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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 46)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 12 und Artikel 32 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission 2 wurden unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente festgelegt, die im Rahmen der EU-Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zu erstellen sind. Da einige Fehler und Auslassungen festgestellt wurden, sollten diese Muster geändert und berichtigt sowie umfassender gestaltet werden.

(2) Damit umfassende und vollständige Angaben vorliegen, sollte der Motorhersteller beim Antrag auf eine EU-Typgenehmigung der Beschreibungsmappe ein Exemplar des Nachweisberichts für bestimmte Prüfungen beifügen.

(3) Zur Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission 3 sollten die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse, die für diese Berechnung verwendet werden, im Beiblatt zum Muster des EU-Typgenehmigungsbogens und im einheitlichen Format der Prüfberichte angegeben werden.

(4) Um die im gesamten Legislativpaket über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte verwendete Terminologie zu vereinheitlichen und ihre Bedeutung klarzustellen, sollte der in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 verwendete Begriff "Hubraum" durch die Begriffe "Hubraum je Zylinder" bzw."Gesamthubraum des Motors" ersetzt werden.

(5) Ferner wurden nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 geringfügige Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. Insbesondere sollten an Bestimmungen, die Widersprüche oder redundante Informationen enthalten, Änderungen vorgenommen und bestimmte Bezugnahmen und Nummerierungen korrigiert werden.

(6) Vor allem die Nummern 10 bis 11.2 des Musters für das einheitliche Format der Prüfberichte sollten berichtigt werden, um die in der Verordnung (EU) 2016/1628 verwendete Terminologie ordnungsgemäß wiederzugeben.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(8) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

"Artikel 12a Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission * geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung.

(2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 46)."

2. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

3. Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:

1. Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

2. Anhang II Anlagen 1 und 2 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

3. In Anhang III Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 9 Spalte 1 wird "entsprechender Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TM) aus Anhang II Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4" durch "entsprechender Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TR) aus Anhang II Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4" ersetzt.

4. In Anhang IV wird das Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt.

5. Anhang V wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt.

6. Anhang VI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt.

7. Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2018

1) ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 102 vom 13.04.2017 S. 364).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. Nr. L 102 vom 13.04.2017 S. 334).

.

Anhang I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:

1. Teil A wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.5.1 erhält folgende Fassung:

"1.5.1. gegebenenfalls eine Kopie der Nachweisberichte gemäß Anhang IV Anlage 1 Nummern 10.5.1 und 13.4.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654;".

b) Die folgenden Nummern 1.5.2 und 1.5.3 werden eingefügt:

"1.5.2. gegebenenfalls eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für die Aufzeichnungen, die in Anhang IV Anlage 1 Nummer 5.2.1.1 Buchstabe e und in Anhang IV Anlage 2 Nummer 4.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 genannt werden;

1.5.3. gehört der Motortyp oder die Motorenfamilie zu einer NCD-Motorenfamilie, kann stattdessen eine Begründung der Zugehörigkeit zusammen mit den nach den Nummern 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 über die NCD-Motorenfamilie erforderlichen Angaben im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;".

c) Nummer 1.6.1 erhält folgende Fassung:

"1.6.1. gegebenenfalls eine Kopie des Nachweisberichts gemäß Anhang IV Anlage 4 Nummer 9.3.6.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654;".

d) Die folgenden Nummern 1.6.2 und 1.6.3 werden eingefügt:

"1.6.2. gegebenenfalls eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für die Aufzeichnungen, die in Anhang IV Anlage 4 Nummer 5.4 und in Anhang IV Anlage 2 Nummer 4.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 genannt werden;

1.6.3. gehört der Motortyp oder die Motorenfamilie zu einer PCD-Motorenfamilie, kann stattdessen eine Begründung der Zugehörigkeit zusammen mit den nach den Nummern 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 über die PCD-Motorenfamilie erforderlichen Angaben im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;".

