deckt die folgenden Bereiche ab:

  1. Erfassung der geltenden Umweltvorschriften;
  2. Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und Erstellung eines Verzeichnisses der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte;
  3. Beschreibung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen;
  4. Prüfung aller angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements;
  5. Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.

    Die Umweltprüfung wird von einem externen Gutachter validiert.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Allgemeine Beurteilung: Die im Rahmen von Eco-Lighthouse durchgeführte vorläufige Analyse - die Umwelterklärung (Miljøkartlegging) - wird von einem Berater durchgeführt, der von der Eco-Lighthouse Foundation geschult, zugelassen und überwacht wird. Infolge einer Analyse der Organisation wählt der Berater die relevanten Kriterien aus, die die Organisation einhalten muss, um die ELH-Zertifizierung zu erwerben. Auf der Grundlage dieser Analyse wird die Online-Umwelterklärung (Miljøkartlegging) erstellt; diese enthält eine Liste zu erfüllender Kriterien, um die Organisation dabei zu unterstützen, den Bereich zu ermitteln, in dem Fortschritte erforderlich sind. Im nächsten Schritt kann die Organisation im Wege des interaktiven Verfahrens im ELH-Webportal (Miljøfyrtårnportalen) Fortschritte eingeben und die vollständige Liste der geltenden Kriterien, die es zu erfüllen gilt, überwachen.

Eco-Lighthouse basiert auf allgemeinen Kriterien, die für alle Sektoren gelten, sowie auf spezifischen vordefinierten Branchenkriterien für 14 verschiedene Industriezweige 12.

1) Erfassung der geltenden Umweltvorschriften

Die allgemeinen Kriterien umfassen auch die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften. Das allgemeine Kriterium 1944 sieht Folgendes vor: "Das Unternehmen muss den Zugang 13 zu einer aktualisierten Übersicht über die einschlägigen Gesetze und Verordnungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit gewährleisten." Der Zugriff und der Eintrag erfolgt über die Website Regelhjelp 14 der norwegischen Regierung; durch Eingabe der unternehmensspezifischen Organisationskennzahl wird eine Liste mit geltenden Rechtsvorschriften, unter anderem Umweltvorschriften, erstellt. Bei den allgemeinen und spezifischen Kriterien werden alle Kriterien, die sich aus Gesetzen und Vorschriften ableiten, eindeutig mit dem Paragrafen-Symbol § gekennzeichnet, damit klar ersichtlich ist, dass hinter dem entsprechenden Kriterium die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen steht.

2) Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und Erstellung eines Verzeichnisses der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte

Durch die Entwicklung von Branchenkriterien werden Umweltaspekte, die für die in den Geltungsbereich der spezifischen ELH-Kriterien fallenden Branchen wesentlich sind, ermittelt und aufgeführt. Die vordefinierten Kriterien werden in Zusammenarbeit mit einschlägigen Branchenorganisationen, Interessenträgern, der Regierung, Wissenschaftlern/Forschern und wichtigen Kunden entwickelt. Mit der interaktiven Aufstellung eines vordefinierten Kriterienkatalogs sollen Organisationen bei der einfachen Schaffung einer klaren Bezugsgröße unterstützt werden. Dieser Prozess gehört eindeutig zu den wichtigsten Unterschieden zwischen der EMAS- und der ELH-Methode. Während die EMAS-Methode auf die Ermittlung von Umweltaspekten auf Organisationsebene ausgerichtet ist, werden diese bei der ELH-Methode auf Branchenebene ermittelt.

Von 31 allgemeinen Kriterien handelt es sich bei 35 % um Systemkriterien, 4 % beziehen sich auf die Arbeitsumgebung und 52 % betreffen laut Aussage der Eco-Lighthouse Foundation auf die äußere Umgebung 15. Bei den branchenspezifischen Kriterien entfallen nach Aussage der Eco-Lighthouse Foundation durchschnittlich 10 % auf Systemkriterien, 20 % betreffen die Arbeitsumgebung und 70 % beziehen sich auf die äußere Umgebung 16. Schaut man sich die Kriterien mit den meisten Zertifikaten (die folglich am häufigsten überarbeitet und aktualisiert werden), beispielsweise Hotels oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte 17, einmal näher an, wird ersichtlich, dass diese Kriterien eine Reihe einschlägiger Umweltaspekte umfassen.

Zu den allgemeinen Kriterien zählt auch das Kriterium 1963 ("Sonstige Umweltaspekte"), wonach das Unternehmen verpflichtet ist, alle einschlägigen Aspekte, die nicht von den allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien abgedeckt werden, zu bewerten und zu berücksichtigen: "Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen." Die Eco-Lighthouse Foundation hat allerdings keine Vorschriften dahingehend erlassen, wie diese Kriterien anzuwenden sind, z.B. welche Art von Aspekten (direkte oder indirekte Aspekte) zu prüfen sind und wie die Bedeutung ihrer Auswirkungen bewertet werden soll 18. Zudem ist nicht klar, wie die Einhaltung dieses Kriteriums beurteilt werden kann, unter anderen auf welcher Grundlage der ELH-Zertifizierer sicherstellen kann, dass alle bedeutenden Umweltaspekte ermittelt wurden 19.

Die aufgeführten Kriterien werden im Rahmen der Begutachtung/Zertifizierung überprüft und müssen in ihrer Gänze erfüllt sein, bevor 20 eine Zertifizierung vergeben werden kann. Alle drei Jahre erfolgt eine Neubegutachtung/Rezertifizierung, bei der auch die Kriterien erneut überprüft werden.

3) Beschreibung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen

Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Aufstellung der Branchenkriterien. Diese Bewertung wird daher nicht von der Organisation durchgeführt, sondern auf sektoraler Ebene von den relevanten Branchenbeteiligten. Anhang I Absatz 3 der EMAS-Verordnung enthält spezifische Leitlinien und Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen auf Organisationsebene. Bei Eco-Lighthouse, wo die Bewertung von beratenden Sachverständigengruppen auf Branchenebene durchgeführt wird, werden solche Leitlinien nicht bereitgestellt.

4) und 5) Angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements und Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle

Die angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements werden anhand der Branchenkriterien geprüft und bewertet. Vor der Zertifizierung wird ein erste jährlicher Klima- und Umweltbericht ausgearbeitet und der Umwelterklärung beigelegt. Dieser Bericht umfasst positive und negative Aspekte des Umweltmanagements der Organisation. Es werden ausdrücklich ergriffene Maßnahmen (Gjennomførte tiltak) berücksichtigt, um Situationen zu korrigieren, die nicht ideal sind/waren. Auf der Grundlage dieser Informationen wird ein Aktionsplan (Handlingsplan med mål) aufgestellt.

Schlussfolgerung der Kommission

Die vorläufige ELH-Analyse stützt sich auf eine Reihe von Kriterien, die auf den auf Sektorebene ermittelten Umweltaspekten basieren. Ein wesentlicher Teil der potenziellen Umweltaspekte der Organisation kann von der Eco-Lighthouse Foundation bei der Definition der Branchenkriterien gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation wird auf diese Aspekte bei der Bewertung der Einhaltung der festgelegten Kriterien in Vorbereitung der Zertifizierung dann eingehen.

EMAS erfordert eine individualisierte Analyse der spezifischen direkten und indirekten Umweltaspekte der Organisation; außerdem ist die Organisation verpflichtet, Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung der Auswirkungen der im spezifischen Kontext der Organisation ermittelten Aspekte festzulegen. Dieser organisationszentrierte Ansatz hat die Ermittlung von Aspekten zum Ziel, die im spezifischen Kontext der Organisation und nicht für den Sektor als Ganzes von Bedeutung sind. Diese individualisierte Herangehensweise ist einer der zentralen Unterschiede zwischen den beiden Systemen.

Das allgemeine ELH-Kriterium 1963, das die Berücksichtigung auch von einschlägigen sonstigen Umweltaspekten vorsieht, kann zur Ausweitung des Umfangs der Analyse und zur Erzielung einer spezifischeren Überprüfung genutzt werden. Die Eco-Lighthouse Foundation empfiehlt in ihren Leitlinien bezüglich der allgemeinen Kriterien eine Anwendung dieses Kriteriums in Zusammenhang mit der Risikoanalyse. Allerdings definiert sie nicht, wie die Bedeutung dieser zusätzlichen Aspekte zu bewerten ist.

Auch wenn beide Ansätze von Wert sind und Vorteile und Nachteile bieten, bestehen zwischen den angewandten Methoden erhebliche Unterschiede. Es wird ein ähnliches Ziel verfolgt, d. h. die Ermittlung bedeutender Umweltaspekte, allerdings anhand unterschiedlicher Methoden. Bei ELH liegt der Schwerpunkt auf der Ermittlung von Umweltaspekten auf sektoraler Ebene, während EMAS auf die Ermittlung von bedeutenden organisationsspezifischen Aspekten abzielt. Aus diesem Grund können die beiden Ansätze nicht als gleichwertig angesehen werden 21.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil "Einführung einer Umweltprüfung" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Potenzielle Maßnahmen zum Schließen der Lücke zu EMAS

Auch wenn dieser Teil von Eco-Lighthouse nicht als gleichwertig erachtet werden kann, ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit zahlreichen entsprechenden EMAS-Anforderungen. Um eine Übereinstimmung mit allen entsprechenden Anforderungen zu erreichen, sollten die folgenden zusätzlichen Elemente umgesetzt werden:

Teil 3
Festlegung einer Umweltpolitik

Entsprechende EMAS-Anforderung

Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen. Diese Politik umfasst die verschiedenen in Anhang II der EMAS-Verordnung genannten Elemente (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II Nummer A.2.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Eco-Lighthouse umfasst eine formelle Anforderung für die Festlegung von Zielen im Wege von Kriterium 1945. (Das Unternehmen muss eine Umweltpolitik 22 sowie Umwelteinzelziele im Bereich Gesundheit, Umwelt und Sicherheit festlegen. Diese sind entweder im Umweltmanagementsystem oder im Aktionsplan für den jährlichen Klima- und Umweltbericht im Rahmen von Eco-Lighthouse zu dokumentieren.) Die Umweltpolitik und die spezifischen Umwelteinzelziele werden zuerst durch die Festlegung von Kriterien vor der Zertifizierung behandelt und in der Umwelterklärung (Miljøkartlegging) dargelegt. In einem zweiten Schritt wird die Umweltleistung auf der Grundlage ausgewählter Indikatoren im jährlichen Klima- und Umweltbericht, der auch einen Aktionsplan zur kontinuierlichen Verbesserung umfasst, geprüft.

Schlussfolgerung der Kommission

Gemäß dem neu überarbeiteten Kriterium 1945 ist das Unternehmen zur Festlegung einer Umweltpolitik verpflichtet. Die Kombination aus Umwelterklärung, Festlegung der Kriterien, jährlichem Klima- und Umweltbericht, Überprüfung der Indikatoren und Festlegung von Zielen ergänzt diese Umweltpolitik und leistet einen Beitrag zu deren Umsetzung.

