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Regelwerk, EU 2017, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2374 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Festlegung der Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung bestimmter Früchte und ihrer Hybriden mit Ursprung in Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung bestimmter Schadorganismen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8395)

(ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 60)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.2 Buchstabe e und Nummer 16.4 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG sind die besonderen Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten in alle Mitgliedstaaten sowie deren Verbringung innerhalb aller Mitgliedstaaten aufgeführt.

(2) Die Nummern 16.2 Buchstabe e und 16.4 Buchstabe e wurden mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission 2 in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG eingefügt. In diesen Nummern sind die besonderen Anforderungen für bestimmte Früchte festgelegt (Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden), die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind (im Folgenden "spezifizierte Früchte"). Gemäß diesen Nummern muss die Kommission die Bedingungen für die Verbringung dieser Früchte innerhalb der Union sowie ihre Lagerung und Verarbeitung erlassen.

(3) Damit die zuständigen amtlichen Stellen und die Unternehmer die für die spezifizierten Früchte geltenden Bedingungen einhalten können, ist es angezeigt, die Mitteilung von Angaben zu den spezifizierten Früchten zu verlangen, bevor diese Früchte innerhalb der Union verbracht werden dürfen.

(4) Die Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union sollte von den zuständigen amtlichen Stellen überwacht werden, damit eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Bedingungen gewährleistet ist.

(5) Für die industrielle Verarbeitung der spezifizierten Früchte sollten spezifische Bedingungen aufgestellt werden, damit der pflanzengesundheitliche Schutz des Unionsgebiets vor Schadorganismen sichergestellt ist. Diese Bedingungen sollten Vorschriften hinsichtlich der Betriebe, der Abfälle und Nebenprodukte sowie der Aufzeichnungen enthalten.

(6) Damit der pflanzengesundheitliche Schutz der Union sichergestellt und, falls erforderlich, die Kontrolle der Lagerung gewährleistet ist, sollten die spezifizierten Früchte in einer registrierten Einrichtung gelagert werden, die für diesen Zweck von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, zugelassen ist, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen zu vermeiden. Es sollten spezifische Bedingungen für die Lagerung eingeführt werden, damit eine wirksame Rückverfolgbarkeit dieser Produkte, eine Kontrolle dieser Tätigkeit und der pflanzengesundheitliche Schutz des Unionsgebietes sichergestellt sind.

(7) Da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften, die notwendig sind, um der Richtlinie (EU) 2017/1279 nachzukommen, ab dem 1. Januar 2018 anwenden sollen, sollte dieser Beschluss am selben Datum Wirkung erlangen.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Im vorliegenden Beschluss werden die Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr. sowie ihren Hybriden mit Ursprung in Drittländern im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel I Nummer 16.2 Buchstabe e und Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "spezifizierte Organismen"Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii.,
  2. "spezifizierte Früchte" Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr. sowie deren Hybriden mit Ursprung in Drittländern.

Artikel 3 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

(1) Die spezifizierten Früchte dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Eingangsort befindet, und, sofern zutreffend, der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die industrielle Verarbeitung stattfindet, genaue Informationen zu jedem Behälter gemeldet hat.

Diese Meldung enthält die folgenden Informationen:

  1. die Menge der spezifizierten Früchte;
  2. die Identifikationsnummern der Behälter;
  3. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Einfuhr und den voraussichtlichen Eingangsort in die Union;
  4. die Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäß Artikel 4.

(2) Die Einführer informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Absatz 1 über alle Änderungen der in der Meldung enthaltenen Informationen, sobald sie bekannt sind.

(3) Die spezifizierten Früchte dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in die Union eingeführt worden sind, wenn die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten eine solche Verbringung bewilligen.

(4) Die spezifizierten Früchte werden direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 4 oder in eine Lagereinrichtung gemäß Artikel 5 gebracht. Eine Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Verbringung stattfindet.

(5) Die von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Artikel eingehalten wird.

Artikel 4 Anforderungen an die industrielle Verarbeitung der spezifizierten Früchte

(1) Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben verarbeitet, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine spezifizierten Früchte erzeugt werden. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.

(2) Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden in einem Gebiet verwendet oder vernichtet, in dem keine spezifizierten Früchte erzeugt werden, und zwar innerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Früchte verarbeitet wurden.

(3) Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch eine technisch begründete Methode, die von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter der Aufsicht jener amtlichen Stelle vernichtet, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen zu vermeiden.

(4) Die Verarbeiter führen Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte, die sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren und der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem die Verarbeitung stattfindet. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Mengen der empfangenen spezifizierten Früchte, die Mengen der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

Artikel 5 Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

(1) Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.

(2) Die Partien der spezifizierten Früchte bleiben weiterhin einzeln identifizierbar.

(3) Die spezifizierten Früchte sind derart zu lagern, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen verhindert wird.

Artikel 6 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 33).

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