2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Teil B wird wie folgt geändert:

i) Nummer 2.10.4 erhält folgende Fassung:

"2.10.4. Sonstige: Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.10.4 ausfüllen sowie Lage und Reihenfolge der Einrichtungen in einer Skizze einzeichnen)".

ii) Nummer 2.11.9 erhält folgende Fassung:

"2.11.9. Andere Vorrichtungen oder Merkmale mit starkem Einfluss auf Emissionen: Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.7 ausfüllen)".

b) In Teil C wird die Tabelle wie folgt geändert:

i) Die folgende Zeile mit Positionsnummer 3.4.6.1 wird eingefügt:

"3.4.6.1.Bei gestuften Mehrphasenzyklen (RMC): Anzahl der gestuften Mehrphasenzyklen (RMC) zur Vorkonditionierung vor der RMC-NRSC-PrüfungXMinimum 0,5"

ii) Die folgenden Zeilen mit den Positionsnummern 3.10.3 bis 3.10.4.1 werden eingefügt:

"3.10.3.Lufteinblasung
3.10.3.1.Funktionsprinzip:X
3.10.4.Sonstige
3.10.4.1.Typ(en):X"

iii) Die folgende Zeile mit Positionsnummer 3.11.1.3.1 wird eingefügt:

"3.11.1.3.1.Prüfbedingungen für Messung:XX"

iv) Die folgenden Zeilen mit den Positionsnummern 3.11.7 und 3.11.7.1 werden eingefügt:

"3.11.7.Weitere Einrichtungen oder Funktionen
3.11.7.1.Typ(en):X"

.

Anhang II

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:

1. Teil A Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

"1.3. Erklärung des Herstellers über die Einhaltung der Abgasgrenzwerte in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich näher bezeichneter flüssiger Kraftstoffe, Kraftstoffgemische oder Kraftstoffemulsionen, die nicht in Anhang I Nummer 1.2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführt sind, durch den Motortyp oder die Motorenfamilie;".

2. Teil B wird wie folgt berichtigt:

a) Nummer 2.1.3.2 erhält folgende Fassung:

"2.1.3.2. Ein (X) in der entsprechenden Tabellenspalte kennzeichnet die Zwecke, für die die jeweilige Angabe benötigt wird:

  1. "Prüfung" bedeutet Informationen für die Durchführung der Emissionsprüfungen;
  2. "Einbau" bedeutet Informationen für den Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte;
  3. "Homologation" bedeutet Informationen für alle Kontrollen zur Bestätigung, dass der Motor mit den Merkmalen des angegebenen Motortyps und gegebenenfalls der angegebenen Motorenfamilie übereinstimmt.

Die Spalten "Prüfung", "Einbau" und "Homologation" dienen nur der Information und müssen nicht zwingend im Beschreibungsbogen, der der Genehmigungsbehörde vorgelegt wird, enthalten sein."

b) Nummer 4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Motorenfamilienbezeichnung muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage 3 Teil B, die auf die Motorenfamilie anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen."

3. Anlage 3 wird wie folgt berichtigt:

a) Teil B wird wie folgt berichtigt:

i) Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

"2.5. Hubraum pro Zylinder (cm3): ...".

ii) Nummer 2.8.3 erhält folgende Fassung:

"2.8.3. Liste der zusätzlichen Kraftstoffe, Kraftstoffgemische und - emulsionen, die mit dem Motor verwendbar sind, laut Erklärung des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen (mit Hinweis auf eine anerkannte Norm oder Spezifikation): ...".

b) In Teil C wird die Tabelle wie folgt berichtigt:

i) Die Zeile mit der Positionsnummer 3.4.6 erhält folgende Fassung:

"3.4.6.Vorkonditionierung für RMC-NRSC stationärer Betrieb/RMC:X"

ii) Die Zeilen mit den Positionsnummern 3.6.4 und 3.6.5 erhalten folgende Fassung:

"3.6.4.Gesamthubraum des Motors (cm3):X
3.6.5.Einzelhubraum je Zylinder in % des Stammmotors:XFalls Motorenfamilie"

iii) Die Zeilen mit den Positionsnummern 3.8.3 und 3.8.3.1 erhalten folgende Fassung:

"3.8.3.Ladeluftkühler: Ja/NeinXX
3.8.3.1.Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser/sonstiger (angeben)X"

iv) In der Zeile mit der Positionsnummer 3.8.3.4 wird die Positionsnummer "3.8.3.4." durch die Positionsnummer "3.8.3.3." ersetzt."

v) Die Zeile mit der Positionsnummer 3.10.1.1 erhält folgende Fassung:

"3.10.1.1.Merkmale: gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck, andere (angeben):X"

vi) Die Zeile mit der Positionsnummer 3.11.1.3 erhält folgende Fassung:

"3.11.1.3.Mindesttemperatur am Einlass der ersten Nachbehandlungseinrichtung ( °C), falls angegeben:XX"

vii) Die Zeile mit der Positionsnummer 3.14.2 erhält folgende Fassung:

"3.14.2.Druckregler/Verdampfer"

.

