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Regelwerk, EU 2023, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638

(ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 62, ber. L 178 S. 11)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2018/638

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, h und i sowie Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 2 der Kommission als Schädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist. Er ist außerdem im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission als prioritärer Schädling aufgeführt. 3

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 4 der Kommission wurden Dringlichkeitsmaßnahmen festgelegt, um die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schädlings in das Gebiet der Union zu verhindern.

(3) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 hat sich der spezifizierte Schädling weiterhin rasch weltweit und auf das Gebiet der Union ausgebreitet. Im Januar 2023 wurde sein Auftreten in Zypern offiziell bestätigt.

(4) Darüber hinaus ist die Zahl der Fälle von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf eingeführten Waren nach wie vor hoch, und die Zahl der Pflanzenarten, bei denen der spezifizierte Schädling festgestellt wird, ist gestiegen.

(5) Angesichts der anhaltenden Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, seiner jüngsten Feststellung im Gebiet der Union und der Fälle von Verstößen gegen Rechtsvorschriften der Union im Handel mit bestimmten Pflanzen sind Maßnahmen zum Schutz der Union vor diesem Schädling erforderlich.

(6) Bestimmte Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen") sollten daher in dieser Verordnung aufgeführt werden und besonderen Anforderungen unterliegen. Die Liste der spezifizierten Pflanzen sollte Pflanzenarten enthalten, deren Verbringung in das Gebiet der Union mit Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Zusammenhang stand.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings nach einem risikobasierten Ansatz durchführen, die mit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Informationen im Einklang stehen und sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") veröffentlichte Schädlingserhebungskarte zu Spodoptera frugiperda 5 stützen. Um einen besseren Überblick über das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung die Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings aufgeführt, zu denen Erhebungen durchgeführt werden sollten.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten einen Notfallplan für den spezifizierten Schädling gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellen und laufend aktualisieren. Um ein harmonisiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es erforderlich, spezifische Vorschriften zur Durchführung von Artikel 25 der genannten Verordnung in Bezug auf Notfallpläne für den spezifizierten Schädling zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Plan alle Elemente enthält, die bei erneuten Feststellungen des spezifizierten Schädlings erforderlich sind.

(9) Damit der spezifizierte Schädling getilgt und eine Ausbreitung auf dem Gebiet der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Maßnahmen zu dessen Tilgung ergreifen. Die Pufferzone sollte mindestens 5 km und höchstens 100 km breit sein, da eine solche große Reichweite angesichts der Migrationsfähigkeit des spezifizierten Schädlings, des Vorkommens der Wirtspflanzen und der geografischen Merkmale des Gebiets angemessen ist.

(10) Bei einem vereinzelten Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets jedoch nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling von diesen Pflanzen beseitigt werden kann und wenn es Belege dafür gibt, dass diese Pflanzen vor ihrer Einführung in dem Gebiet befallen waren oder dass es sich um einen Einzelfall handelt, der voraussichtlich nicht zur Etablierung des spezifizierten Schädlings oder zu seiner Feststellung auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolierung gegen den spezifizierten Schädling oder in einem Gewächshaus in Gebieten führt, in denen der Schädling sich nicht im Freien etablieren kann. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet bestätigen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.

(11) Um eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Erhebungen der Pufferzonen jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt des Jahres und mit ausreichender Gründlichkeit durchgeführt werden. Die Abgrenzung sollte nach Erhebungen für eine ausreichende Zeit aufgehoben werden, um die Befallsfreiheit von dem spezifizierten Schädling zu bestätigen.

(12) Zur Tilgung des spezifizierten Schädlings sollten die zuständigen Behörden in den Befallszonen spezifische Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Bekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings und die Erdverbringung aus dem infizierten Gebiet.

(13) Da der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union festgestellt wurde, ist es gerechtfertigt, besondere Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten festzulegen.

