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Regelwerk, EU 2018, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/221 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Referenzlabors der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23a Buchstabe m,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die benannten EU-Referenzlaboratorien, einschließlich des Laboratoriums für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSEs), sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden das EU-Referenzlabor für TSE und seine spezifischen Aufgaben festgelegt.

(3) Mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 verliert die Benennung des EU-Referenzlabors für TSE, das sich derzeit im Vereinigten Königreich befindet, infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ihre Gültigkeit.

(4) Es ist notwendig, dass es weiterhin ein EU-Referenzlabor für TSE gibt, um eine hochwertige Qualität und die Zuverlässigkeit der Verfahren zur Diagnose auf TSE sowie deren einheitliche Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen. Deshalb hat die Kommission am 29. Mai 2017 eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht, um ein EU-Referenzlabor für TSE auszuwählen und zu benennen. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sollte das ausgewählte Konsortium, bestehend aus dem Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta (IZSPLVA) und dem Istituto Superiore di Sanità (ISS), unter der Leitung des erstgenannten Instituts als EU-Referenzlabor für TSE benannt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Damit es zu keiner Unterbrechung der Tätigkeit des EU-Referenzlabors für TSE kommt, und um dem neu benannten EU-Referenzlabor genügend Zeit einzuräumen, damit es voll einsatzfähig ist, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2019 gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Das EU-Referenzlabor für TSE ist ein aus dem Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta (IZSPLVA) und dem Istituto Superiore di Sanità (ISS) bestehendes Konsortium unter der Leitung des IZSPLVA:

Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta (IZSPLVA)
Via Bologna 148
10154 Turin
Italien

Istituto Superiore di Sanità (ISS)
Viale Regina Elena 299
00161 Rom
Italien".

Artikel 2

In Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält Nummer 13 folgende Fassung:

"13. EU-Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSEs)

Das Labor gemäß Anhang X Kapitel B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

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