Anhang III

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:

1. In Anlage 1 Abschnitt 2 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

"3. Ausnahmecode (EM)/Übergangscode (TR) 6: ...".

2. Die Tabelle 1 in Anlage 2 wird wie folgt berichtigt:

i) In der Überschrift der Spalte 4 werden die Worte "Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TM) (Spalte 4)" durch die Worte "Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TR) (Spalte 4)" ersetzt.

ii) In der ersten Zeile in Spalte 5 ("Text für zusätzliche Angaben") werden die Worte "MOTOR NICHT ZUR VERWENDUNG IN EU-MASCHINEN" durch die Worte "MOTOR NICHT ZUR VERWENDUNG IN NICHT FÜR DEN STRASSENVERKEHR BESTIMMTEN MOBILEN EU-MASCHINEN UND -GERÄTEN" ersetzt.

.

Anhang IV

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:

1. Im Beiblatt des EU-Typgenehmigungsbogens werden die folgenden Nummern 11.3 bis 11.3.2 hinzugefügt:

"11.3. Bezugswerte 9 für die Überwachung im Betrieb

11.3.1. Bezugsarbeit (kWh): ...

11.3.2. CO2-Bezugsmasse (g): ...".

2. Den Erläuterungen zu Anhang IV wird die folgende Erläuterung 9 hinzugefügt:

"9) Gilt nur für im NRTC geprüfte Motoren der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6."

.

Anhang V

In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird das Beiblatt des EU-Typgenehmigungsbogens wie folgt berichtigt:

1. Die Nummern 2.11.8, 2.11.9 und 2.11.10 erhalten folgende Fassung:

"2.11.8. Andere Nachbehandlungseinrichtungen (angeben): ...

2.11.9. Andere Vorrichtungen oder Merkmale mit starkem Einfluss auf Emissionen (angeben): ...".

2. In Nummer 3.6.4 wird in der zweiten Spalte ("Positionsbezeichnung") die Worte "Hubraum (cm3): " durch "Gesamthubraum des Motors (cm3):" ersetzt.

.

Anhang VI

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:

1. Der einleitende Teil von Nummer 3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor der Klasse NRSh-v-1b für Benzinbetrieb, die von den Niederlanden erteilt und dreimal erweitert worden ist:"

2. Der einleitende Teil von Nummer 3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Beispiel einer noch nicht erweiterten und von Frankreich erteilten EU-Typgenehmigungsnummer für einen Zweitstoffmotor der Klasse NRE-c-3 Typ 1A für den Betrieb mit einem gasförmigen Kraftstoff des Typs LN2 (eine bestimmte Mischung aus verflüssigtem Erdgas und verflüssigtem Biomethan, die zu einem λ-Verschiebungsfaktor führt, der sich höchstens um 3 % von dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführten λ-Verschiebungsfaktor des Gases G20 unterscheidet und dessen Ethangehalt höchstens 1,5 % beträgt):".

3. Der einleitende Teil von Nummer 3.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor des Typs RLL-v-1 gemäß den Emissionsgrenzwerten für Dieselkraftstoff für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die von Österreich ausgestellt und zweimal erweitert worden ist:".

.

Anhang VII

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:

1. Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:

"2.6. Der Prüfbericht kann in Papierform oder in einem vom Hersteller, vom technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde vereinbarten elektronischen Format vorgelegt werden."

2. Anlage 1 wird wie folgt berichtigt:

i) Die Nummern 10 bis 11.2 erhalten folgende Fassung:

"10. Informationen zur Durchführung der instationären Prüfung (falls zutreffend)

10.1. Zyklus (Zyklus mit X markieren) in Tabelle 8 angeben:

Tabelle 8 Instationärer Prüfzyklus

NRTC
LSI-NRTC

10.2. Verschlechterungsfaktoren für die instationäre Prüfung:

10.2.1. Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/festgelegt

10.2.2. DF-Werte und Emissionsergebnisse sind in Tabelle 9 oder in Tabelle 10 anzugeben

10.3. Ergebnisse für NRTC-Emissionen:

Tabelle 9 DF-Werte und Emissionsergebnisse für den NRTC

DF
Mult/add
COHCNOxHC + NOxPMPN
EmissionenCO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
HC + NOx
(g/kWh)
PM
(g/kWh)
PN
(#/kWh)
Kaltstart
Ergebnis der Prüfung mit Warmstart
mit/ohne Regenerierung
Gewichtetes Prüfergebnis
kru/krd
Mult/add
Gewichtetes Prüfergebnis mit IRAF
Prüfergebnis mit DF