Die Bereitschaft zum Erwerb einer Zertifizierung durch Eco-Lighthouse und das Unterzeichnen der ELH-Bedingungen und -Verpflichtungen ist Ausdruck der Absicht, das Management von Umweltaspekten zu stärken und die Umweltleistung stetig zu verbessern. Durch den Aktionsplan ist der jährliche Klima- und Umweltbericht ein Impuls für kontinuierliche Verbesserung.

Der jährliche Klima- und Umweltbericht unterliegt der Ratifizierung im Rahmen der jährlichen Managementbewertung.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Festlegung einer Umweltpolitik" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Teil 4
Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

Entsprechende EMAS-Anforderung

Im Rahmen von EMAS sind Organisationen dazu verpflichtet,

  1. ihre umweltrechtlichen Verpflichtungen zu ermitteln;
  2. für die Einhaltung dieser Umweltvorschriften zu sorgen;
  3. geeignete Verfahren festzulegen, um diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen;
  4. den materiellen oder dokumentarischen Nachweis erbringen, dass sie alle Umweltvorschriften einhalten

    (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4, Anhang II Nummern A.3.2., B.2. und A.5.2).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

  1. Im Vorfeld der ELH-Zertifizierung erstellt der Berater einen Kriterienkatalog. Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1944 23 muss das Unternehmen dem Zertifizierer/Gutachter (sowie dem gesamten Unternehmen) Zugang zu einer Übersicht einschlägiger, für das Unternehmende geltender Gesetze und Rechtsvorschriften gewährleisten.

    Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Website Regelhjelp 24 der norwegischen Regierung erleichtert; dort erhält das Unternehmen durch Eingabe einer unternehmensspezifischen Organisationskennzahl eine Liste mit geltenden Rechtsvorschriften. Die Regeln und Vorschriften mit der höchsten Relevanz für die Branche sind Teil der allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien (mit dem Paragrafen-Symbol § versehen), deren Einhaltung eine Bedingung für die Zertifizierung bzw. Rezertifizierung ist. Die jährliche Aktualisierung der Übersicht wird im Wege der jährlichen Managementbewertung (durch die jährliche HSE-Prüfung) sichergestellt.

    Der Kriterienkatalog umfasst auch Kriterien in Bezug auf bestimmte rechtliche Verpflichtungen, denen die Organisation nachkommen muss.

    Beispiele:

  2. Durch eine Selbstauskunft im Vorfeld der Zertifizierung bestätigt das Unternehmen die Einhaltung dieser Kriterien. Die Kriterien werden daraufhin von einem unabhängigen externen Gutachter/Zertifizierer im Rahmen der Zertifizierung erneut überprüft. Vor der Ausstellung eines ELH-Zertifikats - sowie im Rahmen der Rezertifizierung nach drei Jahren - wird die Arbeit des Beraters, des Unternehmens und des Zertifizierers/Gutachters wiederum von der Eco-Lighthouse Foundation überprüft und genehmigt. Die Zertifizierung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn alle Kriterien, einschließlich der allgemeinen und spezifischen Kriterien, die direkt aus der norwegischen Gesetzgebung in die ELH-Kriterien übernommen (und mit dem Paragrafen-Symbol § versehen) wurden, eingehalten werden. Die Nichteinhaltung einer Rechtsvorschrift, bei der es sich nicht um ein ELH-Kriterium handelt, wird über das allgemeine Kriterium 1950 gehandhabt; dieses Kriterium verpflichtet Unternehmen zur Festlegung von Verfahren zur Meldung von und zum Umgang mit Nichtkonformität. Auf der Grundlage dieses Kriteriums kann das Unternehmen zertifiziert werden, sofern es den Nachweis erbringt, dass es über ein System zum Umgang mit Nichtkonformität verfügt. Der Zertifizierer/Gutachter überprüft die Einhaltung der ELH-Kriterien und prüft, ob das Unternehmen ein Verfahren zur Behebung der Nichteinhaltung allgemeiner rechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat.

    Im Gegensatz zu EMAS sind Organisationen bei Eco-Lighthouse nicht verpflichtet, dem Zertifizierer gegenüber einen Nachweis zu erbringen, dass sie neben den spezifischen (rechtlichen) Kriterien alle Umweltvorschriften einhalten 25.

  3. Alle drei Jahre steht eine Rezertifizierung an, in deren Rahmen alle Kriterien, einschließlich des allgemeinen Kriteriums 1950, das sich auf Nichtkonformität bezieht, einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Nichteinhaltung der Kriterien erfolgt keine Rezertifizierung.

    Der Nachweis der Einhaltung der Rechtsvorschriften wird im Rahmen der (Re-)Zertifizierungsbewertung vom Zertifizierer beurteilt; diese Beurteilung ist allerdings auf die Qualifikationen des Zertifizierers begrenzt (siehe Anforderungen zur Akkreditierung). Die rechtlichen Kriterien werden jedoch so formuliert, dass der geschulte Zertifizierer/Gutachter imstande ist, die Einhaltung zu bewerten und deren Grad zu dokumentieren. Der Zertifizierer/Gutachter prüft zudem, ob das Unternehmen über die aktualisierte Übersicht über Gesetze und Vorschriften und ein System zum Umgang mit Nichtkonformität verfügt.

    Des Weiteren wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch das jährliche interne HSE-Audit, die Teil der jährlichen Managementbewertung ist, sichergestellt. Beim HSE-Audit wird jegliche Form der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften untersucht.

    Im ELH-Portal stehen Leitlinien und Mustervorlagen für Nichtkonformitätsverfahren zur Verfügung (siehe allgemeines Kriterium 1950).

  4. In Übereinstimmung mit der Erläuterung in Punkt 2 dieses Abschnitts beschränken sich die vorgelegten Unterlagen auf die spezifischen, von den ELH-Kriterien abgedeckten Rechtsvorschriften und decken nicht alle geltenden Umweltvorschriften ab. Die Unterlagen werden über die digitale ELH-Schnittstelle vorgelegt und gespeichert.

Schlussfolgerung der Kommission

Ähnlich dem für die Umwelterklärung (vorläufige Analyse) festgelegten Verfahren stützt sich Eco-Lighthouse auf ein kriterienbasiertes System zur Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisationen. Solch ein mit der Regierungs-Website Regelhjelp 26 gekoppeltes System bietet einen guten Überblick über die rechtlichen, im Rahmen von EMAS zu erfüllenden Anforderungen.

Die vollständige Einhaltung der ELH-Kriterien, einschließlich der rechtlichen Kriterien, wird im Vorfeld der Zertifizierung zuerst durch Selbstauskunft bestimmt und dann im Rahmen der Zertifizierung vom Gutachter/Zertifizierer überprüft. Wird nur eines der aufgeführten Kriterien nicht eingehalten, kann kein Zertifikat ausgestellt werden.

Der Nachweis der Einhaltung der (rechtlichen) ELH-Kriterien wird über das System zur Verfügung gestellt. Eco-Lighthouse verpflichtet die Organisation zudem dazu, ein Verfahren zur Berichterstattung von und zum Umgang mit Nichteinhaltung 27 rechtlicher Bestimmungen einzuführen. Die Einhaltung der wichtigsten Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit wird jährlich mithilfe der HSE-Checkliste, die vom Unternehmensleiter bestätigt und abgezeichnet wird und der Managementbewertung unterliegt, kontrolliert. In den Leitlinien in Bezug auf das allgemeine Kriterium 1944 heißt es ausdrücklich, dass es der Einhaltung der Rechtsvorschriften und nicht nur einer Übersicht über diese bedarf.

Im Gegensatz zu EMAS umfasst Eco-Lighthouse allerdings kein Kriterium, das die Organisation zur Einhaltung sämtlicher Umweltvorschriften verpflichtet. Stattdessen werden bei Eco-Lighthouse die wichtigsten Umweltvorschriften durch die einschlägigen Branchenkriterien hervorgehoben und die Vorschriften von höchster Relevanz umformuliert, sodass sie für das Unternehmen und den Zertifizierer voll und ganz verständlich sind.

Ferner kann auch im Falle der Nichteinhaltung derjenigen Rechtsvorschriften, die nicht von den rechtlichen ELH-Kriterien abgedeckt werden, eine Zertifizierung erfolgen, sofern Verfahren für die Berichterstattung von und den Umgang mit Nichtkonformität unter Berücksichtigung der HSE-Bestimmungen 28 bestehen.

Ein weiterer erkennbarer Unterschied besteht bezüglich der Qualifikationen des Gutachters. EMAS-Gutachter müssen imstande sein, Auslassungen von Rechtsvorschriften zu erkennen, und dementsprechend über eine diesbezügliche formale Qualifikation verfügen. ELH-Gutachter erhalten dagegen eine allgemeine Schulung. In Vorausschau dessen formuliert die Eco-Lighthouse Foundation die (rechtlichen) Kriterien klar und verständlich; die Kompetenz des Gutachters zur Ermittlung der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften, die über die vorgegebenen rechtlichen Kriterien hinausgehen, kann jedoch in Frage gestellt werden.

Schließlich lässt sich im Vergleich zu EMAS auch ein Unterschied bei der Häufigkeit dieser externen Begutachtung feststellen. Im Rahmen von Eco-Lighthouse erfolgt alle drei Jahre eine vollständige Rezertifizierung. Dabei werden alle Kriterien, einschließlich der Kriterien im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, erneut geprüft. Im Rahmen von EMAS ist auch die Einhaltung von Rechtsvorschriften Teil der jährlichen Validierung der Umwelterklärung durch den EMAS-Gutachter. Es ist allerdings zu beachten, dass für 98 % der ELH-Unternehmen, wenn sie EMAS-zertifiziert wären, die Ausnahmeregelung für kleine Organisationen gemäß Artikel 7 gelten würde, mit der die Häufigkeit der jährlichen Betriebsprüfung (alle zwei Jahre) und der Rezertifizierung (alle vier Jahre) an die von Eco-Lighthouse angenähert würde.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil "Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Potenzielle Maßnahmen zum Schließen der Lücke zu EMAS

Auch wenn dieser Teil von Eco-Lighthouse nicht als gleichwertig erachtet werden kann, ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit zahlreichen entsprechenden EMAS-Anforderungen. Um eine Übereinstimmung mit allen entsprechenden Anforderungen zu erreichen, sollten die folgenden zusätzlichen Elemente umgesetzt werden:

Teil 5
Festlegung von Zielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen

Entsprechende EMAS-Anforderung
  1. Innerhalb der Organisation sind Zielsetzungen festzulegen, um die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung zu gewährleisten (Artikel 1, Anhang II Nummern B.3.3. und B.4.3.).
  2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen wird ein Umweltaktionsprogramm eingeführt (Artikel 18 Absatz 7, Anhang II Nummern A.2. und A.3.3.)

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Die ELH-Verfahren sehen vor, dass vor der Zertifizierung einer Organisation eine ausführliche Umwelterklärung (Miljøkartlegging, eine Checkliste mit einschlägigen allgemeinen und spezifischen Kriterien für die Zertifizierung) auszuarbeiten ist; zudem ist der erste jährliche Klima- und Umweltbericht zu erstellen, der die für das kommende Jahr vorgesehenen Umwelteinzelziele und -maßnahmen sowie Angaben zur derzeitigen Umweltleistung enthält.