(14) Die besonderen Anforderungen für die Einfuhr von Früchten von Capsicum L., Momordica L., Solanum aethiopicum L., Solanum macrocarpon L. und Solanum melongena L. sowie Pflanzen von Zea mays L. in die Union und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 festgelegten Bestimmungen über die Erhebungspflichten der Mitgliedstaaten sollten in diese Verordnung aufgenommen werden. Dies ist notwendig, um Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Geltung aller zeitlichen Anforderungen in Bezug auf den spezifizierten Schädling zu verbessern. Aus demselben Grund sollte dieser Durchführungsbeschluss aufgehoben werden und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(15) Das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings ist noch nicht vollständig bewertet, da das Spektrum seiner spezifizierten Pflanzen nach wie vor unklar ist. Die Bewertung muss nach der derzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union und seiner Ausbreitung und Etablierung in Drittländern vervollständigt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher bis zum 31. Dezember 2025 gelten, um eine weitere Bewertung und Überprüfung des Spektrums der spezifizierten Pflanzen, der Fälle von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den spezifizierten Schädling und der Wirksamkeit der im Gebiet der Union ergriffenen Maßnahmen zu ermöglichen.

(16) Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen, sollten in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden. Dies ist erforderlich, um Artikel 72 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/2031 nachzukommen, der die jeweilige Auflistung der Pflanzen enthält, die den in diesen Buchstaben genannten Bestimmungen unterliegen.

(17) Um das von dem spezifizierten Schädling ausgehende Risiko möglichst bald anzugehen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Bestimmung über die Notfallpläne sollte ab dem 1. August 2023 gelten.

(18) Die Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union und ihre Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten in das übrige Gebiet der Union sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten, damit die zuständigen Behörden, Unternehmen und Drittländer ausreichend Zeit haben, sich auf die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen einzustellen.

(19) Die Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen, sollten ab dem 1. September 2023 gelten. Dies ist notwendig, um den zuständigen Behörden der Drittländer ausreichend Zeit zu geben, die jeweiligen Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf diesen Pflanzen durchzuführen.

(20) Folglich sollten die Artikel 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über die Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union bis zum 30. Juni 2023 weiter gelten, um Rechtslücken zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Verbringung der betreffenden Pflanzen in die Union weiterhin angemessenen Anforderungen in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unterliegt.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, um die Einschleppung von Spodoptera frugiperda (Smith) in das Gebiet der Union sowie die Etablierung und Ausbreitung in diesem Gebiet zu verhindern.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "spezifizierter Schädling" bezeichnet Spodoptera frugiperda (Smith),
  2. "spezifizierte Pflanzen" bezeichnet
    1. Früchte von Capsicum L., Momordica L., Solanum aethiopicum L., Solanum macrocarpon L. und Solanum melongena L.,
    2. Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen,
    3. Pflanzen von Zea mays L., ausgenommen bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen, Samen und Körner,
    4. Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., ausgenommen Samen,
  3. "Wirtspflanzen" bezeichnet Pflanzen, die in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 3 Erhebungen im Gebiet der Union

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 führen die zuständigen Behörden jährlich zu geeigneten Zeitpunkten risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Wirtspflanzen durch, die auf den wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen, auf die in der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Spodoptera frugiperda verwiesen wird.

(2) Diese Erhebungen werden insbesondere durchgeführt:

  1. auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos,
  2. in Gebieten in der Nähe von Regionen, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt,
  3. in Gebieten, in denen Wirtspflanzen in das Gebiet der Union gelangen, wo sie umgeladen und umgepackt und ihre Abfälle beseitigt werden,
  4. in Flughäfen und Seeverkehrshäfen,
  5. gegebenenfalls in Baumschulen, Gartenzentren und Einzelhandelsgeschäften,
  6. auf Produktionsflächen mit physischer Isolierung gegen den spezifizierten Schädling und in Gewächshäusern auf der Grundlage von Sichtkontrollen.

(3) Die Erhebungen umfassen insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  1. die Verwendung von Fallen wie Pheromon- oder Lichtfallen und bei Verdacht auf Befall durch den spezifizierten Schädling die Entnahme und Bestimmung von Proben,
  2. gegebenenfalls visuelle Untersuchung.

Artikel 4 Notfallpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 in seinen Notfallplan die auf seinem Hoheitsgebiet zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Aspekte auf:

  1. die Verfahren für die Ermittlung der Eigentümer der zu vernichtenden Pflanzen, den Zugang zu Privatgrundstücken und die Benachrichtigung über die Vernichtungsanordnung,
  2. die Verfahren zur Beschaffung der erforderlichen finanziellen Unterstützung zur Tilgung des spezifizierten Schädlings,
  3. gegebenenfalls die Informationen über die Windverhältnisse im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die die Migration des spezifizierten Schädlings begünstigen würden,
  4. die Liste der geeigneten Methoden zur Bekämpfung des Schädlings, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und technischen Informationen auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

Artikel 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus:

  1. einer Befallszone, einschließlich des Standorts der befallenen Pflanzen und aller Pflanzen, die in einem Umkreis von 100 m um den Fundort des spezifizierten Schädlings befallen werden könnten, und
  2. einer Pufferzone von mindestens 5 km und höchstens 100 km Breite über die Grenze der Befallszone hinaus.

Die Pufferzone kann auf mehr als 100 km erweitert werden, wenn der Mitgliedstaat dies zum Schutz seines Hoheitsgebiets vor dem spezifizierten Schädling für erforderlich hält.

(2) Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets sind die wissenschaftlichen Grundsätze und die Biologie des spezifizierten Schädlings zu berücksichtigen, einschließlich Daten über die Migrationsfähigkeit, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie den Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings.

(3) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die betreffenden Unternehmer über die Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.

Artikel 6 Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, diese Pflanzen vor der Verbringung in das betroffene Gebiet befallen waren und sich der spezifizierte Schädling nicht vermehrt hat.
  2. Die Datenlage zeigt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, der voraussichtlich nicht zur Ansiedlung des spezifizierten Schädlings führen wird.
  3. Das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolierung wird amtlich bestätigt.
  4. Das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Gewächshaus wird amtlich bestätigt, und es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Schädling die Winterbedingungen außerhalb dieses Gewächshauses nicht überleben kann.

(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie

  1. Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird,
  2. die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen,
  3. die visuellen Untersuchungen intensivieren, einschließlich der Sichtung der Produktionsflächen,
  4. mittels Fallen in einem mindestens 5 km breiten Gebiet um die befallenen Pflanzen oder auf der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren eine regelmäßige und intensive Erhebung durchführen. In Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling nicht in der Lage ist, die Winterbedingungen zu überleben, kann der Erhebungszeitraum auf den Zeitraum vor Beginn der Winterbedingungen begrenzt werden,
  5. die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling sensibilisieren,
  6. alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen.

Artikel 7 Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

Die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen umfassen zusätzlich zu den Anforderungen für Erhebungen gemäß Artikel 3 die folgenden Maßnahmen:

  1. Erhöhung der Anzahl von Fallen und häufigere Kontrollen der Fallen,
  2. Sichtung der Produktionsflächen, auf denen Wirtspflanzen angebaut werden,
  3. Verwendung eines Erhebungskonzepts und Stichprobenplans für Nachweiserhebungen, mit denen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % ermittelt werden kann.

Artikel 8 Aufhebung der Abgrenzung

Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.

In Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling nicht in der Lage ist, die Winterbedingungen zu überleben, kann dieser Zeitraum auf die Zeit vor Eintritt der Winterbedingungen begrenzt werden.

Artikel 9 Tilgungsmaßnahmen

In den Befallszonen ergreifen die zuständigen Behörden alle folgenden Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings:

  1. geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings in allen Stadien seiner Entwicklung, wobei das Wanderverhalten der adulten Schädlinge, die Verteilung der Wirtspflanzen und die Nahrungsgewohnheiten seiner Larven zu berücksichtigen sind,
  2. Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Kultursubstrate aus der Befallszone, es sei denn, die betroffenen Unternehmer haben unter Aufsicht der zuständigen Behörden eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. die Erde oder das Kultursubstrat wurden geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des spezifizierten Schädlings unterzogen und in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der Schädling nicht ausbreiten kann,
    2. die Erde oder das Kultursubstrat wird in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, und wird tief auf Deponien vergraben.

