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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/233 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 818)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 45 vom 17.02.2018 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG sind Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält (im Folgenden der "Plan"). Dieser Plan sollte mindestens die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt haben (im Folgenden die "Liste").

(3) Andorra hat keinen Rückstandsüberwachungsplan für Schweine aus heimischer Erzeugung vorgelegt, aber Garantien in Bezug auf Rohstoffe von Schweinen gegeben, die aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, aus denen die Ausfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen ist. Daher sollte für Andorra ein Eintrag für Schweine mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(4) Burkina Faso hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Burkina Faso ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5) Benin hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Benin ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(6) Mauritius hat keinen Rückstandsüberwachungsplan für Honig aus heimischer Erzeugung vorgelegt, aber Garantien in Bezug auf Rohstoffe von Honig gegeben, die aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, aus denen die Ausfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen ist. Daher sollte für Mauritius ein Eintrag für Honig mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(7) San Marino hat der Kommission einen Plan für Milch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für San Marino ein Eintrag für Milch in die Liste aufgenommen werden.

(8) Südafrika hat derzeit in der Liste einen Eintrag für Zuchtwild. Beim letzten Auditbesuch der Kommission in Südafrika wurde jedoch festgestellt, dass die südafrikanischen Behörden nur unzulänglich in der Lage sind, zuverlässige Kontrollen des Zuchtwilds durchzuführen. Der Eintrag für Zuchtwild sollte daher für Südafrika aus der Liste gestrichen werden. Südafrika wurde entsprechend unterrichtet.

(9) Simbabwe wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Aquakultur und Zuchtwild geführt. Simbabwe hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt und erklärt, dass derzeit keine Rückstandsuntersuchungen durchgeführt werden und voraussichtlich auch künftig nicht stattfinden und dass keine Ausfuhr von Aquakultur in die Union mehr erfolgen kann. Die Einträge für Aquakultur und Zuchtwild sollten daher für Simbabwe aus der Liste gestrichen werden. Simbabwe wurde entsprechend unterrichtet.

(10) Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollten für entsprechende Sendungen aus Südafrika und Simbabwe, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses in die Union versandt wurden, Übergangsfristen festgelegt werden.

(11) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 15. April 2018 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Zuchtwild aus Südafrika und Simbabwe, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 1. März 2018 gemäß dem Beschluss 2011/163/EU zertifiziert und in die Union versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

"Anhang

ISO-2-
Code
LandRinderSchafe/ ZiegenSchweinePferdeGeflügelAqua-
kultur
MilchEierKaninchenFrei lebendes WildZucht-
wild
Honig
ADAndorraXXX 3XX
AEVereinigte Arabische EmirateX 3X 1
ALAlbanienXXX
AMArmenienXX
ARArgentinienXXXXXXXXXXX
AUAustralienXXXXXXXX
BABosnien und HerzegowinaXXXXX
BDBangladeschX
BFBurkina FasoX
BJBeninX
BNBruneiX
BRBrasilienXXXXX
BWBotsuanaXXX
BYBelarusX 2XXX
BZBelizeX
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXXXXXXXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXX
COKolumbienXX
CRCosta RicaX
CUKubaXX
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXXX
FOFäröerX
GEGeorgienX
GHGhanaX
GLGrönlandXXX
GTGuatemalaXX
HNHondurasX
IDIndonesienX
ILIsrael 7XXXXXX
INIndienXXX
IRIranX
JMJamaikaX
JPJapanXX
KEKeniaX
KGKirgisistanX
KRSüdkoreaXX
LKSri LankaX
MAMarokkoXX
MDMoldauXXXX
MEMontenegroXXXXXXXX
MGMadagaskarXX
MKEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4XXXXXXXXX
MMRepublik der Union MyanmarX
MUMauritiusXX 3
MXMexikoXXX
MYMalaysiaX 3X
MZMosambikX
NANamibiaXX
NCNeukaledonienX 3XXXX
NINicaraguaXX
NZNeuseelandXXXXXXXX
PAPanamaX
PEPeruX
PHPhilippinenX
PMSt. Pierre und MiquelonX
PNPitcairninselnX
PYParaguayX
RSSerbien 5XXXX 2XXXXXX
RURusslandXXXXXXX 6X
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
SGSingapurX 3X 3X 3X 8X 3XX 3X 8X 8
SMSan MarinoXX 3XX
SRSurinamX
SVEl SalvadorX
SZSwasilandX
THThailandXXX
TNTunesienXXX
TRTürkeiXXXXX
TWTaiwanXX
TZTansaniaXX
UAUkraineXXXXXXXX
UGUgandaXX
USVereinigte Staaten von AmerikaXXXXXXXXXXX
UYUruguayXXXXXXX
VEVenezuelaX
VNVietnamXX
ZASüdafrikaX
ZMSambiaX
1) Nur Kamelmilch.

2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

5) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

6) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

7) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

8) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE