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Delegierte Verordnung (EU) 2018/561 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen für Folgenahrung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 94 vom 12.04.2018 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission 2 werden unter anderem Zusammensetzungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgelegt.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 wird insbesondere festgelegt, dass Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird, mindestens 1,8 g Protein/100 kcal (0,43 g/100 kJ) enthalten muss.
(3) Die Kommission erhielt von einem Lebensmittelunternehmer einen Antrag auf Inverkehrbringen einer Folgenahrung auf der Basis von intaktem Kuhmilchprotein mit einem Proteingehalt von mindestens 1,61 g/100 kcal, was unter den in der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 3 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zugelassenen Werten liegt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gab auf Ersuchen der Kommission am 5. April 2017 ein wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit und Eignung von Folgenahrung mit einem Proteingehalt von mindestens 1,6 g/100 kcal zur Verwendung für Säuglinge ab 4. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung von Folgenahrung auf der Basis von intaktem Kuhmilch- oder Ziegenmilchprotein mit einem Proteingehalt von 1,6 g/100 kcal (0,38 g/100 kJ), das ansonsten die Anforderungen der relevanten Unionsvorschriften erfüllt, sicher und für gesunde in Europa lebende Säuglinge, die Beikost ausreichender Qualität erhalten, geeignet ist. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und zur Förderung der Entwicklung innovativer Produkte sollte der in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 vorgeschriebene Protein-Mindestgehalt für Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchprotein auf 1,6 g/100 kcal gesenkt werden.
(5) Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2018
2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 25 vom 02.02.2016 S. 1).
3) Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006 S. 1).
4) EFSA Journal 2017; 15(5):4781.
Anhang |
Die Tabelle unter Nummer 2.1 (Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird) in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 erhält folgende Fassung:
Mindestens | Höchstens |
0,38 g/100 kJ (1,6 g/100 kcal) | 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) |
ENDE |