Artikel 10 Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union

(1) Die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. sie stammen aus einem Land, in dem das Auftreten des Schädlings nicht bekannt ist,
  2. sie stammen aus einem Gebiet, das gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation (NPPO) als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurde. Die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld "Ursprungsort" angegeben,
  3. sie wurden vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
    1. sie ist bei der NPPO des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht,
    2. in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
    3. sie verfügt über eine physische Isolierung zum Schutz vor der Einschleppung des spezifizierten Schädlings,
    4. die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde während ihrer Verbringung vor der Ausfuhr gewährleistet,
  4. sie wurden vor ihrer Ausfuhr einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
    1. sie ist bei der NPPO des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht,
    2. in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
    3. die spezifizierten Pflanzen wurden einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind,
    4. die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde während ihrer Verbringung vor der Ausfuhr gewährleistet,
  5. sie wurden nach der Ernte einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind, und diese Behandlung ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.

(2) Den spezifizierten Pflanzen muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, in dem unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" ein Verweis auf diese Verordnung, ein Verweis auf den entsprechenden Punkt in Absatz 1, dem es entspricht, und der vollständige Wortlaut der entsprechenden Option, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, angegeben sind.

Artikel 11 Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union

(1) Die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., die einen Teil ihres Lebens in gemäß Artikel 5 abgegrenzten Gebieten verbracht haben, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen und ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der ausgestellt wurde, nachdem bescheinigt wurde, dass eine dieser Anforderungen erfüllt ist:

  1. sie wurden vor ihrer Verbringung einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
    1. sie ist für die Zwecke der Kontrolle der Anforderungen der vorliegenden Verordnung registriert;
    2. in den letzten drei Monaten vor der Verbringung wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
    3. sie verfügt über eine physische Isolierung zum Schutz vor der Einschleppung des spezifizierten Schädlings,
    4. die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde vor ihrer Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten gewährleistet,
  2. sie wurden vor ihrer Verbringung einer Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
    1. sie ist für die Zwecke der Kontrolle der Anforderungen der vorliegenden Verordnung registriert,
    2. in den letzten drei Monaten vor der Verbringung wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
    3. die spezifizierten Pflanzen wurden einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind,
    4. die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde vor ihrer Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten gewährleistet,
  3. sie wurden nach der Ernte einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.

(2) Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., ausgenommen Samen, die aus gemäß Artikel 5 abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen und ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der ausgestellt wurde, nachdem bescheinigt wurde, dass eine dieser Anforderungen erfüllt ist:

  1. auf der Produktionsfläche wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des spezifizierten Schädlings festgestellt,
  2. die Pflanzen wurden einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen den spezifizierten Schädling unterzogen.

Artikel 12 Berichterstattung

Bis zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vor:

  1. die Ergebnisse der Erhebungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchgeführt wurden, unter Verwendung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 6 aufgeführten Meldebögen,
  2. einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und über die Ergebnisse der in den Artikeln 5 bis 9 vorgesehenen Maßnahmen,
  3. die Ergebnisse der Erhebungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt wurden, unter Verwendung eines der in Anhang II genannten Meldebögen.

Artikel 13 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

In Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird der folgende Punkt 13 eingefügt:

"13. Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und SamenAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
  • Asparagus

ex 0709 20 00

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz

Artikel 14 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 wird aufgehoben.

Die Artikel 3 und 4 dieses Beschlusses gelten bis zum 30. Juni 2023.

Artikel 15 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 gilt ab dem 1. August 2023.

Die Artikel 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2023.

Artikel 10 gilt jedoch ab dem 1. September 2023 für die Verbringung von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen.

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2023

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 8).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (ABl. L 105 vom 25.04.2018 S. 31).

5) Schädlingserhebungskarte zu Spodoptera frugiperda. EFSA supporting publication 2020:EN-1895. 29 S. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1895

6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 1).

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Liste der WirtspflanzenAnhang I

Abelmoschus esculentus (L.) Moench

Acalypha L.

Agrostis gigantea Roth

Agrostis stolonifera L.

Alcea rosea L.

Allium cepa L.

Allium sativum L.

Amaranthus quitensis Kunth

Amaranthus spinosus L.

Andropogon virginicus L.

Arachis hypogaea L.

Asclepias L.

Asparagus officinalis L.

Asplenium nidus L.

Atropa belladonna L.

Avena sativa L.

Avena strigosa Schreb.

Beta vulgaris L.

Brassica napus L.

Brassica oleracea L.

Brassica rapa L.

Cajanus cajan (L.) Huth

Capsicum L.

Carduus L.

Carex L.

Carica papaya L.

Carya illinoinensis (Wangenh.) K.Koch

Cenchrus incertus M.A.Curtis

Chenopodium album L.

Chenopodium quinoa Willd.

Chloris gayana Kunth

Chrysanthemum L.

Cicer arietinum L.

Cichorium intybus L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. & Nakai

Citrus aurantium L.

Citrus limon (L.) Osbeck

Citrus reticulata Blanco

Citrus sinensis (L.) Osbeck

Codiaeum variegatum (L.) A.Juss.

Coffea arabica L.

Convolvulus arvensis L.

Cucumis melo L.

Cucumis sativus L.

Cucurbita argyrosperma K.Koch

Cucurbita maxima Lam.

Cydonia oblonga Mill.

Cynara cardunculus L.

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Cyperus rotundus L.

Dactyloctenium aegyptium (L.) Willd.

Dahlia pinnata Cav.

Dendranthema grandiflorum (Ramat.) Kitam.

Dianthus L.

Digitaria Haller

Digitaria sanguinalis (L.) Scop.

Echinochloa colona (L.) Link

Echinochloa crus-galli (L.) P.Beauv.

Eleusine indica (L.) Gaertn.

Elymus repens (L.) Gould

Eremochloa ophiuroides Hack.

Eriochloa punctata (L.) Ham.

Eryngium foetidum L.

Eucalyptus camaldulensis Dehnh.

Eucalyptus urophylla S.T.Blake

Fagopyrum esculentum Moench

Festuca arundinacea Schreb.

Ficus L.

Fragaria ananassa (Duchesne ex Weston) Duchesne ex Rosier

Fragaria chiloensis (L.) Mill.

Fragaria vesca L.

Gladiolus L. und Gladiolus L. hybrids

Glycine max (L.) Merr.

Gossypium herbaceum L.

Gossypium hirsutum L.

Helianthus annuus L.

Hevea brasiliensis (Willd. ex Juss.) Müll.Arg.

Hibiscus cannabinus L.

Hordeum vulgare L.

Ipomoea batatas (L.) Lam.

Ipomoea purpurea (L.) Roth

Lactuca sativa L.

Lespedeza bicolor Turcz.

Linum usitatissimum L.

Lolium multiflorum Lam.

Malpighia glabra L.

Malus domestica (Suckow) Borkh.

Mangifera indica L.

Maranta L.

Medicago sativa L.

Megathyrsus maximus (Jacq.) B.K.Simon & S.W.L.Jacobs

Melilotus albus Medik.

Miscanthus giganteus J.M.Greef & Deuter ex Hodk. & Renvoize

Momordica L.

Mucuna pruriens (L.) DC

Musa paradisiaca L.

Nicotiana tabacum L.

Oryza sativa L.

Panicum miliaceum L.

Panicum virgatum L.

Paspalum dilatatum Poir.

Paspalum distichum L.

Paspalum fimbriatum Kunth

Paspalum notatum Flüggé

Paspalum urvillei Steud.

Passiflora laurifolia L.

Pelargonium l'Hérit. ex Ait.

Pennisetum clandestinum Hochst. ex Chiov.

Pennisetum glaucum (L.) R.Br.

Phalaris canariensis L.

Phaseolus lunatus L.

Phaseolus vulgaris L.

Phleum pratense L.

Pinus caribaea Morelet

Piper L.

Pisum sativum L.

Platanus occidentalis L.

Plumeria Tourn. ex L.

Plumeria rubra L.

Poa annua L.

Poa pratensis L.

Portulaca oleracea L.

Prunus persica (L.) Batsch

Psidium guajava L.

Pueraria montana (Lour.) Merr.

Pyrus communis L.

Raphanus sativus L.

Ricinus communis L.

Rosa L.

Saccharum officinarum L.

Schlumbergera truncata (Haw.) Moran

Secale cereale L.

Sesamum indicum L.

Setaria italica (L.) P.Beauv.

Setaria parviflora (Poir.) Kerguélen

Setaria viridis (L.) P.Beauv.

Solanum aethiopicum L.

Solanum lycopersicum L.

Solanum macrocarpon L.

Solanum melongena L.

Solanum tuberosum L.

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum caffrorum (Retz.) P.Beauv.

Sorghum halepense (L.) Pers.

Sorghum sudanense (Piper) Stapf

Spinacia oleracea L.

Tanacetum cinerariifolium (Trevis.) Sch.Bip.

Taraxacum officinale F.H.Wigg.

Terminalia catappa L.

Trifolium Tourn. ex L.

Trifolium incarnatum L.

Trifolium pratense L.

Trifolium repens L.

Triticum aestivum L.

Urochloa decumbens (Stapf) R.D.Webster

Urochloa mutica (Forssk.) T.Q.Nguyen

Urochloa ramosa (L.) T.Q.Nguyen

Urochloa texana (Buchl.) R.D.Webster

Vaccinium corymbosum L.

Vicia faba L.

Vigna unguiculata (L.) Walp.

Viola L.

Vitis vinifera L.

Wisteria sinensis (Sims) DC.

Xanthium strumarium L.

Zea mays L.

Zingiber officinale Roscoe

Zoysia Willd.

.

Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten ErhebungenAnhang II

Teil A

1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

1. Beschrei-
bung des abge-
grenzten Gebiets (AG)
2. Ursprüng-
liche Größe des AG (in ha)
3. Aktuali-
sierte Größe des AG (in ha)
4. Ansatz (Besei-
tigung)
5. Gebiet6. Erhe-
bungsorte
7. Ermittelte Risiko-
gebiete
8. Inspizierte Risiko-
gebiete
9. Pflanzen-
material/ Ware
10. Liste der Wirts-
pflanzen-
arten
11. Zeit-
rahmen
12. Angaben zur Erhebung13. Anzahl der unter-
suchten sympto-
matischen Proben:

i: Insgesamt

ii: Positiv

iii: Negativ
iv: Unklar

14. Anzahl der unter-
suchten asympto-
matischen Proben:

i: Insgesamt

ii: Positiv

iii: Negativ
iv: Unklar

15. Melde-
nummer der gemäß der Durch-
führungs-
verordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend
16. Anmer-
kungen
A) Anzahl der visuellen Untersuchungen
B) Gesamtzahl der entnommenen Proben
C) Art der Fallen (oder anderer, alternativer Methoden (z.B. Streifkescher))
D) Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden)
E) Anzahl der Fangstellen (wenn abweichend von den Angaben unter D)
F) Art der Tests (z.B. mikroskopische Identifizierung, PCR, ELISA usw.)
G) Gesamtzahl der Tests
H) Sonstige Maßnahmen (z.B. Spürhunde, Drohnen, Hubschrauber, Sensibilisierungskampagnen usw.)
NameDatum der Fest-
legung
Beschrei-
bung
AnzahlI) Anzahl sonstiger MaßnahmenAnzahlDatum
ABCDEFGHIiiiiiiiviiiiiiiv
 
 
 
 

2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.

