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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 04.05.2018 S. 1, ber. 2022 L 18 S. 130)


Anm. d. Red.: Die Änderung ist nicht in die VO (EG) 1272/2008 eingearbeitet
siehe Gültigkeit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tabellen 3.1 und 3.2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten die Listen der Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe, die jedoch für alle Sprachfassungen der Verordnung nur in englischer Sprache vorliegen.

(2) Am 2. Dezember 2008 2 hat die Kommission zugesagt, die chemischen Bezeichnungen unter der Rubrik "Internationale chemische Bezeichnungen" der Tabellen 3.1 und 3.2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch in den Sprachen zu veröffentlichen, in denen die Verordnung veröffentlicht wurde.

(3) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, wurde Tabelle 3.1 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch Hinzufügung, Streichung oder Änderung von Einträgen für Stoffe oder Einstufungen mehrfach geändert. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die chemischen Bezeichnungen in Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in den Sprachen eingetragen sind, in denen die Verordnung veröffentlicht wurde, muss Tabelle 3.1 teilweise ersetzt werden.

(4) Aufgrund der Ausnahmeregelung 3 für die Übersetzung von Rechtsakten, die nicht vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen werden, in die irische Sprache sollten die chemischen Bezeichnungen in Anhang VI Tabelle 3.1 nicht ins Irische übersetzt werden.

(5) Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe, die nach den Kriterien von Anhang VI der mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehobenen Richtlinie 67/548/EWG des Rates 4 erstellt wurde. Sie wird entsprechend gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission 5 mit Wirkung vom 1. Juni 2017 gestrichen.

Diese Tabelle braucht demnach nicht geändert zu werden. Infolgedessen wurde Tabelle 3.1 im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission 6 mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Tabelle 3 umbenannt.

(6) Den Lieferanten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Kennzeichnungen und Verpackungen von Stoffen und Gemischen an die neue Sprachregelung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können.

(7) Im Interesse eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus und um den Lieferanten genügend Flexibilität einzuräumen, sollten diese die Möglichkeit haben, diese Verordnung schon vor ihrem Anwendungsdatum anzuwenden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die den Einträgen im Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechenden Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden durch die Einträge im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2019.

Abweichend von Unterabsatz 2 können Stoffe und Gemishe schon vor dem 1. Dezember 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2018

1) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

2) Korrigendum zum Standpunkt des Europäischen Parlaments, angenommen in erster Lesung am 3. September 2008 hinsichtlich der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - P6_TA(2008)0392 (COM (2007)0355 - C6-0197/2007-2007/0121 (COD)).

3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2010 S. 5).

4) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. Nr. L 195 vom 20.07.2016 S. 11).

6) Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. Nr. L 116 vom 05.05.2017 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

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Anhang


(Zur Information - Tabelle im Excel-Format)

=> zur Tabelle

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