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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/83 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2018 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, auf Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 3 sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis sowie die Liste der Drittländer, aus denen die entsprechenden Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, festgelegt.

(2) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 enthält eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union verbracht werden dürfen, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Behandlung. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen, Büffeln oder, soweit in Anhang I der genannten Verordnung ausdrücklich zugelassen, von Kamelen der Art Camelus dromedarius hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern genehmigen, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche (MKS) bergen und in Spalte C des genannten Anhangs aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Behandlung gemäß dem genannten Artikel unterzogen wurde(n).

(3) Das Emirat Abu DhABl der Vereinigten Arabischen Emirate, ein Drittland, das von der Weltorganisation für Tiergesundheit nicht als MKS-frei aufgeführt wird, hat sein Interesse bekundet, aus Rohmilch von Dromedaren hergestellte Milcherzeugnisse in die Union auszuführen, die einer physikalischen oder chemischen Behandlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 unterzogen wurden.

(4) Die Genehmigung zur Ausfuhr von Dromedarmilcherzeugnissen war dem Emirat Dubai bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 300/2013 der Kommission 4 erteilt worden. Die in Abu DhABl bestehenden Kontrollsysteme gleichen denen in Dubai. Das Emirat Abu DhABl hat dem Inspektionsdienst der Kommission die relevanten Informationen über die bestehenden Systeme und Kontrollen für die Herstellung von Dromedarmilcherzeugnissen übermittelt.

(5) Die genannten Informationen erlauben den Schluss, dass das Emirat Abu DhABl ausreichende Garantien dafür bieten kann, dass Milcherzeugnisse, die im Emirat Abu DhABl aus Rohmilch von Dromedaren hergestellt werden, den einschlägigen Tiergesundheits- und Gesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union von Milcherzeugnissen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die ein MKS-Risiko bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, genügen.

(6) Damit die Einfuhr in die Union von Milcherzeugnissen aus Milch von Dromedaren aus bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets des Emirats Abu DhABl zugelassen werden kann, sollte das Emirat Abu DhABl in die Liste von Drittländern oder Gebieten von Drittländern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden, mit der Anmerkung, dass die in Spalte C der Liste vorgesehene Zulassung nur für Milcherzeugnisse gilt, die aus Milch der genannten Art hergestellt wurden.

(7) Montenegro hat die Kommission um eine Genehmigung zur Ausfuhr von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union ersucht. Montenegro ist ein Drittland, das von der Weltorganisation für Tiergesundheit als MKS-frei ohne Impfung aufgeführt wird.

(8) Die Kommission führt Veterinärkontrollen in Montenegro durch. Diese Kontrollen haben gewisse Mängel, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in den Betrieben, zutage gefördert. Die zuständigen montenegrinischen Behörden nehmen sich dieser Mängel derzeit an.

(9) Angesichts der günstigen Tiergesundheitslage hinsichtlich der MKS in Montenegro sollte das Land dennoch in Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden. Diese Hinzufügung zur Liste in Anhang I sollte die Verpflichtungen unberührt lassen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union bezüglich der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und des Inverkehrbringens in der Union ergeben, insbesondere aus den Bestimmungen für die Aufführung von Betrieben in Listen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für Vereinigten Arabischen Emirate erhält folgende Fassung:

"AEDie Emirate Abu DhABl und Dubai der Vereinigten Arabischen Emirate 100+ 2"

b) Nach dem Eintrag für "Marokko" wird folgender Eintrag eingefügt:

"MEMontenegro + + +"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 300/2013 der Kommission vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 71).

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