Der jährliche Klima- und Umweltbericht wird zum 1. April des kommenden Jahres über das ELH-Webportal eingereicht. Die Umweltleistung wird mit der Leistung im Vorjahr verglichen. Der Bericht fasst zusammen, welche Initiativen ergriffen und welche Einzelziele erreicht wurden; außerdem wird ein Aktionsplan für das kommende Jahr vorgelegt. Der/die jährliche(n) Klima- und Umweltbericht(e) wird/werden vom Zertifizierer/Gutachter sowohl bei der erstmaligen Zertifizierung als auch im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Rezertifizierung geprüft. Zudem erfolgt eine Prüfung im Rahmen der jährlichen Managementbewertung.

Der jährliche Klima- und Umweltbericht wird im ELH-Webportal auf der Grundlage einer Reihe von verschiedenen allgemeinen Indikatoren sowie von Indikatoren, die den spezifischen Branchenkriterien entsprechen, erstellt. Im Klima- und Umweltbericht werden im Wege der Umwelteinzelziele und des Aktionsplans kontinuierliche Verbesserungen dokumentiert. Das Verfahren ist in den Leitlinien in Bezug auf das allgemeine Kriterium 7 29, den entsprechenden Anweisungen und im ELH-Webportal festgelegt.

Zudem besagt das allgemeine Kriterium 1963 (zusätzliche Umweltaspekte) Folgendes: "Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen." Daher kann der Aktionsplan unternehmensspezifische Aspekte umfassen, die nicht von den allgemeinen oder spezifischen Kriterien abgedeckt sind.

Für Unternehmen, die ihren Klima- und Umweltbericht weiter ausweiten wollen, bietet Eco-Lighthouse den Dienst "Unternehmensspezifische Indikatoren" (virksomhetsspesifikke sjekkpunkter), um individuelle Fragen und vom Unternehmen festgelegte Indikatoren in den Bericht aufzunehmen.

Schlussfolgerung der Kommission

Bei der Zertifizierung wird ein erstmaliges Umweltmanagementprogramm eingerichtet, dass Bewertungskriterien und -ziele umfasst. Die Umweltleistung der Organisation, die erzielten Fortschritte und die umweltbezogenen Zielsetzungen werden jedes Jahr im Rahmen des über das ELH-Webportal erstellten jährlichen Klima- und Umweltberichts bewertet.

Das Umweltprogramm wird im Wege einer überarbeiteten Umwelterklärung alle drei Jahre im Rahmen der Rezertifizierung aktualisiert und neu bewertet.

Auch wenn der Schwerpunkt bei diesen Verfahren auf den Aspekten liegt, die von einer Reihe bei Einrichtung des Umweltmanagementsystems festgelegter Kriterien abgedeckt werden (einschließlich der zusätzlichen vom allgemeinen Kriterium 1963 30 abgedeckten Aspekte), kann mit ihnen die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung im Zusammenhang mit diesen Aspekten gewährleistet werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Festlegung von Zielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Teil 6
Organisationsstruktur (Aufgaben und Verantwortlichkeiten), Schulung und Mitarbeiterbeteiligung

Entsprechende EMAS-Anforderung
  1. Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen (darunter das erforderliche Personal) für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems sicherstellen. Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden (Anhang II Nummer A.4.1.).
  2. Das oberste Führungsgremium muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r) festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wird, und um über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zu berichten (Anhang II Nummer A.4.1.).
  3. Zur Erfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems sollten die Mitarbeitern Schulungen erhalten (Artikel 1, Anhang II Nummer A.4.2.).
  4. Die Mitarbeiter sollten aktiv an der Verbesserung der Umweltleistung der Organisation beteiligt werden (Artikel 1, Anhang II Nummern A.4.2. und B.4.).

1. Verpflichtung der Leitung zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Systems und zur Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen

Das allgemeine Kriterium 1946 besagt Folgendes: "Das Unternehmen muss ein Organigramm oder eine ähnliche Übersicht über die zentralen Rollen in der Organisation aufstellen, z.B. Eco-Lighthouse-Ansprechpartner, Sicherheitsbeauftragter, Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsschutz, HSE-Manager, Einkaufsleiter und Brandschutzbeauftragter."

Nach norwegischem Recht ist das oberste Führungsgremium für die Leitung des Unternehmens sowie für das HSE-Management und somit indirekt auch für die Umsetzung des Umweltmanagementsystems zuständig. Die fehlende Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen führt automatisch zu Mängeln beim nächsten HSE-Bericht und beim nächsten jährlichen Klima- und Umweltbericht. Diesen Mängeln wird dann bei der nächsten Managementbewertung Rechnung getragen. Dieser Fall könnte zudem ein Hindernis für die nächste Rezertifizierung darstellen.

2. Beauftragte für das Umweltmanagementsystem

Ein Mitarbeiter wird zum Umweltbeauftragten (Miljøfyrtårnansvarlig) ernannt. Dabei handelt es sich je nach Größe der Organisation nicht unbedingt um eine vollamtliche Tätigkeit. Der Umweltbeauftragte kann entweder bei der erstmaligen Zertifizierung vom Berater geschult oder aber vom vorherigen Umweltbeauftragten unterwiesen werden. Er übernimmt folgende Aufgaben:

Die Eco-Lighthouse Foundation hat webbasierte Schulungen entwickelt, um den Umweltbeauftragten (Miljøfyrtårnansvarlig) bezüglich der Erstellung des jährlichen Klima- und Umweltberichts und vor allem der Erreichung einer Rezertifizierung zu unterweisen.

Gemäß dem allgemeinen Kriterium 1947 hat die Eco-Lighthouse Foundation folgende Anweisung für den Umweltbeauftragten festgelegt: "Das Unternehmen muss schriftliche Anweisungen für den mit der Umsetzung von Eco-Lighthouse beauftragten Mitarbeiter erstellen. Der Umweltbeauftragte sollte die Mitarbeiter der Organisation beteiligen, motivieren und einbeziehen. Die Eco-Lighthouse Foundation erachtet die aktive Mitarbeiterbeteiligung als Eckpfeiler des ELH-Systems."

In größeren Organisationen ermöglicht eine Umweltmanagementgruppe 31 (Miljøgruppe) die Beteiligung zusätzlicher Mitarbeiter. Die Umweltmanagementgruppe kann in die Gruppe "Gesundheit, Sicherheit und Umwelt" (HSE-Gruppe) integriert werden; diese ist für Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich vorgeschrieben.

3. Schulungen

Unternehmen und Organisationen sind an das allgemeine Kriterium 1951 gebunden: "Das Unternehmen muss über Verfahren zur Schulung von Mitarbeitern in grundlegenden Fragen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie zu deren Unterrichtung über Änderungen verfügen. Die Schulung muss solide Verfahren in Bezug auf die äußere Umgebung umfassen."

Damit soll sichergestellt, werden, dass die Mitarbeiter über ausreichend Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um ihre Arbeit ordnungsgemäß und im Einklang mit den HSE-Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Mitarbeiterschulung hängt von den Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens ab. Die Grundphilosophie von Eco-Lighthouse ist, dass die Organisation sich selbst und die Kompetenzen/Bedürfnisse der eigenen Mitarbeiter am besten kennt und daher am besten beurteilen kann, welche Schulungen erforderlich sind. Das Kriterium wird mündlich (vom Zertifizierer/Gutachter) begutachtet, indem erfragt wird, über welche Verfahren zur Schulung bestehender und neuer Mitarbeiter in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Umwelt das Unternehmen verfügt.

Die zentrale Frage ist, ob diese Schulungen auf die Verbesserung der Umweltleistung abzielen oder der Schwerpunkt lediglich auf verfahrenstechnischen ELH-Aspekten und dem HSE-Risikomanagement liegt. Die HSE-Checkliste, die von der Eco-Lighthouse Foundation zur Bewertung dahingehend genutzt wird, ob ELH-Abläufe unter den Mitarbeitern bekannt sind, bestätigt, dass nicht nur Verfahren Gegenstand der Schulungen sind, sondern auch zentrale umweltbezogene Bereiche wie etwa Abfallbewirtschaftung, Energieeffizienz oder Gefahrstoffmanagement angesprochen werden.

4. Mitarbeiterbeteiligung

Um die EMAS-Anforderungen zu erfüllen, müssen die Mitarbeiter in den auf die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation ausgerichteten Prozess einbezogen werden.

Es bedarf der Benennung einer Umweltgruppe innerhalb der Organisation und der aktiven Beteiligung der Mitarbeiter an umweltbezogenen Tätigkeiten 32. Die Mitarbeiter werden über den Inhalt des Klima- und Umweltberichts unterrichtet und sind zudem besonders in Prozesse, die zur Verbesserung der Umweltleistung beitragen, beispielsweise Abfalltrennung, einzubeziehen. Die kontinuierliche Verbesserung wird von verschiedenen Kriterien (die allgemeinen Kriterien 1953, 1962 und 36) durch die Nutzung einer "Ideenbank" unterstützt. Diese Ideenbanken der Eco-Lighthouse Foundation umfassen verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung in umweltbezogenen Bereichen wie etwa Verkehr, Abfall oder Energie, an denen die Mitarbeiter der Organisation beteiligt sind.

Schlussfolgerung der Kommission

Die Leitung ist gesetzlich verpflichtet, die personellen Ressourcen für das ordnungsgemäße Funktionieren der HSE-Verfahren vorzusehen; ähnlich wie bei EMAS muss sie zudem gemäß den ELH-Vorschriften einen ELH-Beauftragen benennen. Die für das ordnungsgemäße Funktionieren der HSE-Verfahren erforderlichen Ressourcen werden demnach den zuständigen Personen zur Verfügung gestellt.

Die Organisationen werden ferner aufgefordert, ihre Mitarbeiter in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu schulen, damit diese zur Verbesserung der Umweltleistung beitragen und an der Umsetzung des Umweltmanagementsystems sowie an umweltbezogenen Tätigkeiten beteiligt werden können.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Organisationsstruktur, Schulung und Mitarbeiterbeteiligung" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Teil 7
Dokumentationsanforderungen

Entsprechende EMAS-Anforderung

Die EMAS-Dokumentation muss enthalten: die Umweltpolitik, die umweltbezogenen Einzelziele, die Aktionspläne, den Geltungsbereich und die Hauptelemente des Umweltmanagementsystems sowie Aufzeichnungen, die für die effektive Planung und Kontrolle von Prozessen, die sich auf die bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation beziehen, erforderlich sind.

(Anhang II Nummer A.4.4.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Es müssen Unterlagen zur Organisation und zur Umsetzung der Verfahren und Ziele im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem verfügbar sein.

Die Eco-Lighthouse Foundation stellt auf ihrer Website eine umfassende Liste der zur Zertifizierung zwingend erforderlichen Dokumente, sonstige Formulare und Tools (verktøy) sowie sektorbezogene Informationen 33 bezüglich der Zertifizierung bereit. Zahlreiche einschlägige Dokumente sind über das ELH-Webportal 34 (Miljøfyrtårnportal) abrufbar. Die Eco-Lighthouse Foundation empfiehlt zudem eine Ablagestruktur der Unterlagen.

In den Leitlinien bezüglich des allgemeinen Kriteriums 1944 wird der Zertifizierer/Gutachter aufgefordert, zu prüfen, ob die Unterlagen im HSE-System einfach und systematisch gespeichert werden und ob dem Unternehmen bekannt ist, wie man auf die Informationen zugreift. Die Unterlagen im Zusammenhang mit den Branchenkriterien sind Teil der Umwelterklärung (Miljøkartlegging) und im ELH-Webportal gespeichert. Das Unternehmen kann die Unterlagen dem Zertifizierer/Gutachter bei der eigentlichen Besprechung vorlegen und ist nicht verpflichtet, sie auf das Portal hochzuladen. Der Zertifizierer/Gutachter kann sich bei der Besprechung im Rahmen der (Re-)Zertifizierung ein Bild davon machen, wie gut sich die Mitarbeiter mit dem System auskennen.

Schlussfolgerung der Kommission

Dieser Teil konzentriert sich auf die Verfügbarkeit der entsprechenden Unterlagen. Auch wenn hinsichtlich des Geltungsbereichs bei beiden Systemen Unterschiede bestehen, kann die Struktur der von der Eco-Lighthouse Foundation vorgeschlagenen Informationen und die Ablagestruktur des Archivs als zufriedenstellend angesehen werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Dokumentationsanforderungen" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Hinweis: Der Geltungsbereich des ELH-Dokumentationsverfahrens ist so definiert, dass die Dokumentationsanforderungen des ELH-Managementsystems erfüllt werden. Strebt eine Organisation eine EMAS-Registrierung an, wird der Geltungsbereich des Dokumentationsverfahrens so angepasst, dass alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der derzeit von Eco-Lighthouse nicht erfüllten Anforderungen, abgedeckt werden.

Teil 8
Ablauflenkung

Entsprechende EMAS-Anforderung

Abläufe, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, müssen unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden. Um dies sicherzustellen, muss die Organisation folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte;
  2. Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren und
  1. 3. Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

  1. und 2. Eco-Lighthouse verpflichtet die Organisation, eine Umweltpolitik sowie spezifische Ziele im Hinblick auf die Umweltleistung festzulegen. Zudem sind norwegische Unternehmen gemäß den Bestimmungen über die interne Kontrolle zur Festsetzung von allgemeinen Zielen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt verpflichtet. Die allgemeinen Kriterien 1945 und 1947 besagen, dass das Managementsystem dokumentierte Verfahren zur Archivierung dieser Ziele im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, einschließlich kontinuierlicher Einhaltung der Branchenkriterien, umfassen muss. Zudem müssen Verfahren zum Umgang mit Nichtkonformität (siehe allgemeines Kriterium 1950) eingeführt werden. Des Weiteren sind Unternehmen nach dem allgemeinen Kriterium 1949 zur Durchführung einer (aktualisierten) Risikobewertung und zur Ausarbeitung eines entsprechenden Aktionsplans verpflichtet.

    Für den Umgang mit Gefahrgütern in bestimmten Branchen müssen spezifische Verfahren eingeführt werden (siehe u. a. die spezifischen Branchenkriterien 983 und 984 für die Reinigungsindustrie, die spezifischen Branchenkriterien 1931, 1932 und 1933 für Karosserie- und Lackierwerkstätten und das spezifische Branchenkriterium 14 für Autowerkstätten).

  2. Im Anschluss an die Zertifizierung muss das Unternehmen seine Kunden und Lieferanten über seine Umwelttätigkeiten unterrichten (siehe allgemeines Kriterium 5). Für alle bedeutenden Beschaffungen müssen einschlägige Umweltkriterien festgelegt werden (siehe allgemeines Kriterium 1954) und das Unternehmen muss seine wichtigsten Lieferanten dazu bewegen, sich einer Umweltzertifizierung zu unterziehen. Das Unternehmen muss seine Lieferanten gleichermaßen dazu bewegen, in ihren Produktkatalogen Angaben zu Produkten von Drittanbietern mit Umweltzeichen sowie zu Statistiken über die von ihnen beschafften Produkte mit Umweltzeichen zu machen (siehe allgemeines Kriterium 1956).

Schlussfolgerung der Kommission

Dieser Teil konzentriert sich auf die eingeführten Verfahren für eine angemessene Ablauflenkung. Die Struktur der von der Eco-Lighthouse Foundation vorgeschlagenen Verfahren können in Kombination mit den norwegischen Bestimmungen über die interne Kontrolle und den zugehörigen Informationsströmen als zufriedenstellend angesehen werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Ablauflenkung" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Teil 9
Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

Entsprechende EMAS-Anforderung
  1. Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und Unfälle zu identifizieren und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.
  2. Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.
  3. Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten.
  4. Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.

    Siehe Anhang II Nummer A.4.7.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Dies wird über das allgemeine Kriterium 1949 geregelt: "Das Unternehmen muss eine aktualisierte Risikobewertung, welche die Arbeitsumgebung und die äußere Umgebung abdeckt, sowie einen entsprechenden Aktionsplan vorlegen."

Für bestimmte Branchen, für die diese Bestimmung von besonderer Relevanz ist, bestehen besondere Gesetze und Vorschriften. Auf der Regierungs-Website Regelhjelp 35 können norwegische Unternehmen bequem prüfen, welche Rechtsvorschriften für sie gelten; durch Eingabe der unternehmensspezifischen Organisationskennzahl wird eine Liste mit einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt. Beispiele für einschlägige Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr für die verschiedenen Branchen sind auf der Website der Direktion für Zivilschutz (DSB) 36 erhältlich. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Eco-Lighthouse Foundation im Allgemeinen keine Betriebe aus der Schwerindustrie oder Unternehmen mit komplexen umweltbezogenen Herausforderungen zertifiziert.

Die spezifischen ELH-Branchenkriterien umfassen zudem Bestimmungen bezüglich der Bereitschafts- und Reaktionsplanung, auch wenn sich dies in manchen Fällen, beispielsweise beim Bootsbau, auf Verzeichnisse von Gefahrstoffen und Vorschriften im Zusammenhang mit erster Hilfe beschränkt. Für die Unternehmen, in denen chemische oder sonstige Stoffe zum Einsatz kommen (zum Beispiel in Wäschereien), werden diese Themen von den Branchenkriterien abgedeckt.

Schlussfolgerung der Kommission

Der Bereich Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr ist nach norwegischem Recht stark reguliert 37. Die geltenden Rechtsvorschriften werden von der Eco-Lighthouse Foundation durch allgemeine und spezifische Branchenkriterien gegebenenfalls ergänzt.

Im Rahmen der (Re-)Zertifizierung und der jährlichen Managementbewertung werden die Vorschriften bezüglich des Riskobewusstseins, der Risikovorsorge und der Riskobewältigung sowie deren wirksame Anwendung überprüft.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Teil 10
Überprüfung, interne Betriebsprüfung und Korrekturmaßnahmen

Entsprechende EMAS-Anforderung
  1. Im Rahmen ihres Umweltmanagementsystems und im Einklang mit ihren Zielsetzungen muss die Organisation (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überprüfen und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (Anhang II Nummer A.5.1.).

    Die Organisation führt gemäß den Anforderungen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 9 und Anhang III eine interne Umweltbetriebsprüfung durch, um die bestehenden Managementsysteme zu bewerten und zu prüfen, ob diese mit der Umweltpolitik und dem Umweltprogramm der Organisation übereinstimmen und ob die geltenden rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Diese Betriebsprüfung wird mindestens einmal jährlich von zuständigen Betriebsprüfern durchgeführt und der Betriebsprüfungszyklus, der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, ist in regelmäßigen Abständen abzuschließen; die Abstände betragen nicht mehr als drei Jahre, im Falle von KMU jedoch vier Jahre.

  2. Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Feststellen, Korrigieren und Ermitteln von tatsächlichen und potenziellen Nichtkonformitäten sowie zum Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Ergebnisse der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen werden aufgezeichnet und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen wird überprüft (Anhang II Nummer A.5.3.).
  3. Im Anschluss an die interne Betriebsprüfung sollte der Leitung ein Bericht über die Schlussfolgerungen und Ergebnisse der Prüfung vorgelegt werden.

    Die Rechtsgrundlage dabei bilden Artikel 4 Artikel 1 Buchstabe b und c, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9, Anhang II Nummer A.5. sowie Anhang III.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

1. Überprüfung der maßgeblichen Merkmale der Arbeitsabläufe und Bewertung der Übereinstimmung des Umweltmanagementsystems mit der Umweltpolitik und dem Umweltprogramm der Organisation im Wege einer internen Umweltbetriebsprüfung

Gemäß dem allgemeinen Kriterium 6 muss die Leitung das HSE-System und die Eco-Lighthouse-Verfahren einer jährlichen Prüfung unterziehen, um zu bewerten, ob es/sie den gewünschten Zweck erfüllt/erfüllen. Dieses Kriterium ist mit dem Paragrafen-Symbol § versehen, was auf eine Rechtsgrundlage schließen lässt.

Die Leitlinien in Bezug auf das allgemeine Kriterium 6 besagen zudem Folgendes: "Abschnitt 5.8 der Bestimmungen über systematische Unternehmensaktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit (Bestimmungen über die interne Kontrolle) (Regulations relating to Systematic Health, Environmental and Safety Activities in Enterprises [Internal Control Regulations]) bildet die Rechtsgrundlage für dieses Kriterium. Das Unternehmen muss das HSE-System überwachen und jährlich eine System- und interne Betriebsprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass das HSE-System wie geplant funktioniert. Die Eco-Lighthouse-Verfahren für äußere Umgebungen müssen mit dem HSE-System integriert und zum festen Bestandteil der internen Betriebsprüfung gemacht werden. Die Leitung hat die Hauptverantwortung für das HSE-System und die integrierten Eco-Lighthouse-Verfahren und muss diese einmal im Jahr überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gewünschten Zweck erfüllen. Wie die Leitung diese Überprüfung in der Praxis durchführt, hängt von dem jeweiligen Unternehmen ab. Wichtig ist, praktische Lösungen zu finden. ...

Anmerkung: Neben der Prüfung der Kriterien im Bereich Gesundheit, Sicherheit und Umwelt ist es von Bedeutung, dass der Berater bzw. das Unternehmen auch das HSE-System des Unternehmens insgesamt untersucht. Der Berater bzw. das Unternehmen muss überprüfen, ob das HSE-System in der Praxis ordnungsgemäß funktioniert und gut strukturiert ist."

Die jährliche Managementbewertung und die zusätzlichen zur ELH-Zertifizierung erforderlichen Unterlagen und Verfahren bilden daher zusammen mit der rechtlichen Verpflichtung die jährliche Betriebsprüfung der HSE-Tätigkeiten der Organisation gemäß den norwegischen Bestimmungen über die interne Kontrolle (ICR) 38. Im Wege dieses integrierten Prüfprozesses muss das Unternehmen überprüfen, ob das HSE-System in der Praxis ordnungsgemäß funktioniert und gut strukturiert ist.

Dies resultiert in der Integration der ELH-Umweltverfahren in das bereits bestehende HSE-System sowie in der Stärkung des Managementsystems als Ganzes, sowohl im Hinblick auf die Arbeitsumgebung als auch auf die äußere Umgebung.

Die Prüfung/Kontrollen wird/werden auf der Grundlage spezifischer sektoraler Checklisten, Vorlagen und Beispiele durchgeführt, die von der Eco-Lighthouse Foundation bereitgestellt werden und die den Grad des Umweltrisikos der verschiedenen Sektoren widerspiegeln. Die Kontrollen umfassen auch eine Prüfung der Eco-Lighthouse-Verfahren und der selbst gesteckten umweltbezogenen Zielsetzungen, Einzelziele und Erfolge, wie im jährlichen Klima- und Umweltbericht festgelegt.

Je nach Größe des Unternehmens kann das System im Vorfeld der jährlichen Managementbewertung von einem internen Auditor geprüft werden; bei kleinen Unternehmen kann eine Prüfung während der Besprechung selbst erfolgen. Bei der jährlichen Managementbewertung erfolgt eine Bewertung der Abweichungen und Erfolge sowie der Zielsetzungen und Einzelziele sowie eine Neufestlegung derer.

Ergänzend zur Managementbewertung werden die Umwelteinzelziele und Erfolge zusätzlich im jährlichen Klima- und Umweltbericht dokumentiert. Darin werden die vorgenannten Punkte bewertet und es wird überprüft, ob Fortschritte erzielt und die Ziele erreicht wurden; zudem werden für das kommende Jahr neue Ziele im Hinblick auf Verbesserungen gesetzt. Der jährliche Klima- und Umweltbericht wird im Rahmen der jährlichen Managementbewertung von der Leitung bewertet.

2. Korrektur von Nichtkonformität

Das Ziel der HSE-Überprüfung ist die Ermittlung von Schwachstellen und Defiziten und die Erstellung eines Korrekturplans. Sofern Defizite ermittelt werden, wird ein Aktionsplan zur Beseitigung der Defizite (bis zu einer bestimmten Frist) erstellt.

Die (Re-)Zertifizierung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn alle Kriterien, insbesondere die allgemeinen und spezifischen Kriterien, die direkt aus der norwegischen Gesetzgebung übernommen wurden, eingehalten werden. Die Nichteinhaltung (auch die Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften außerhalb von Eco-Lighthouse) wird über das allgemeine Kriterium 1950 gehandhabt; dieses Kriterium verpflichtet Unternehmen zur Festlegung von Verfahren zur Berichterstattung von und zum Umgang mit Nichtkonformität.

Wird während des (Re-)Zertifizierungsverfahrens festgestellt, dass ein Kriterium nicht erfüllt ist, wird die ELH-Zertifizierung aufgeschoben.

3. Bericht an die Leitung über die Schlussfolgerungen und Ergebnisse der Betriebsprüfung

Der jährliche HSE-Bericht und der daraus resultierende Aktionsplan werden der Leitung zusammen mit dem jährlichen Klima- und Umweltbericht im Rahmen der jährlichen Managementbewertung vorgelegt.

Schlussfolgerung der Kommission

Die Kontrollphase umfasst die ELH-Verfahren, die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Anforderungen der norwegischen Bestimmungen über die interne Kontrolle (ICR) 39. Die Ergebnisse der Kontrollen werden anschließend im Rahmen der Managementbewertung überprüft. Zur Erleichterung des Prozesses wird der Umfang der durchgeführten Kontrollen durch die von der Eco-Lighthouse Foundation bereitgestellte sektorale Checkliste festgelegt.

Die interne Betriebsprüfung, auf die eine Überprüfung der HSE-Aspekte und des ELH-Systems folgt, besteht aus der HSE-Prüfung, einer Risikoanalyse sowie der Überprüfung und Korrektur von Nichtkonformitäten. Das Ergebnis unterliegt der Managementbewertung. Bei der (Re-)Zertifizierung bestätigt der Umweltgutachter zudem, dass die Betriebsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dass alle relevanten Elemente überprüft und gemeldet wurden.

Aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Systemen kann der Geltungsbereich der Prüfung abweichen, auch wenn vergleichbare Verfahren zur Erreichung ähnlicher Ziele angewandt werden. Im Falle des Bestrebens der Organisation, auf EMAS umzusteigen, können die bestehenden Verfahren allerdings auch bei einem geänderten Geltungsbereich (einschließlich zusätzliche spezifische Umweltaspekte) angewendet werden.

Der Umweltbeauftragte ist zuständig für die Erstellung und die Vorlage des Berichts über die verschiedenen Teile der internen Betriebsprüfung für die Managementbewertung und trägt somit zur Unterstützung des Umweltsystems und der Bewertung der Umweltleistung auf der Grundlage der Umweltpolitik und des Umweltprogramms bei.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil "Überprüfung, interne Betriebsprüfung und Korrekturmaßnahmen" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Hinweis: Die derzeitig bestehenden ELH-Prüfverfahren sind so konzipiert, dass eine konsequente Kontrolle des ELH-Managementsystems gewährleistet wird. Strebt eine Organisation eine EMAS-Registrierung an, wird der Geltungsbereich der Umweltbetriebsprüfung so angepasst, dass alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der derzeit von Eco-Lighthouse nicht erfüllten Anforderungen, abgedeckt werden.

Teil 11
(Interne und externe) Kommunikation

Entsprechende EMAS-Anforderung
  1. Im Rahmen des Umweltmanagementsystems führen die Organisationen interne und externe Kommunikationsverfahren ein. Im Wege des externen Kommunikationsverfahrens kann die Organisation nachweisen, dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, einschließlich Lokalgemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen.
  2. Auf der Grundlage der Anforderungen in Anhang IV (Umweltberichterstattung) müssen die Organisationen für Transparenz sorgen und externen Interessenträgern regelmäßig Umweltinformationen bereitstellen.

    Diese Informationen umfassen unter anderem die folgenden Elemente: die Umweltpolitik der Organisation, eine Beschreibung aller bedeutenden Umweltaspekte, eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele, Informationen zu den im Anhang festgelegten Indikatoren, die Einhaltung von Rechtsvorschriften sowie die Bezugnahme auf geltende Rechtsvorschriften.

    Diese Informationen werden von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter einmal im Jahr (im Falle von KMU alle zwei Jahre) validiert.
    Siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Anhang II Nummer B.5. und Anhang IV.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

  1. Die Kommunikation erfolgt auf der Grundlage des jährlichen Klima- und Umweltberichts.

    Die erstmalige ELH-Umwelterklärung (Miljøkartlegging), die auf der Grundlage einer Liste zu erfüllender Kriterien erstellt wird, wird zwar auf das ELH-Webportal hochgeladen, aber nicht veröffentlicht. Sie fungiert nicht als Kommunikationsinstrument, sondern eher als Bewertungsinstrument für die Organisation. Lediglich der jährliche Klima- und Umweltbericht und die Umweltpolitik sind gemäß dem allgemeinen Kriterium 7 öffentlich zu machen.

    Beim jährlichen Klima- und Umweltbericht, der zum 1. April jedes Jahres zu erstellen ist, handelt es sich um ein Managementinstrument für umweltbezogene Tätigkeiten. Das Ziel ist die Dokumentation der Verbesserung der Umweltleistung des Unternehmens in Form eines Umweltberichts.

    Der Bericht besteht aus zwei Teilen, nämlich einem Bericht über die Umweltleistung des vergangenen Jahres und einem Aktionsplan für das kommende Jahr.

    Er basiert auf einer Reihe von Indikatoren wie etwa:

    Mitarbeiterzahl; Fehlzeiten (Abwesenheit wegen Erkrankung); Umsatz; "grüne" Beschaffung und die Zahl der für den Eigenbedarf beschafften Produkte mit Umweltzeichen; zertifizierte Lieferanten; Papierverbrauch; Gesamtenergieverbrauch; beheizte Fläche; Energiebilanz; Bewertung der Heizung (Heizungsart); Kraftstoffverbrauch; Fahrleistung, Art und Anzahl der Kraftwagen; Flugreisen; Menge an sortiertem und unsortiertem Abfall sowie sonstige Umweltaspekte im Zusammenhang mit den ausgewählten Branchenkriterien. Ein Teil dieser Indikatoren wird parallel zur Festlegung der Branchenkriterien definiert und variiert demnach je nach Tätigkeitssektor.

    Auch wenn Eco-Lighthouse nicht für Industrieunternehmen gedacht ist, werden verschiedene EMAS-Kernindikatoren von der Berichterstattung erfasst. Beispielsweise enthielt der jährliche Klima- und Umweltbericht des Lebensmittelgroßhändlers Arne Sjule Angaben zu Indikatoren in Bezug auf die Energieeffizienz, die Materialeffizienz bei der Beschaffung, Abfall und CO2-Emissionen durch die Bewertung des Kraftstoffverbrauchs sowie zu in Anspruch genommenen Flügen.

    Nichtsdestoweniger werden nicht zu allen in Anhang IV aufgeführten Kernindikatoren Informationen geliefert, und die Berichterstattung ist nicht so quantitativ wie von EMAS vorgegeben. Dies ist untrennbar mit dem System der vordefinierten Kriterien verbunden, das im ELH-Ansatz mit vorab festgelegten Indikatoren verankert ist, die auf die Besonderheiten der einzelnen Sektoren ausgerichtet sind. Der jährliche Klima- und Umweltbericht desselben Lebensmittelgroßhändlers enthielt zum Beispiel keine Angaben zu Indikatoren in Bezug auf Emissionen chemischer Stoffe (z.B. Stickoxide [NOx] oder Feinstaub [PM]) in die Luft, Wasseremissionen oder Biodiversität. Auch wenn gemäß EMAS ein umfassenderer Satz an Indikatoren gefordert wird, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine EMAS-Organisation auch beschließen kann, zu manchen Indikatoren keine Angaben zu machen, sofern sie begründen kann, dass diese Indikatoren für ihre bedeutenden direkten Umweltaspekte nicht von Relevanz sind.

    Bei Eco-Lighthouse werden zusätzliche bedeutende Aspekte im Wege des allgemeinen Kriteriums 1963 berücksichtigt, welches das Unternehmen zur Ermittlung und Berücksichtigung sonstiger Umweltaspekte verpflichtet; die Berichterstattung zu diesen zusätzlichen bedeutenden Umweltaspekten hat im jährlichen Klima- und Umweltbericht zu erfolgen. Unternehmen können die Berichterstattung vertiefen und durch die unternehmensspezifischen Indikatoren (Virksomhetsspesifikke sjekkpunkter) zusätzliche Indikatoren in den Klima- und Umweltbericht aufnehmen.