Spalte 1:Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
Spalte 2:Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
Spalte 3:Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
Spalte 4:Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.
Spalte 5:Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. im Umkreis von mindestens 20 km um die PZ, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
Spalte 6:Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
1.Im Freien (Produktionsfläche):
1.1. Feld (Acker, Weidefläche),
1.2. Obstplantage/Rebfläche,
1.3. Baumschule,
1.4. Wald,
2.Im Freien (andere):
2.1.Privatgarten,
2.2.öffentliches Gelände,
2.3.Schutzgebiet,
2.4.Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten,
2.5.andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).
3.Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen:
3.1. Gewächshaus,
3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus,
3.3. öffentlicher Standort, ausgenommen Gewächshaus,
3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).
Spalte 7:Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
Spalte 8:Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
Spalte 9:Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
Spalte 10:Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.
Spalte 11:Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.
Spalte 12:Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.
Spalten 13 und 14:Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Angaben in den entsprechenden Spalten ein."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
Spalte 15:Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung für die Feststellungen in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

Teil B

1. Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen

1. Beschrei-
bung des abge-
grenzten Gebiets (AG)
2. Ursprüng-
liche Größe des AG (in ha)
3. Aktuali-
sierte Größe des AG (in ha)
4. Vorgehen5. Gebiet6. Erhe-
bungs-
orte
7. Zeit-
rahmen
A. Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+)B. Umfang der BeprobungC. Erhebungsergebnisse25. Anmer-
kungen
8. Zielpopulation9. Epidemiologische Einheiten10. Nachweismethoden11. Stich-
proben-
effektivität
12. Sensi-
tivität der Methode
13. Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen)14. Anzahl der inspizierten epide-
miolo-
gischen Einheiten
15. Anzahl der visuellen Unter-
suchun-
gen
16. Anzahl der Proben17. Anzahl der Fallen18. Anzahl der Fang-
stellen
19. Anzahl der Tests20. Anzahl sonstiger Maß-
nahmen
21. Ergebnisse22. Meldenummer der gemäß der Durchführung-
sverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend
23. Erreichtes Konfi-
denz-
niveau
24. Ange-
nommene Prävalenz
NameDatum der Fest-
legung
Beschrei-
bung
AnzahlWirts-
arten
Fläche (in ha oder einer passen-
deren Einheit)
Inspek-
tionsein-
heiten
Beschrei-
bung
Ein-
heiten
Sicht-
prüfungen
Fang-
fallen
TestungAndere Metho-
den
Risiko-
faktor
Risiko-
niveau
Anzahl der OrteRelative RisikenAnteil der Wirts-
popula-
tion
Posi-
tiv
Nega-
tiv
Un-
klar
AnzahlDatum
 
 
 
 
 
 

2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

-Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten,
-Nachweismethode und Sensitivität der Methode,
-Risikofaktor(en) mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation.
Spalte 1:Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
Spalte 2:Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
Spalte 3:Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
Spalte 4:Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.
Spalte 5:Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. im Umkreis von mindestens 20 km um die PZ, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
Spalte 6:Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
1.Im Freien (Produktionsfläche):
1.1. Feld (Acker, Weidefläche),
1.2. Obstplantage/Rebfläche,
1.3. Baumschule,
1.4. Wald,
2.Im Freien (andere):
2.1.Privatgarten,
2.2.öffentliches Gelände,
2.3.Schutzgebiet,
2.4.Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten,
2.5.andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).
3.Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen:
3.1. Gewächshaus,
3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus,
3.3. öffentlicher Standort, ausgenommen Gewächshaus,
3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).
Spalte 7:Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
Spalte 8:Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an."Inspektionseinheit" bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Identifizierung und Feststellung der Schädlinge untersucht wurden.
Spalte 9:Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an."Epidemiologische Einheit" bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Epidemiologische Einheiten stellen Unterteilungen der Zielpopulation dar, die in epidemiologischer Hinsicht homogen sind und mindestens eine Wirtspflanze umfassen In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen, städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden.
Spalte 10:Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für den jeweiligen Schädling geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Liegen die Informationen zu einer bestimmten Spalte nicht vor, geben Sie "N/V" an.
Spalte 11:Geben Sie die geschätzte Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren bezeichnet sie die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt. Bei Böden bezeichnet sie die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt.
Spalte 12:"Sensitivität der Methode" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die Sichtprüfung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).
Spalte 13:Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.
Spalte B:Machen Sie entsprechend den für den jeweiligen Schädling geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen im Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 "Nachweismethoden".
Spalte 18:Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z.B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).
Spalte 21:Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
Spalte 22:Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche des Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
Spalte 23:Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.
Spalte 24:Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


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