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Regelwerk, EU 2018, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2291)

(ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2018 S. 31 A;
Beschl. (EU) 2019/1598 - ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 86 Gültig A;
Beschl. (EU) 2021/869 - ABl. L 191 vom 31.05.2021 S. 4 Gültig;
VO (EU) 2023/1134 - ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 62 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 14 der VO (EU) 2023/1134 - Ausnahme

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") ist in Anhang I Teil A Kapitel I Buchstabe a Nummer 22 der Richtlinie 2000/29/EG unter den Schadorganismen aufgeführt, deren Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde.

(2) In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.2 der Richtlinie 2000/29/EG sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus festgelegt. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um besondere Anforderungen an die Verbringung in die Union von Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., die Wirtspflanzen des Schadorganismus sein können.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat ein wissenschaftliches Gutachten 2 über die Kategorisierung des spezifizierten Organismus vorgelegt, das am 28. Juni 2017 angenommen wurde. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten Meldungen über Beanstandungen betreffend diesen Organismus auf Handelserzeugnissen übermittelt.

(4) Angesichts der vor Kurzem erfolgten Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus in Afrika, seiner Verbreitung in Nord- und Südamerika und der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beanstandungen sollten für bestimmte andere Pflanzen, die Wirtspflanzen des spezifizierten Organismus sind und ihren Ursprung in Afrika oder in Nord- und Südamerika haben (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen"), besondere Maßnahmen bei ihrer Verbringung in die Union ergriffen werden.

(5) Diese besonderen Maßnahmen sollten den frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Organismus auf dem Hoheitsgebiet der Union sicherstellen und Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union, einschließlich eines Pflanzengesundheitszeugnisses, sowie amtliche Kontrollen bei der Verbringung dieser Pflanzen in die Union umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen und dafür Sorge tragen, dass Unternehmer über ein mögliches Vorkommen und die zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden.

(6) Diese Maßnahmen sind erforderlich, um einen verbesserten Schutz des Hoheitsgebiets der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu gewährleisten.

(7) Um es den zuständigen amtlichen Stellen und den Unternehmern zu ermöglichen, sich auf diese Anforderungen einzustellen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Juni 2018 gelten.

(8) Dieser Beschluss sollte befristet sein und bis zum 31. Mai 2020 gelten, sodass er vor diesem Datum überarbeitet werden kann.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 19

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

  1. "spezifizierter Organismus" Spodoptera frugiperda (Smith);
  2. "spezifizierte Pflanzen" Früchte von Capsicum L., Momordica L., Solanum aethiopicum L., Solanum macrocarpon L. und Solanum melongena L. sowie Pflanzen, ausgenommen bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen, Samen und Körner, von Zea mays L. mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz;
  3. "Betriebsteil" einen bestimmten Teil eines Ortes der Erzeugung, der zu pflanzengesundheitlichen Zwecken als eigene Einheit geführt wird; "Ort der Erzeugung" einen Betrieb oder eine Gruppe von Anbauflächen, die als eine Produktions- oder landwirtschaftliche Einheit betrieben werden.

Artikel 2 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet vermutet oder davon Kenntnis erhält, unverzüglich die zuständige amtliche Stelle unterrichtet und ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus übermittelt.

(2) Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort auf.

(3) Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 3 Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union

Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ihnen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt;
  2. sie stehen in Einklang mit den Buchstaben a, b, c, d oder e des Artikels 4 dieses Beschlusses. Der entsprechende Buchstabe wird in dem Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben. Im Fall der Buchstaben c und d des Artikels 4 enthält das Pflanzengesundheitszeugnis auch die Informationen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gemäß Buchstabe c Ziffer iv;
  3. beim Eingang in die Union werden sie von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses kontrolliert, und dabei darf kein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt werden.

Artikel 4 Ursprung der spezifizierten Pflanzen

Die spezifizierten Pflanzen erfüllen die in einem der nachstehenden Buchstaben genannten Anforderungen:

  1. Sie haben ihren Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen nicht vorkommt;
  2. sie haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde; die Bezeichnung dieses Gebiets wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik "Ursprungsort" vermerkt;
  3. sie haben ihren Ursprung in Gebieten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und erfüllen folgende Bedingungen:
    1. die spezifizierten Pflanzen sind in einem Betriebsteil erzeugt worden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser überwacht wird;
    2. in den drei Monaten vor der Ausfuhr sind in dem Betriebsteil amtliche Kontrollen durchgeführt worden, und es ist kein Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen nachgewiesen worden;
    3. vor der Ausfuhr wurden die spezifizierten Pflanzen einer amtlichen Untersuchung unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden;
    4. die Einholung von Informationen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu ihrem Betriebsteil wurde während ihrer Verbringung vor der Ausfuhr gewährleistet;
    5. die spezifizierten Pflanzen sind in einem Betriebsteil erzeugt worden, bei dem ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus besteht;
  4. sie haben ihren Ursprung in Gebieten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, stehen in Einklang mit Buchstabe c Ziffern i bis iv und sind einer wirksamen Behandlung unterzogen worden, die sicherstellt, dass sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind;
  5. sie haben ihren Ursprung in Gebieten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und wurden einer wirksamen Behandlung nach der Ernte unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, wobei die Behandlung auf dem Pflanzengesundheitszeugnis vermerkt ist.

Artikel 5 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

(1) Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die in die Union verbracht werden, werden am Eingangsort in die Union oder am Bestimmungsort gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 3 amtlich kontrolliert.

(2) Die zuständige amtliche Stelle führt die folgenden Kontrollen durch:

  1. eine Sichtprüfung

    und

  2. bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probenahme und die Identifizierung des nachgewiesenen Organismus.

Artikel 6 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den Wirtspflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie umfassen mindestens die Verwendung von geeigneten Fallen, wie z.B. Pheromon- oder Lichtfallen, und - bei Verdacht auf Befall durch den spezifizierten Organismus - die Entnahme von Proben und die Identifizierung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

Artikel 7 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2018.

Artikel 8 Ende der Geltungsdauer 19 21

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2023.

Artikel 9 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2018

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) EFSA Journal 2017;15(7):4927.

3) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).

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