    Der Klima- und Umweltbericht enthält den Aktionsplan für das kommende Jahr, der mithilfe der im Webportal verfügbaren Leitlinien erstellt wird. Es gibt Pflichtfelder, die zwingend ausgefüllt werden müssen, und optionale Felder, die freiwillig ausgefüllt werden können. Bei Feldern, die für das Unternehmen nicht relevant sind oder die nicht ausgefüllt werden können, muss eine entsprechende Erläuterung in das Kommentarfeld eingetragen werden.

    Die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften ist kein formeller Bestandteil des Klima- und Umweltberichts. Auf Korrekturmaßnahmen, die im Falle einer festgestellten Nichtkonformität zu ergreifen sind, kann in dem Bericht Bezug genommen werden.

  2. Wie bei EMAS wird der Bericht von einem Mitarbeiter der Organisation (dem Umweltbeauftragten) erstellt. Bei der Zertifizierung und dreijährlichen Rezertifizierung wird er vom Zertifizierer/Gutachter überprüft.

    Gemäß dem allgemeinem Kriterium 1952wird der Bericht bei Besprechungen und über das Intranet den Mitarbeitern sowie im Rahmen der jährlichen Managementbewertung der Leitung vorgelegt. Mit der Überarbeitung des allgemeinen Kriteriums 7 40 im Mai 2017 wurde die Transparenz des Systems erhöht, da das Unternehmen verpflichtet wird, den Bericht der allgemeinen Öffentlichkeit sowie den Kunden, Lieferanten und Kooperationspartnern gegenüber öffentlich zu machen. Die Veröffentlichung muss bei der Erstzertifizierung sowie in jedem darauffolgenden Jahr erfolgen.

    Die Veröffentlichung muss unter Zurückhaltung von Indikatoren wie etwa krankheitsbedingte Fehlzeiten und Jahresumsatz im Einklang mit den norwegischen Datenschutzvorschriften erfolgen.

Schlussfolgerung der Kommission

Der jährliche Klima- und Umweltbericht bildet die Grundlage der ELH-Berichterstattung (intern und gegenüber der Öffentlichkeit). Er bietet einen transparenten Überblick über die Leistung der Organisation, gemessen an festgelegten Indikatoren. Wie das ELH-System insgesamt basiert dieser Bericht auf einer Methode, bei der die Listen von Kriterien/Indikatoren auf sektoraler Ebene vorab festgelegt werden. Diese Methode unterscheidet sich vom EMAS-System, bei dem alle Aspekte auf der Grundlage einer individualisierten Analyse ermittelt und gemeldet werden.

Auch im Hinblick auf den Inhalt der Berichte bestehen Unterschiede. Wie bei EMAS enthält der jährlicher Klima- und Umweltbericht bei Eco-Lighthouse eine Beschreibung der Organisation sowie ihres Umweltmanagementsystems und ihrer Umweltpolitik, die angewandten Kriterien und den Zertifikatstatus. Allerdings bestehen Unterschiede im Hinblick auf die Erwähnung von für alle Organisationen geltenden Kernindikatoren, die Berichtsanforderungen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und deren Einhaltung vonseiten der Organisation.

Der Jahresbericht wird den Mitarbeitern und Interessenträgern gemäß dem allgemeinen Kriterium 1952 bekannt gemacht. Der jährliche Klima- und Umweltbericht muss allen Mitarbeitern bei Besprechungen oder über das Intranet zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen ist ferner verpflichtet, den Bericht der allgemeinen Öffentlichkeit sowie den Kunden, Lieferanten und Kooperationspartnern gegenüber zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss bei der Erstzertifizierung sowie in jedem darauffolgenden Jahr erfolgen. Durch die Veröffentlichung wird der Bericht nicht nur den Mitarbeitern, sondern auch externen Akteuren zugänglich gemacht.

Bei der Zertifizierung und bei der dreijährlichen Rezertifizierung wird der ELH-Bericht von einem Zertifizierer validiert. Bei EMAS muss einmal im Jahr (bei KMU alle zwei Jahre) eine Validierung der EMAS-Umwelterklärung durch einen externen Gutachter erfolgen. Es sei darauf hinzuweisen, dass 98 % der ELH-zertifizierten Unternehmen, wenn sie über eine EMAS-Registrierung verfügten, von der Ausnahmeregelung für kleine Organisationen gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung profitieren würden.

Bei beiden Berichtssystemen wird das Ziel verfolgt, einen allgemeinen Überblick über die Leistung der Organisation, gemessen an Indikatoren im Zusammenhang mit festgelegten Umweltaspekten, zu bieten. Beide Systeme sind der Methode zur Unterstützung der jeweiligen Umweltmanagementsysteme angemessen. Die methodischen Unterschiede zwischen diesen Systemen gelten allerdings auch für die Berichtsteile. Zudem umfasst die EMAS-Umwelterklärung die Anforderung, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu bestätigen; schließlich ist die Umwelterklärung von einem externen Gutachter einmal im Jahr (im Falle von KMU alle zwei Jahre) zu validieren. Aufgrund dieser Unterschiede kann dieser Teil nicht als mit den EMAS-Anforderungen vollständig übereinstimmend angesehen werden.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil "(Interne und externe) Kommunikation" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Potenzielle Maßnahmen zum Schließen der Lücke zwischen den ELH- und EMAS-Anforderungen

Auch wenn dieser Teil von Eco-Lighthouse nicht als gleichwertig erachtet werden kann, ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit zahlreichen entsprechenden EMAS-Anforderungen. Um eine Übereinstimmung mit allen entsprechenden Anforderungen zu erreichen, sollten die folgenden zusätzlichen Elemente umgesetzt werden:

Teil 12
Managementbewertung

Entsprechende EMAS-Anforderung

Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen auf Grundlage der internen Betriebsprüfungen, der Konformitätsbewertung, des Dialogs mit den Interessenträgern (einschließlich Beschwerden), der Umweltleistung der Organisation im Hinblick auf Zielsetzungen, der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie der vorherigen Managementbewertung beurteilen, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten (Anhang II Nummer A.6.).

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

Die Managementbewertung wird formal vom allgemeinen Kriterium 6 abgedeckt, das Folgendes besagt: "Die Leitung muss das HSE-System und die Eco-Lighthouse-Verfahren einer jährlichen Prüfung unterziehen, um zu bewerten, ob es/sie den gewünschten Zweck erfüllt/erfüllen."

Beiträge der Eco-Lighthouse Foundation 41 weisen darauf hin, dass dieser Teil größtenteils von der jährlichen ELH-Managementbewertung abhängt, bei der die Prüfung des HSE-Systems und der ELH-Verfahren in den Mittelpunkt gestellt werden, und die Bewertung der Umweltleistung, wie im jährlichen Klima und Umweltbericht angegeben, umfasst.

Der Unternehmensleiter und der mit der Umsetzung von Eco-Lighthouse beauftragte Mitarbeiter kommen jährlich mit dem Sicherheitsbeauftragten und einem Beauftragen für Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen, um das System zu prüfen und zu bewerten.

Auf der Grundlage des zur Verfügung gestellten Beispiels deckt die Managementbewertung einer ELH-Organisation die folgenden Elemente ab:

Schlussfolgerungen der Kommission

Die zentrale Idee der ELH-Managementbewertung ist EMAS sehr nahe, da sie zu einem großen Teil die Bestimmungen in Bezug auf die Managementbewertung widerspiegelt.

Auf der Grundlage dieser Elemente erkennt die Kommission an, dass der ELH-Teil "Managementbewertung" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen übereinstimmt und daher als gleichwertig erachtet werden kann.

Von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen

Im Rahmen der folgenden Analyse werden die Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen, die die Begutachtung der Systeme durch einen qualifizierten externen Betriebsprüfer ermöglichen, bewertet.

Entsprechende EMAS-Anforderung
  1. EMAS erfordert die Begutachtung der Kernelemente des Managementsystems durch einen unabhängigen akkreditierten oder zugelassenen Gutachter. Die Elemente, die einer Begutachtung unterliegen, werden in Artikel 18 der EMAS-Verordnung ausgeführt.
  2. Die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und seine Umsetzung werden im Vorfeld der Registrierung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter begutachtet und die Umwelterklärung wird von diesem validiert (siehe Artikel 4 Absatz 5).
  3. Zur Verlängerung einer Registrierung muss eine registrierte Organisation gemäß Artikel 6 mindestens alle drei Jahre
    1. ihr gesamtes Umweltmanagementsystem und das Programm für die Umweltbetriebsprüfung und deren Umsetzung begutachten lassen und
    2. eine Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV erstellen und von einem Umweltgutachter validieren lassen.

      Unbeschadet vorstehender Punkte muss eine registrierte Organisation in den dazwischen liegenden Jahren zudem eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV erstellen und von einem Umweltgutachter validieren lassen.

      Artikel 7 der Verordnung sieht die folgende Ausnahmeregelung für kleine Organisationen vor: Das Dreijahresintervall kann auf bis zu vier Jahre und das Jahresintervall auf bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

  4. Die Begutachtung und Validierung wird von einem akkreditierten oder zugelassenen Gutachter unter den in Artikeln 25 und 26 festgelegten Bedingungen durchgeführt.
  5. Umweltgutachter werden gemäß den Anforderungen von Artikel 20 der EMAS-Verordnung akkreditiert oder zugelassen. Der Umweltgutachter weist insbesondere auf geeignete Weise nach, dass er über die für die beantragte Akkreditierung oder Zulassung erforderlichen Qualifikationen, einschließlich der Kenntnisse, einschlägigen Erfahrungen und technischen Fähigkeiten, verfügt.

Bewertung der entsprechenden ELH-Anforderungen

  1. Unabhängiger Gutachter: Eco-Lighthouse fordert eine Begutachtung der Umsetzung des Systems durch einen externen Zertifizierer/Gutachter, der von der Eco-Lighthouse Foundation geschult und zugelassen ist und von der Gemeinde förmlich ernannt wird. Der Zertifizierer/Gutachter konzentriert sich bei der Bewertung auf die Erfüllung der vom Berater im ELH-System ausgewählten allgemeinen und branchenspezifischen Kriterien durch die Organisation. Die Arbeit des Zertifizierers/Gutachters wird bei der Rezertifizierung, die alle drei Jahre stattfindet, von der Eco-Lighthouse Foundation kontrolliert.
  2. Externe Bewertung vor der Zertifizierung: Im Anschluss an die Selbstauskunft des Unternehmens erfolgt die ELH-Zertifizierung durch den Zertifizierer/Gutachter. Die ELH-Zertifizierung setzt die Überprüfung der Einhaltung vorab festgelegter (allgemeiner und branchenspezifischer) Kriterien voraus, die wiederum eine Prüfung dahingehend umfasst, ob die Organisation über eine aktualisierte Übersicht über die für sie geltenden Rechtsvorschriften und ein System zum Umgang mit Nichtkonformität verfügt. Die wichtigsten Rechtsvorschriften werden in ELH-Kriterien umgesetzt, die speziell überprüft werden. In der Folge geht es bei der Begutachtung um die Prüfung einer Checkliste mithilfe der Umwelterklärung im Wege von standardisierten webbasierten Tools mit spezifischen Leitlinien für jedes Kriterium 42. Im Anschluss an die vom Zertifizierer durchgeführte Bewertung wird jede Zertifizierung einzeln von der Eco-Lighthouse Foundation geprüft und vor Ausstellung oder Verlängerung des Zertifikats genehmigt.
  3. Verlängerung der Registrierung: Die ELH-Zulassung muss alle drei Jahre verlängert werden.