10.3.1. Warmzyklus-CO2 (g/kWh):

10.3.2. Durchschnittlicher Zykluswert für NH3 (ppm):

10.3.3. Zyklusarbeit für Warmstartprüfung (kWh):

10.3.4. CO2 je Zyklus für Warmstartprüfung (g):

10.4. Emissionsergebnisse für LSI-NRTC:

Tabelle 10 DF-Werte und Emissionsergebnisse für LSI-NRTC

DF
Mult/add
COHCNOxHC + NOxPMPN
EmissionenCO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
HC + NOx
(g/kWh)
PM
(g/kWh)
PN
(#/kWh)
Prüfergebnis
mit/ohne Regenerierung
kru/krd
Mult/add
Prüfergebnis mit IRAF
Abschließendes Prüfergebnis mit DF

10.4.1. CO2-Zyklus (g/kWh):

10.4.2. Durchschnittlicher Zykluswert für NH3 (ppm):

10.4.3. Zyklusarbeit (kWh):

10.4.4. CO2-Zyklus (g):

10.5. Für die instationäre Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

10.5.1. Gasförmige Emissionen:

10.5.2. PM:

10.5.3. Partikelzahl:

11. Endergebnis der Emissionsprüfungen

11.1. Die Emissionen je Zyklus sind in Tabelle 11 anzugeben:

Tabelle 11 Endergebnis der Emissionsprüfungen

EmissionenCO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
Nox
(g/kWh)
HC + Nox
(g/kWh)
PM
(g/kWh)
PN
(#/kWh)
Prüfung Zyklus 1
Endergebnis für NRSC mit DF 2
Abschließendes Ergebnis für die instationäre Prüfung mit DF 3

11.2. CO2-Ergebnis 4:

11.3. Bezugswerte 5 für die Überwachung im Betrieb

11.3.1. Bezugsarbeit (kWh) 6:

11.3.2. CO2-Bezugsmasse (g) 7:".

ii) Die Erläuterungen zu Anlage 1 erhalten folgende Fassung:

"Erläuterungen zu Anlage 1:

(Fußnotenzeichen, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Prüfbericht anzugeben sind)

1) Für den NRSC den unter Nummer 9.1 angegebenen Zyklus angeben (Tabelle 4); für die instationäre Prüfung den unter Nummer 10.1 angegebenen Zyklus angeben (Tabelle 8).

2) "Abschließendes Prüfergebnis mit DF" aus Tabelle 6 übernehmen.

3) "Abschließendes Prüfergebnis mit DF" aus Tabelle 9 oder ggf. Tabelle 10 übernehmen.

4) Für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, der bzw. die sowohl im NRSC als auch in einem instationären Zyklus geprüft wird, sind die für den NRTC unter Nummer 10.3.4 notierten Warmzyklus-CO2-Emissionswerte oder die für den NRTC-LSI unter Nummer 10.4.4 notierten CO2-Emissionswerte anzugeben. Für die Prüfung eines Motors nur im NRSC sind die CO2-Emissionswerte dieses Zyklus aus Nummer 9.3.3 anzugeben.

5) Gilt nur für im NRTC geprüfte Motoren der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6.

6) Die Zyklusarbeit für den Wert der Warmstartprüfung aus dem NRTC nach Nummer 10.3.3 angeben.

7) CO2 je Zyklus für Warmstartprüfung aus dem NRTC nach Nummer 10.3.4 angeben."

.

Anhang VIII

Die Nummern 2.4.4 bis 2.4.4.3 von Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 erhalten folgende Fassung:

"2.4.4. Einzelhubraum je Zylinder

2.4.4.1. Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder > 750 cm3

Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von > 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 15 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.

2.4.4.2. Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder < 750 cm

Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von < 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 30 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.

2.4.4.3. Motoren mit größerem Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder

Unbeschadet der Nummern 2.4.4.1 und 2.4.4.2 können Motoren mit Einzelhubräumen je Zylinder, die außerhalb des in den Absätzen 2.4.4.1 und 2.4.4.2 genannten Streubereichs liegen, vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden. Die Entscheidung über die Genehmigung ist auf technische Aspekte (Berechnungen, Simulationen, Versuchsergebnisse usw.) zu gründen, die belegen, dass Werte außerhalb dieses Streubereichs keinen nennenswerten Einfluss auf die Abgasemissionen haben."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE