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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005

(ABl. Nr. L 101 vom 20.04.2018 S. 22)



Hebt VO'en (EWG) 3510/80 und (EG) 209/2005 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 sind unter anderem die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") festgelegt, damit die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtert wird.

(2) Gemäß Artikel 68 Absatz 1 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten derzeit die Unterabschnitte 2 bis 9 des Abschnitts 2 derselben Verordnung, die sich auf die Ursprungsregeln für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Union beziehen, sinngemäß. Im Zusammenhang mit der Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union sind jedoch nur einige Bestimmungen dieser Unterabschnitte relevant. Diese Bestimmungen müssen daher präzisiert werden. Da sich die Verpflichtung der Kommission, einem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mitzuteilen, die für die Überprüfung eines von einem registrierten Ausführer ausgefüllten Ursprungsdokuments zuständig sind, in jedem Fall aus den Bestimmungen der betreffenden Regelung ergibt, sollte sie nicht länger Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sein. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegte Übergangsbestimmung, nach der ein Ausführer, der nicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer in der Union ist, vorübergehend ein Ursprungsdokument ausfüllen kann, ist hinfällig geworden und sollte abgeschafft werden. Im Interesse der Vereinfachung und der Kohärenz zwischen den Präferenzregelungen sollten nichtkommerziell eingeführte Kleinsendungen von der Vorlage eines Ursprungsdokuments ausgenommen sein, wenn eine solche Ausnahme zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Ursprungsdokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, ein solches Dokument zu unterzeichnen, wenn dies zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über den Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen sollten generell auf Ursprungsdokumente anzuwenden sein. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, in welcher Form ein Ersatzursprungsdokument ausgestellt oder ausgefertigt werden kann.

(4) Es sollten Vorschriften dafür festgelegt werden, dass der Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt wurden, leichter in der Union festgestellt werden kann. Da diese Vorschriften die Wirtschaftsbeteiligten vor den nachteiligen und unbeabsichtigten Folgen der Verschmelzung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung mit dem Verfahren der aktiven Veredelung im Zollkodex schützen sollen, sollten sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Zollkodex gelten.

(5) In Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte auf einen neuen Anhang 22-06A verwiesen werden, der das Antragsformular enthält, das Ausführer von Mitgliedstaaten verwenden müssen, um im REX-System registriert zu werden; der Anhang 22-06 ist dann der Registrierung von Ausführern in APS-begünstigten Ländern vorbehalten. Dieser neue Anhang 22-06A ist daher in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 einzufügen, und Anhang 22-06 derselben Verordnung sollte entsprechend geändert werden. Wegen der Einfügung des neuen Anhangs 22-06A sollten auch die Artikel 82, 83 und 86 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Dokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, die Erklärung zum Ursprung gemäß Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu unterzeichnen. Die Absätze 1, 2 und 3 des genannten Artikels sollten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung gelten, die von Ausführern in der Union nicht nur für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3, sondern auch als Ursprungserklärungen für Waren ausgefertigt werden, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden. Daher sollte Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden.

(6) Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um zu präzisieren, welche Kurzbezeichnung der Ausführer anzugeben hat, wenn sich die Erklärung zum Ursprung auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bezieht. Er sollte ebenfalls geändert werden, um widerzuspiegeln, dass der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "EU" anzugeben hat, wenn sich die Erklärung zum Ursprung auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezieht.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission 4 ist hinfällig geworden, da die in ihr enthaltenen Bestimmungen durch Bestimmungen ersetzt wurden, die nun in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt sind. Daher sollte sie im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz aufgehoben werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission 5 gewährt Ausnahmen von der in der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates 6 festgelegten Verpflichtung, den Ursprungsnachweis für Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 ist daher hinfällig geworden und sollte im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz aufgehoben werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a) Der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 80, 82, 83, 84, 86, 87, 89 und 91 dieser Verordnung gelten entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "die Artikel 10 und 15" durch die Worte "Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen.

d) Die folgenden neuen Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, Ursprungserzeugnisse von dem Erfordernis zur Vorlage eines Ursprungsdokuments auszunehmen, gilt diese Ausnahme gemäß den Bedingungen in Artikel 103, sofern die Bedingungen nicht in der betreffenden Präferenzregelung festgelegt sind.

(7) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift nicht erforderlich."

2. Artikel 69 erhält folgende Fassung:

"Artikel 69 Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Ursprungsdokument vorliegt, das zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann das ursprüngliche Ursprungsdokument im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsdokumente ersetzt werden.

(2) Das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 kann von einer der folgenden Personen in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Artikel 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist, ausgestellt oder ausgefertigt werden:

  1. einem ermächtigten oder in der Union registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet;
  2. einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;
  3. einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt.

Ist ein Ersatz des ursprünglichen Ursprungsdokuments gemäß Unterabsatz 1 nicht möglich, kann das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle ausgestellt werden, deren Überwachung die Waren unterstellt werden.

(3) Ist das Ersatzursprungsdokument eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument.

Die Zollstelle, bei der die Ausstellung der Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsdokument oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt das ursprüngliche Ursprungsdokument mindestens drei Jahre lang auf."

3. Der folgende Artikel 69a wird eingefügt:

"Artikel 69a Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt werden
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Werden Nicht-Unionswaren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer Präferenzregelung zwischen der Union und Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt, so haben die dabei gewonnenen oder hergestellten Veredelungserzeugnisse bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dieselbe Präferenzursprungseigenschaft wie die vorgenannten Waren.

(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

  1. Die Veredelung betrifft auch andere Nicht-Unionswaren als die in Absatz 1 genannten, einschließlich Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer anderen Präferenzregelung;
  2. die Veredelungserzeugnisse werden aus Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex gewonnen oder hergestellt;
  3. die Zollbehörden haben die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren für die weitere Veredelung gemäß Artikel 258 des Zollkodex bewilligt.

(3) Findet Absatz 1 Anwendung, so gilt ein Ursprungsdokument, das für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ausgestellt oder ausgefertigt wurde, als Ursprungsdokument, das für die Veredelungserzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt wurde."

4. Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06A unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und das Datum, ab dem die Registrierung gültig ist, mit."

5. Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Sofern der Ausführer durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A seine Zustimmung erteilt hat, macht die Kommission der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

  1. Name des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  2. Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  3. Kontaktangaben gemäß den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  4. Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  5. EORI-Nummer des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06A oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06;
  6. Angabe, ob die Haupttätigkeit des registrierten Ausführers aus Erzeugung oder Handel besteht, gemäß Feld 3 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern."

b) In Absatz 8 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt, und die derzeitigen Buchstaben b bis e werden entsprechend angepasst.

"b) Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;".

6. Artikel 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Anhang 22-06" die Angabe "bzw. Anhang 22-06A" eingefügt;

b) in Absatz 4 wird nach der Angabe "Anhang 22-06" die Angabe "bzw. in Anhang 22-06A" eingefügt.

7. In Artikel 86 Absatz 2 wird die Angabe "Anhang 22-06" durch die Angabe "Anhang 22-06A" ersetzt.

8. Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Absätze 1, 2 bis 3 gelten sinngemäß für

  1. Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt werden;
  2. Erklärungen zum Ursprung von Waren, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden."

9. Anhang 22-06 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

10. Nach Anhang 22-06 wird der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführte neue Anhang 22-06A eingefügt.

11. In Anhang 22-07 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

"(5) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "EU" anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "CM" anzugeben."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 wird aufgehoben.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

4) Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1980 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird (ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2005 S. 6).

6) Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise (ABl. Nr. L 202 vom 18.07.1998 S. 11).

7) Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. Nr. L 259 vom 04.10.2011 S. 5).

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Anhang I

"Anhang 22-06 Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei

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Anhang II

"Annex 22-06A Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten

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