    Vor der Rezertifizierung muss die Organisation die Kriterien überprüft und eine Prüfung dahingehend vorgenommen haben, ob die geltenden Kriterien weiterhin erfüllt werden Entsprechende Unterlagen müssen über das Webportal zur Verfügung gestellt werden.

    Bei der Rezertifizierung prüft der Gutachter, ob die jährlichen Klima- und Umweltberichte wie verlangt jedes Jahr vorgelegt wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen die fehlenden Jahresberichte rekonstruiert werden; dies kann auch rückwirkend geschehen.

    Das Rezertifizierungsverfahren ist mit dem Zertifizierungsverfahren identisch. Der Zertifizierer/Gutachter richtet seine Aufmerksamkeit auf kontinuierliche (umweltbezogene) Fortschritte.

    In den Zwischenjahren findet keine externe Begutachtung statt. Die Klima- und Umweltzwischenberichte werden intern erstellt. Diese Häufigkeit sollte angesichts des Umstands, dass es sich bei 98 % der ELH-zertifizierten Unternehmen um kleine Organisationen handelt, und gestützt auf die Bestimmung des Artikels 7 mit der bei EMAS alle zwei Jahre vorgesehenen Begutachtung verglichen werden.

  4. Anforderungen an die Begutachtung und Validierung: Die Begutachtung erfolgt gemäß dem im vorstehenden Punkt 2 dargelegten Verfahren.

    Zertifizierer sind Generalisten, und da es keine sektorspezifischen Zulassungen gibt, sind sie in den unterschiedlichsten Bereichen tätig. Wie EMAS-Gutachter müssen ELH-Zertifizierer den Geltungsbereich der Zertifizierung (d. h. die Teile der Organisation, die der Zertifizierung unterliegen) eindeutig festlegen und mit der Organisation vereinbaren; zudem prüfen sie die Unterlagen, besuchen die Organisation, führen Gespräche und nehmen Stichprobenkontrollen vor. Gemäß dem ELH-Zertifizierungshandbuch kann sich der Zertifizierer zum Teil auf die Zusicherung des Beraters stützen, der die Zertifizierung vorbereitet hat 43. Der Zertifizierer muss imstande sein, seine Begutachtung durch eventuell angefertigte Notizen und Checklisten zu dokumentieren.

    Genehmigt der Zertifizierer das Unternehmen, so erstellt er das abschließende Annahmeschreiben mit der Genehmigung der ELH-Umwelterklärung (Miljøkartlegging) und einen Bericht über etwaige ermittelte und korrigierte Nichtkonformitäten. Sowohl das Annahmeschreiben als auch der Bericht werden im Webportal gespeichert. Die Eco-Lighthouse Foundation überprüft dann die Unterlagen und stellt sicher, dass das Verfahren im Einklang mit den Vorschriften und Leitlinien steht. Im Anschluss daran wird das Zertifikat ausgestellt.

    Die Zulassung und Schulung des Zertifizierers sowie die Überwachung dessen Arbeit wird von der Eco-Lighthouse Foundation im Wege ihres Webportals sichergestellt; Anweisungen zur Durchführung der Zertifizierung finden sich im ELH-Zertifizierungshandbuch. Dadurch wird die Unabhängigkeit und Professionalität des Gutachters auf der Grundlage der ELH-Zertifizierungsanforderungen gewährleistet.

    Wie unter vorstehendem Punkt 2 erwähnt, umfasst Eco-Lighthouse kein spezifisches Verfahren zur jährlichen Validierung.

  5. Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen

    Im Rahmen von Eco-Lighthouse wurde ein autonomes System zur Zulassung der Betriebsprüfer und Zertifizierer/Gutachter eingerichtet. Der Zertifizierer/Gutachter wird von der Eco-Lighthouse Foundation zugelassen, geschult und überwacht und ist im Auftrag der Gemeinde, in der die Organisation ihren Sitz hat, tätig. Die Arbeit des Zertifizierers/Gutachters wird zwar von der Eco-Lighthouse Foundation genau überwacht, im Allgemeinen ist der Zertifizierer/Gutachter aber nicht von einem standardisierten und anerkannten Akkreditierungssystem akkreditiert. Die Eco-Lighthouse Foundation ist nach der Norm ISO-9001 zertifiziert, erfüllt jedoch nicht den Standard zur Erteilung von Zertifizierungen (ISO 17021). Die ELH-Anforderungen sollten daher mit der Anforderung zur Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 20 der EMAS-Verordnung verglichen werden.

    Der zugelassene Zertifizierer wird von der Gemeinde ernannt. Somit wird die externe Zertifizierung sowie die Verbindung zu den Gemeinden, die eine aktive Rolle spielen, aufrechterhalten. Durch das System wird Komplexität vermieden, wodurch wiederum die Kosten niedrig gehalten werden können. Die Verfügbarkeit von lokalen Gutachtern ist beim ELH-System ein zentraler Erfolgsfaktor, da es Unternehmen (vor allem kleinen und mittleren Unternehmen) mit nur wenigen bedeutenden Umweltaspekten so möglich wird, sich mit vertretbarem Kostenaufwand zertifizieren zu lassen.

    Die Anforderungen der Eco-Lighthouse Foundation an die Qualifikation der Gutachter/Zertifizierer konzentrieren sich auf die folgenden Elemente:

    Um dieser Aufgabe nachzukommen, sorgt die Eco-Lighthouse Foundation dafür, dass die Gutachter/Zertifizierer über die folgenden Qualifikationen verfügen und wie folgt geschult wurden:

    A. Anforderungen an die Qualifikation von Gutachtern/Zertifizierern

    B. Schulung des Zertifizierers/Gutachters

    Der zur Schulung zugelassene Zertifizierer/Gutachter erhält von der Eco-Lighthouse Foundation ein individuelles Coaching. Die Schulung umfasst Folgendes:

    Zu den zusätzlichen, ab 2017 umzusetzenden Maßnahmen zählen:

    Auch wenn die Eco-Lighthouse Foundation wegen des starken Kostenanstiegs, den dies für Unternehmen, die eine ELH-Zertifizierung anstreben, bedeuten würde, vor einer tatsächlichen Akkreditierung von Zertifizierern/Gutachtern zurückschreckt, beabsichtigt sie, ihren Dialog mit den Akkreditierungsstellen in Norwegen zu intensivieren und deren Standards und Anforderungen zu erfüllen.

Schlussfolgerung der Kommission

Die Bewertung des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse bestätigt, dass sich das Managementsystem in Bezug auf die Methode (kriterienbasiert), den Geltungsbereich (Sektoren ohne komplexe Umweltaspekte) und die Zielgruppe (vorwiegend KMU) von EMAS unterscheidet. In den Anforderungen an die Akkreditierung und die Erteilung von Zulassungen spiegeln sich diese Unterschiede sowie einige Besonderheiten des ELH-Systems wider, etwa die Zusammenarbeit mit den Gemeinden oder die Tendenz zur Beibehaltung niedriger Zertifizierungskosten.

Der ELH-Ansatz umfasst die Zertifizierung durch einen externen Gutachter, was den Zielen des Systems sehr förderlich ist. Die zentralen Unterschiede zur EMAS-Begutachtung sind die folgenden:

Das ELH-System mit seinen vorab festgelegten Kriterien ist auf kleine Organisationen (wenige Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, keine Unternehmen in der Schwerindustrie) ausgerichtet; das Zertifizierungssystem, das von der Eco-Lighthouse Foundation überwacht und von den Gemeinden betrieben wird, bietet einen effizienten und pragmatischen Ansatz für KMU, die ihre Praktiken in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bewerten und verbessern wollen.

Allerdings ist der ELH-Gutachter/-Zertifizierer aufgrund des Wesens des um die Kriterien herum strukturierten Systems nicht für die Ermittlung sonstiger umweltbezogener Aspekte oder Nichtkonformitäten, die nicht Teil der Kriterien sind, zuständig. Zudem kann er aufgrund der fehlenden spezifischen Branchen- oder Rechtskenntnisse keine spezifischen Vor-Ort-Kontrollen und keine Prüfung der Zuverlässigkeit bestimmter technischer Daten mit rechtlichem Status durchführen. Solch eine spezifische Analyse könnte notwendig sein, um über die Branchenkriterien hinausgehende Aspekte zu bewerten, insbesondere zusätzliche Aspekte, die gemäß dem allgemeinen Kriterium 1963 44 ermittelt werden, und um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu prüfen.

Aus dieser Analyse ergibt sich, dass Eco-Lighthouse ein kohärentes System der Zertifizierung durch externe Gutachter umfasst, das gut auf die Struktur und die Besonderheiten des Systems abgestimmt ist. Allerdings stimmen die Anforderungen in Bezug auf die Qualifikationen des ELH-Gutachters nicht mit den entsprechenden Anforderungen der EMAS-Verordnung überein.

Auf der Grundlage dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ELH-Teil "Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen" mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen teilweise übereinstimmt.

Schlussfolgerung

Eco-Lighthouse ist ein gut strukturiertes, modernes und gerechtes System, das zahlreichen Organisationen unterschiedlicher Größe und aus verschiedenen Sektoren eine extern geprüfte Umweltzertifizierung bietet. Im Mittelpunkt stehen allgemeine und spezifische Kriterien, die von der Organisation, die eine Zertifizierung anstrebt, erfüllt werden müssen. Diese Strukturiertheit unterscheidet sich vom EMAS-Ansatz, der die vorläufige Ermittlung der bedeutenden Umweltaspekte der betreffenden Organisation als Grundlage für die Unterstützung der Umsetzung des Managementsystems erfordert.

Zudem bestehen bei beiden Systemen Unterschiede im Hinblick auf die Zielgruppe. Während Eco-Lighthouse eindeutig auf KMU ausgerichtet ist, kann EMAS von Organisationen jeder Größenordnung, einschließlich großen Industrieunternehmen, umgesetzt werden. Was die Steuerung anbelangt: Die Eco-Lighthouse Foundation betreibt das System und legt die zugehörigen Anforderungen fest. Die Eco-Lighthouse Foundation fungiert zudem als für die Schulung und Zulassung der Gutachter in den verschiedenen Gemeinden zuständige Zulassungsstelle. EMAS wird auf der Grundlage eines Rechtsakts (EU-Verordnung) von behördlich ernannten Stellen gesteuert und erfordert die Begutachtung durch einen akkreditierten oder zugelassenen Gutachter.

Wie in dem vorliegenden Dokument herausgestellt wurde, wird mit beiden Systemen ein ähnliches übergeordnetes Ziel verfolgt, nämlich die Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen, jedoch mithilfe unterschiedlicher Methoden. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen. Einige Teile von Eco-Lighthouse stimmen nur teilweise mit den entsprechenden EMAS-Anforderungen überein, während für andere die vollständige Übereinstimmung mit diesen Anforderungen anerkannt wird. Die Teile von Eco-Lighthouse, die nicht vollständig mit den EMAS-Anforderungen übereinstimmen, können nicht als gleichwertig anerkannt werden. Allerdings können Organisationen, die auf EMAS umsteigen wollen, das vorliegende Dokument nutzen, um diese Teile vor der Beantragung einer EMAS-Registrierung entsprechend anzupassen.

Auf der Grundlage dieser Bewertung anerkennt die Kommission

1) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

2) Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

3) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).

4) Dieses erforderliche hohe Maß an Übereinstimmung ist auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung zu verstehen, in dem die Bedingungen für die EMAS-Registrierung festgelegt werden. Gemäß Absatz 3 dieses Artikels 4 sind Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 anerkannten Umweltmanagementsystem nicht verpflichtet, jene Bestandteile durchzuführen, die als den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Die als gleichwertig anerkannten Teile sollten daher im Hinblick auf die EMAS-Anwendung und -Registrierung dieselbe Funktion wie die entsprechenden EMAS-Teile gewährleisten können.

5) Siehe ELH-Website http://eco-lighthouse.org/certification-scheme/.

6) Für die englische Übersetzung der Kriterien siehe http://eco-lighthouse.org/statistikk/ (Es wurden eine Reihe allgemeiner Kriterien plus ein paar ausgewählte spezifische Kriterien übersetzt.). Für die Version in norwegischer Sprache siehe http://www.miljofyrtarn.no/dette-er-miljøfyrtårn/bransjekriterier/9-miljt/miljt/55-bransjekriterier-gruppert.

7) Diese ist nicht mit der in den Artikeln 2 und 18 sowie im Anhang IV Teil B angegebenen EMAS-"Umwelterklärung" zu verwechseln.

8) "Das Unternehmen muss eine Umweltpolitik sowie Umwelteinzelziele im Bereich Gesundheit, Sicherheit und Umwelt festlegen. Diese sind entweder im Umweltmanagementsystem oder im Aktionsplan für den jährlichen Klima- und Umweltbericht im Rahmen von Eco-Lighthouse zu dokumentieren."

9) Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der internen Kontrolle: Die Pflicht zur Einführung und Durchführung einer betriebsinternen Kontrolle liegt bei der verantwortlichen Person, d. h. beim Geschäftsführer bzw. beim Eigentümer des Unternehmens. Auch wenn die interne Kontrolle auf allen Ebenen des Unternehmens durchzuführen ist, liegt die Hauptzuständigkeit für die Einführung des Systems und dessen Aufrechterhaltung beim obersten Führungsgremium. In diesem Abschnitt wird jedoch deutlich, dass die Einführung und Durchführung der internen Kontrolle in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern, dem Ausschuss für Arbeitsschutz, dem/den Sicherheitsbeauftragten und/oder gegebenenfalls den Arbeitnehmervertretern erfolgen muss.

10) Abschnitt 5.7 der Bestimmungen über systematische Unternehmensaktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit (Bestimmungen über die interne Kontrolle) (Regulations relating to Systematic Health, Environmental and Safety Activities in Enterprises [Internal Control Regulations]) bildet die Rechtsgrundlage für dieses Kriterium.

11) Link zum Rechtsdokument: https://www.arbeidstilsynet.no/hms/internkontroll/; siehe auch: http://www.hse.gov.uk/.

12) http://eco-lighthouse.org/statistikk/

13) Dieser Zugang ist sowohl dem Zertifizierer als auch der Organisation im Allgemeinen zu gewähren.

14) www.regelhjelp.no

15) http://www.miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/844-general-industry-criteria/file und http://www.miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/866-guidance-to-the-general-industry-criteria/file

16) Die von der Eco-Lighthouse Foundation bereitgestellte Statistik über Hotels ist erhältlich unter http://miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/864-industry-criteria-hotel/file; die Statistik über den Lebensmitteleinzelhandel ist hier zu finden: http://miljofyrtarn.no/dokumenter/bransjekrav/863-industry-criteria-retail-grocery-store/file.

17) http://eco-lighthouse.org/statistikk/

18) Eco-Lighthouse-Leitlinien bezüglich der allgemeinen Kriterien (Eco-Lighthouse Guidance to the General Industry criteria) in der Fassung vom 4. Mai 2017 - Kriterium 1963: "Eine separate Bewertung sonstiger Umweltaspekte ist dann ausreichend, wenn das Unternehmen die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen als erforderlich erachtet. Das Unternehmen kann frei entscheiden, welche Methode es in Bezug auf diese Umweltaspekte anwenden möchte; die Methode kann in die Risikoanalyse für die äußere Umgebung eingebunden werden."

19) ELH-Zertifizierer werden darin geschult, die Einhaltung aufgrund faktischer Kriterien zu bewerten, und nicht darin, eine spezifische Bewertung der verschiedenen Umweltaspekte durchzuführen.

20) Siehe auch Anforderung 4: Einhaltung der Rechtsvorschriften.

21) Die Hervorhebung dieser methodischen Unterschiede ist insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Verordnung von Relevanz. Die Ersetzung der EMAS-Umweltprüfung durch die ELH-Umwelterklärung würde im Rahmen der Anwendung von EMAS nicht funktionieren.

22) Gemäß Anhang II Nummer A.2. der EMAS-Verordnung.

23) "Das Unternehmen muss den Zugang zu einer aktualisierten Übersicht über die einschlägigen Gesetze und Verordnungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit gewährleisten."

24) http://www.regelhjelp.no/ und http://www.miljofyrtarn.no/dette-er-milj%C3%B8fyrt%C3%A5rn/bransjekriterier

25) Anhang II Nummer B.2.2. der EMAS-Verordnung.

26) http://www.regelhjelp.no/

27) Allgemeines Kriterium 1950: "Das Unternehmen muss Verfahren für die Berichterstattung von und den Umgang mit Nichtkonformität festlegen."

28) http://eco-lighthouse.org/statistikk/ (die Leitlinien in Bezug auf das Kriterium befinden sich am Ende des Dokuments).

29) http://eco-lighthouse.org/statistikk/ (Die Leitlinien in Bezug auf das Kriterium befinden sich am Ende des Dokuments-).

30) "Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen."

31) Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der HSE-Gruppe (Arbeidsmiljøutvalg) und bei der ELH-Gruppe (Miljøgruppe) um verschiedene Einheiten handelt. Die Einrichtung einer HSE-Gruppe ist für Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben. Es besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer ELH-Gruppe, allerdings empfiehlt die Eco-Lighthouse Foundation Organisationen mit einer bestimmten Beschäftigtenzahl, solch eine Gruppe einzurichten. Die HSE-Gruppe und die ELH-Gruppe können in einer Gruppe zusammengefasst werden, um die effiziente Organisation und Integration von Eco-Lighthouse in bestehende Managementstrukturen zu gewährleisten.

32) Abschnitt 3.2.4 "Einrichtung und Benennung einer Umweltgruppe/Projektgruppe" des Eco-Lighthouse-Zertifizierungshandbuchs 2016.

33) http://miljofyrtarn.no/nyeverktoy und (Beispiel) http://www.miljofyrtarn.no/2015-11-18-23-56-21/avfall.

34) https://rapportering.miljofyrtarn.no/Account/Login? Return Url="%2F" (Zugangsdaten werden von der Eco-Lighthouse Foundation zur Verfügung gestellt).

35) http://www.regelhjelp.no/

36) https://www.dsb.no/; Link zu lovdata (Brände, Explosionen, Gefahrstoffe usw.): https://lovdata.no/dokument/NL/lov/2002-06-14-20#KAPITTEL_2

37) https://www.dsb.no/

38) Auszug aus den ICR: "Regelmäßige Überprüfung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt. Neben regelmäßigen Follow-up-Maßnahmen (z.B. Sicherheitsinspektionen, Mitarbeiterbesprechungen usw.) muss das Unternehmen mindestens einmal im Jahr eine umfassendere Prüfung der HSE-Tätigkeiten durchführen und deren praktische Umsetzung bewerten. Das Unternehmen muss den Ablauf der Prüfung schriftlich festhalten. Die Ergebnisse der Prüfung müssen leicht zugänglich sein. Ziel ist die Ermittlung von Schwachstellen und Defiziten sowie deren Korrektur. Es ist wichtig, die Gründe ausfindig zu machen und sicherzustellen, dass diese nicht erneut auftreten. Nach Abschluss der Prüfung müssen neben der allgemeinen Zielsetzung konkrete Ziele zwecks Verbesserung festgelegt werden." Auszug aus: www.arbeidstilsynet.no/binfil/download2.php? tid="77839" (PDF-Version der Richtlinien und Bestimmungen zu systematischen Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt (HES). Eine vollständige Fassung der Bestimmungen ist in norwegischer Sprache erhältlich unter http://www.arbeidstilsynet.no/fakta.html?tid=78950; die englische Sprachfassung ist abrufbar unter http://www.arbeidstilsynet.no/artikkel.html?tid=78622.

39) http://www.arbeidstilsynet.no/artikkel.html?tid=78622

40) "Im Rahmen der erstmaligen Zertifizierung muss das Unternehmen einen Klima- und Umweltbericht erstellen. Nach der Erstzertifizierung muss der jährliche Klima- und Umweltbericht für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr bis zum 1. April erstellt und über das Eco-Lighthouse-Portal eingereicht werden. Der jährliche Klima- und Umweltbericht muss der allgemeinen Öffentlichkeit sowie den Kunden, Lieferanten und Kooperationspartnern zugänglich gemacht werden."

41) Unter anderem: http://miljofyrtarn.no/nyeverktoy.

42) Siehe Teil 7.

43) ELH-Zertifizierungshandbuch - Zertifizierungsverfahren Nicht alle Kriterien lassen sich gleichermaßen sorgfältig überprüfen; alle mit einem "D" (Dokumentation) versehenen Kriterien müssen jedoch dokumentiert werden."Umweltprüfungen sollten Vertrauen schaffen und gründlich sein und daher die Hauptgrundlage bei der Entscheidung bilden, was überprüft werden sollte. Der Zertifizierer entscheidet, welche Bedingungen einer gründlichen Prüfung unterzogen werden sollten und welche Kriterien anhand von Stichprobenkontrollen überprüft werden können. Gibt der die Umweltprüfung durchführende Berater die Zusicherung, dass die Branchenkriterien erfüllt sind, kann sich der Zertifizierer prinzipiell darauf verlassen, sofern es keine gegenteiligen Anzeichen gibt (schlecht durchgeführte Umweltprüfung, unzuverlässige Schlussfolgerungen, sonstige Umstände)."

44) "Das Unternehmen muss sonstige bedeutende Umweltaspekte des Unternehmens ermitteln und erforderliche Maßnahmen und/oder die Aufnahme in den jährlichen Klima- und Umweltbericht und/oder die Überwachung durch den Aktionsplan prüfen."

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