Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Steuern - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/913 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2018 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2018 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(3) Im Fall von acht weiteren Waren sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union liegt.

(4) Im Fall von drei Waren sollte die Warenbezeichnung geändert werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 2 festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle werden in der ersten Spalte mit den laufenden Nummern alle Asterisken gestrichen.

2. Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2726, 09.2728, 09.2684, 09.2730, 09.2732, 09.2734 und 09.2736 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte in die Tabelle eingefügt.

3. In der Tabelle werden die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2700, 09.2624, 09.2647, 09.2648, 09.2682, 09.2696, 09.2697, 09.2676, 09.2876, 09.2721 und 09.2643 durch die entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

2) ABl. C 363 vom 13.12.2011 S. 6.

.

Anhang I

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die folgenden Zeilen entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte jener Tabelle eingefügt:

Laufende Nr.KN-CodeTARICWarenbezeichnungKontingentszeitraumKontingentsmengeKontingentszollsatz (%)
"09.2726ex 2906 11 0010Levomenthol (INN) (CAS RN 2216-51-5)1.7.-31.12.185 Tonnen0 %
09.2728ex 2915 90 7085Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)1.7.-31.12.200 Tonnen0 %
09.2684ex 2916 39 90282,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)1.7.-31.12.125 Tonnen0 %
09.2730ex 2921 59 90804,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren 21.7.-31.12.100 Tonnen0 %
09.2732ex 2933 39 9966Fluazinam (ISO) (CAS RN 79622-59-6), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr1.7.-31.12.100 Tonnen0 %
09.2734ex 7409 19 0020Bleche bestehend aus:
  • einer Schicht aus einer Siliciumnitridkeramik mit einer Dicke von 0,32 mm (± 0,1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm (± 0,1 mm),
  • auf beiden Seiten mit einer Folie aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von 0,8 mm (± 0,1 mm) versehen und
  • auf einer Seite teilweise mit einer Beschichtung aus Silber überzogen
1.7.-31.12.3.500 000 Stück0 %
09.2736ex 7607 11 9083Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung
  • aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,
  • in Rollen mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 1.350 mm,
  • mit einer Dicke (± 0,006 mm) von 0,15 mm, 0,16 mm, 0,18 mm oder 0,20 mm,
  • mit einer Breite (± 0,3 mm) von 12,5 mm, 15,0 mm, 16,0 mm, 25,0 mm, 35,0 mm, 50,0 mm oder 356 mm,
  • mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,5 mm/750 mm,
  • mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 5,
  • mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365MPa (5182-H19) oder 320MPa (5052-H19), und
  • mit einer Bruchdehnung von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5 % (5052-H19),

zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien 2

1.7.-31.12.2018300 Tonnen0 %
2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)."

.

Anhang II

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2700, 09.2624, 09.2647, 09.2648, 09.2682, 09.2696, 09.2697, 09.2676, 09.2876, 09.2721 und 09.2643 durch folgende Zeilen ersetzt:

Laufende Nr.KN-CodeTARICWarenbezeichnungKontingentszeitraumKontingentsmengeKontingentszollsatz (%)
"09.2700ex 2905 12 0010Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)1.1.-31.12.15.000 Tonnen0 %
09.26242912 42 00Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)1.1.-31.12.1.950 Tonnen0 %
09.2647ex 2918 29 0080Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)propionat) (CAS RN 6683-19-8) mit
  • einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 ¼m und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 ¼m und
  • einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs 2

1.1.-31.12.140 Tonnen0 %
09.2648ex 2920 90 1070Dimethylsulphat (CAS RN 77-78-1)1.1.-31.12.18.000 Tonnen0 %
09.2682ex 2921 41 0010Anilin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 62-53-3)1.1.-31.12.150.000 Tonnen0 %
09.2696ex 2932 20 9025Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)1.1.-31.12.6.000 Kilogramm0 %
09.2697ex 2932 20 9030Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)1.1.-31.12.6.000 Kilogramm0 %
09.2676ex 3204 17 0014Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT1.1.-31.12.50 Tonnen0 %
09.2876ex 3811 29 0055Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit
  • mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT 4-Monononyldiphenylamin und
  • mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4'-Dinonyldiphenylamin,
  • einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4'-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen 2

1.1.-31.12.900 Tonnen0 %
09.2721ex 5906 99 9020Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:
  • dreilagig,
  • eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,
  • die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,
  • die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,
  • die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,
  • das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.159 g/m2,
  • das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge 2

1.1.-31.12.375.000 m 20 %
09.2643ex 8504 40 8230Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 21.1.-31.12.15.000 000 Stück0 %
2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE