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Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 155 vom 19.06.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2020/2017 - ABl. L 415 vom 10.12.2020 S. 43 Inkrafttreten Gültig)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken. Artikel 19 sieht insbesondere die Anwendung vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut vor, die durch die Verbringung dieser Tiere verbreitet werden können.
(2) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht ferner den Erlass von Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut vor. Mitgliedstaaten oder Teile davon, die diese Einstufungsvorschriften erfüllen, können in eine Liste aufgenommen werden, die gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung angenommen wird.
(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden 2 angenommen, in der die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Infektion festgelegt sind sowie die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um zur Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen berechtigt zu bleiben.
(4) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 festgelegten Einstufungsvorschriften umfassen die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten als Nachweis dafür erfüllen müssen, dass entweder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet keine wildlebenden Rotfüchse vorkommen oder, falls als Endwirt für den Echinococcus-multilocularis-Parasiten dienende Wildtiere in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon vorkommen, dass kein Fall einer Echinococcus-multilocularis-Infektion bei diesen Tieren verzeichnet wurde. Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die diese Einstufungsvorschriften erfüllen und als solche gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelistet sind, sind berechtigt, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 genannten präventiven Gesundheitsmaßnahmen anzuwenden.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 soll die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission 3 ersetzen, die ähnliche präventive Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden vorsieht und in der Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich als die zur Anwendung dieser Maßnahmen berechtigten Mitgliedstaaten gelistet sind. Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich sind gemäß den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 nach wie vor berechtigt, diese Maßnahmen anzuwenden, da sie kontinuierlich den Nachweis erbracht haben, dass keine Echinococcus-multilocularis-Parasiten in ihren als Endwirt dienenden Wildpopulationen vorhanden sind bzw. dass es im Falle Maltas auf der Insel keine Wildpopulation gibt, die als Endwirt dienen kann, und dass der Echinococcus-multilocularis-Parasit nie bei Haustieren festgestellt wurde, die als Endwirte dienen.
(6) Der wildlebende Rotfuchs wird von der Weltnaturschutzunion als Art beschrieben, die nirgendwo im Hoheitsgebiet Maltas vorkommt. Auf dieser Grundlage und angesichts der in Erwägungsgrund 5 genannten Nachweise wird Malta als Mitgliedstaat betrachtet, dessen gesamtes Hoheitsgebiet die Einstufungsvorschriften des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllt. Malta sollte daher als Mitgliedstaat gelistet werden, dessen gesamtes Hoheitsgebiet diese Einstufungsvorschriften erfüllt.
(7) Im gesamten Hoheitsgebiet Finnlands, Irlands und des Vereinigten Königreichs kommt eine als Endwirt des Echinococcus-multilocularis-Parasiten dienende Wildpopulation, nämlich eine Rotfuchspopulation, vor. Seit dem 1. Januar 2012 haben alle drei Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 erregerspezifische Überwachungsprogramme bei ihren Rotfuchspopulationen durchgeführt und dabei keinen Fall einer Echinococcus-multilocularis-Infektion in diesen Populationen verzeichnet. Solche Infektionen sind in diesen Ländern nach nationalem Recht meldepflichtig. Finnland, Irland und das Vereinigte Königreich werden daher als Mitgliedstaaten betrachtet, deren gesamtes Hoheitsgebiet die Einstufungsvorschriften des Artikels 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllt. Finnland, Irland und das Vereinigte Königreich sollten daher als Mitgliedstaaten gelistet werden, deren gesamtes Hoheitsgebiet diese Einstufungsvorschriften erfüllt.
(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 sieht die Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 vor. Um jegliche Lücke bei der Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf nach Finnland, Irland, Malta und in das Vereinigte Königreich verbrachte Hunde zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2018 gelten.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste der Mitgliedstaaten, die für ihr gesamtes Hoheitsgebiet die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen, ist in Teil 1 des Anhangs dieser Verordnung festgelegt.
Die Liste der Mitgliedstaaten bzw. der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen, ist in Teil 2 des Anhangs dieser Verordnung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2018
2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. Nr. L 130 vom 28.05.2018 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011 S. 6).
Anhang |
Liste der Mitgliedstaaten, die für ihr gesamtes Hoheitsgebiet die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen
ISO-Ländercode | Mitgliedstaat |
MT | MALTA |
Liste der Mitgliedstaaten 1 oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen
Code | Gesamtes Hoheitsgebiet/Teile des Hoheitsgebiets | |
Finnland | FI | Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland | IE | Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) | UK(NI) | Nordirland |
_____
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ENDE |