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Regelwerk, EU 2018, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/407 der Kommission vom 14. März 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 6)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2018

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.


Anhang


WarenbezeichnungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
Eine Ware mit der Bezeichnung "braune Schmelzkorund-Schlacke" ("brown fused alumina slag"), die ein Nebenprodukt bei der Herstellung von herkömmlichem Elektrokorund in Lichtbogenöfen ist.

Die Ware besteht aus folgenden Bestandteilen (GHT):

7202 29 90Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 Buchstabe a zu Kapitel 26, Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 7202, 7202 29 und 7202 29 90.

Eine Einreihung in Position 2620 ist ausgeschlossen, da die Ware die Anforderungen der Anmerkung 3 Buchstabe a zu Kapitel 26 nicht erfüllt.

Die chemische Zusammensetzung dieser Ware erfüllt die Anforderungen der Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 72, mit der Ferrolegierungen definiert werden, und der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72, mit der Ferrolegierungen der Position 7202 definiert werden.

Die zwei wesentlichen Merkmale dieser Ware, die mit der Beschreibung von Ferrolegierungen übereinstimmen, sind, dass diese Ware bei der gravimetrischen Trennung von Metallerzen verwendet und im Lichtbogenofen hergestellt wird (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 7202, vierter und sechster Absatz).

Da die chemische Zusammensetzung der Ware ihre Verwendung bei der gravimetrischen Trennung von Metallerzen durch selektive Schwimmaufbereitung erlaubt, ist die Ware als Ferrolegierung in Position 7202 einzureihen.

Die Ware ist daher als anderes Ferrosilicium in den KN-Code 7202 29 90 einzureihen.

  • Eisen
75
  • Silicium
15
  • Titan
5
  • Aluminium
3
  • andere Metalle
2
Die Ware wird zur Konzentrierung von Erzen durch selektive Schwimmaufbereitung in gravimetrischen Trennverfahren verwendet.


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